BGH, Urteil vom 19.07.2011 - X ZR 140/10
Folgen eines Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt für die Leistung eines geschenkten Grundstücks; Hinderung des Beginns der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist im Falle des Vorbehalts eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem verschenkten Grundstück dem Schenker
a) Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat.
b) Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.
Fundstellen: BGHZ 190, 281, DNotZ 2012, 507, FamRZ 2011, 1575, JuS 2012, 71, MDR 2011, 1088, NJW 2011, 3082, NZI 2011, 830, NZM 2012, 652, NotBZ 2011, 433, WM 2011, 2193, ZEV 2011, 666 Anm. Herrler
Normenkette:
BGB § 528
,
BGB § 529 Abs. 1 Fall 2
,
BGB § 2325 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LG München I 30.03.2010 3 O 7563/09 , OLG München 20.10.2010 15 U 2916/10
Tenor
Die Revision gegen das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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