Folgen eines Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt für die Leistung eines geschenkten Grundstücks; Hinderung
des Beginns der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist im Falle des Vorbehalts eines lebenslangen Nutzungsrechts an dem verschenkten Grundstück dem
Schenker
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen übergeleiteten Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers
geltend.
Der Beklagte und seine am 8. Juni 2007 verstorbene Mutter waren in Erbengemeinschaft teils Eigentümer, teils Miteigentümer
mehrerer Grundstücke. Am 11. Dezember 1995 schloss der Beklagte mit seiner Mutter einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag,
in dem ihm diese Grundstücke unentgeltlich zum Alleineigentum übertragen wurden. Der Beklagte räumte seiner Mutter in dem
Vertrag ein lebenslanges Wohnungsrecht an einem der Grundstücke ein. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten die
Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch. Der beurkundende Notar reichte den Eintragungsantrag im Dezember 1995 beim
Grundbuchamt ein. Die Eintragung erfolgte am 26. März 1996.
Der Kläger hat der Mutter des Beklagten vom 3. Februar 2006 an Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim
in Höhe von insgesamt 12.426,30 Euro gewährt. Er nimmt den Beklagten in dieser Höhe aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe
des Wertes der übertragenen Grundstücksanteile in Anspruch.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich
der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der der Beklagte entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §
528 BGB zu, weil die Zehnjahresfrist des §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB bei Eintritt der Bedürftigkeit am 3. Februar 2006 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Frist habe nicht erst mit der Eintragung
im Grundbuch, sondern bereits mit dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen begonnen.
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Frist beginne, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
Die Rechtsprechung zu §
2325 Abs.
3 BGB, wonach die Zehnjahresfrist für Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung frühestens mit der Eintragung im Grundbuch beginne, sei
auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragbar. Der Schenker sei nicht in vergleichbarer Weise schutzbedürftig
wie ein Pflichtteilsberechtigter, dessen Ansprüche durch eine Schenkung beeinträchtigt würden. Wenn der Erwerber nach Abschluss
eines formwirksamen Schenkungsvertrages und erfolgter Auflassung einen Eintragungsantrag gestellt habe, sei es dem Schenker
nicht mehr möglich, den Eigentumsübergang zu verhindern. Die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Eintragungsantrags und dessen
Vollzug sei für die Vertragsparteien nicht beeinflussbar. Die Berücksichtigung dieses Zeitraums bei der Berechnung der Zehnjahresfrist
führe zu zufälligen Ergebnissen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ist gemäß §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB ausgeschlossen. Die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne dieser Vorschrift war abgeschlossen, als der Eintragungsantrag
des Beklagten im Dezember 1995 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Bis zum Eintritt der Bedürftigkeit am 3. Februar 2006 waren
mithin zehn Jahre verstrichen.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die für die Entscheidung des Streitfalles entscheidende Frage,
ob die Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken bereits dann erfolgt ist, wenn sich die Vertragsparteien formgerecht über
die dingliche Rechtsänderung geeinigt haben und der Erwerber den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht hat, durch
die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.
Der Senat hat sich mit der Frage noch nicht befasst. Er hat zwar in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 1999
- X ZR 69/97, BGHZ 143, 51, 53) die im Berufungsurteil jenes Verfahrens zugrunde gelegte Annahme, die Schenkung sei mit Eingang des Umschreibungsantrags
vollzogen worden, nicht beanstandet. Er hatte damals aber keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, weil die
tatrichterlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges nicht angegriffen waren.
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es bei einer Grundstücksschenkung für die Leistung des geschenkten
Gegenstandes im Sinne von §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB ausreicht, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und der Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch
beantragt hat.
a)
In Literatur und Instanzrechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird es für ausreichend erachtet,
wenn der Schenker alles für den Vollzug Erforderliche getan hat (BeckOKBGB/Gehrlein, Edition 18, §
529 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, §
529 Rn. 2; Staudinger/ Wimmer-Leonhardt,
BGB, Bearbeitung 2005, §
529 Rn. 8; Rundel, MittBayNot 2003, 177, 179; OLG Köln, Urteil vom 26. Juni 1985 - 26 U 6/85, FamRZ 1986, 988, 989). Nach der Gegenauffassung soll der Eintritt des Leistungserfolges, bei Übertragung von Rechten an Grundstücken also
die Eintragung im Grundbuch, maßgeblich sein (MünchKomm.BGB/Koch, 5. Auflage, §
529 Rn. 3; jurisPK/Sefrin,
BGB, 5. Auflage, §
529 Rn. 7 und §
518 Rn. 21; Erman/ Herrmann,
BGB, 12. Auflage, §
529 Rn. 2 und §
518 Rn. 5).
b)
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §
2325 Abs.
3 Halbsatz 1
BGB a.F. (nunmehr: Abs. 3 Satz 2) nicht als unmittelbar einschlägig angesehen.
Nach dieser Rechtsprechung beginnt die in §
2325 Abs.
3 Satz 2
BGB vorgesehene Zehnjahresfrist für Schenkungen, die zu Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung führen, frühestens mit der wirtschaftlichen
Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes aus dem Vermögen des Schenkenden (BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IV ZR 13/85, BGHZ 98, 226, 230 ff. in Abkehr von früheren Entscheidungen). Bei Grundstücksschenkungen liegt dieser Zeitpunkt nicht vor der Eintragung
des Rechtsübergangs im Grundbuch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 - IV ZR 149/86, BGHZ 102, 289, 290 ff.).
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für die Auslegung von §
2325 Abs.
3 BGB gebe weder der allgemeine Sprachgebrauch noch der spezifisch juristische Sinn, der dem Wort "Leistung" auf den Gebieten des
Schuldrechts oder des Erbrechts beigelegt werde, hinreichend Aufschluss. Die Bedeutung des Wortes "Leistung" könne vielmehr
nur unter Beachtung des jeweiligen Regelungszusammenhanges der betreffenden Vorschrift und des mit ihr verfolgten gesetzgeberischen
Zweckes erschlossen und entwickelt werden (BGHZ 98, 226, 230). Der Senat teilt diese Auffassung.
Die für die Auslegung von §
2325 Abs.
3 BGB maßgeblichen Erwägungen können auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragen werden. Im Zusammenhang mit §
2325 Abs.
3 BGB sind die Interessen der Pflichtteilsberechtigten von entscheidender Bedeutung. Schenkungen, bei denen der Schenker den Genuss
des verschenkten Gegenstandes auch nach der Schenkung tatsächlich nicht entbehren muss, sollen nicht zu einer Einschränkung
des Pflichtteils führen. Deshalb darf die Zehnjahresfrist frühestens mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Schenkungsgegenstandes
aus dem Vermögen des Erblassers beginnen (BGHZ 98, 226, 232). Der Anspruch auf Herausgabe eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers gemäß §
528 Abs.
1 Satz 1
BGB dient hingegen nicht den Interessen von Pflichtteilsberechtigten. Er soll vielmehr den Schenker in die Lage versetzen, seinen
Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen.
Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (BGH, Urteil
vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 mwN). Die Interessenlage in dieser Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen in den Fällen des §
2325 BGB.
c)
Der systematische Zusammenhang zwischen dem Leistungsverweigerungsrecht nach §
519 BGB und dem Rückforderungsrecht nach §
528 BGB führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis (abweichend Schippers, RNotZ 2006, 42, 45 f.).
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einem Schenker, der bereits im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung bedürftig im Sinne
von §
528 BGB ist, schon dann ein Herausgabeanspruch zusteht, wenn er das geschenkte Grundstück aufgelassen hat, der Eigentumswechsel aber
noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass der Beschenkte von
diesem Zeitpunkt an auch Vertrauensschutz nach §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB genießen muss. Wenn die Bedürftigkeit des Schenkers schon durch die Schenkung selbst geschaffen wurde oder zum Zeitpunkt
der Schenkung vorhersehbar war, fehlt es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten (BGH, Urteil vom
5. November 2002 - X ZR 140/01, NJW 2003, 1384, 1386). Eine Anwendung von §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB kommt in dieser Konstellation ohnehin nicht in Betracht, weil die Bedürftigkeit jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach
der Leistung des geschenkten Gegenstandes eingetreten ist.
Unabhängig davon sind die Anwendungsbereiche von §
519 BGB und §
528 BGB ohnehin nicht deckungsgleich. Die Einrede aus §
519 BGB steht dem Schenker schon dann zu, wenn sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
gefährdet wird. Ein Anspruch aus §
528 Abs.
1 BGB entsteht hingegen erst dann, wenn die Erschöpfung des Vermögens eingetreten ist (BGHZ 143, 51, 53).
d)
Aus Sinn und Zweck des §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB ergibt sich, dass die Stellung des Eintragungsantrags durch den Beschenkten ausreicht.
(1)
Die genannte Vorschrift hat - ebenso wie §
529 Abs.
1 Fall 1
BGB (dazu BGH, NJW 2003, 1384, 1386) - den Zweck, einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit
des schenkweisen Erwerbs zu schaffen. Das Vertrauen des Beschenkten ist in umso höherem Maße schutzwürdig, je länger die Schenkung
zurückliegt (MünchKommBGB/Koch, 5. Auflage, § 529 Rn. 1; Schippers, RNotZ 2006, 42, 48).
(2)
Als Grundlage für ein entsprechendes Vertrauen des Beschenkten reicht im vorliegenden Zusammenhang die Rechtsposition nach
Auflassung und Einreichung des Umschreibungsantrags aus.
In diesem Stadium hat der Beschenkte zwar noch nicht die Rechtsstellung erlangt, die ihm dem Schenkungsversprechen zufolge
zukommen soll. Er kann aber davon ausgehen, dass er diese Rechtsstellung erlangen wird und dass der Rechtserwerb ohne seine
Mitwirkung weder vom Schenker noch von Dritten verhindert werden kann, sondern nur noch vom Vollzug der Eintragungshandlung
durch das Grundbuchamt abhängt. Er ist durch § 17 GBO davor geschützt, dass der Rechtserwerb durch anderweitige Verfügungen des Schenkers oder durch Vollstreckungsmaßnahmen von
dessen Gläubigern vereitelt wird. Wegen §
878 BGB und §
91 Abs.
2 InsO scheitert der Rechtserwerb auch nicht daran, dass der Schenker nachträglich in der Verfügung über das Grundstück beschränkt
wird. Nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage beginnen sogar die Fristen für eine Gläubigeranfechtung innerhalb
(§
140 Abs.
2 Satz 1
InsO) oder außerhalb (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG) eines Insolvenzverfahrens, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des
Schenkers für ihn bindend geworden ist und der Beschenkte den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat (zur abweichenden
früheren Rechtslage vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 166 f.; Behmer, FamRZ 1999, 1254 f.).
Insgesamt hat der Beschenkte, der nach wirksamer Auflassung die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragt hat,
damit eine Stellung erlangt, in der er berechtigterweise davon ausgehen kann, dass ihm der geschenkte Gegenstand auf Dauer
verbleiben wird. Die für den eigentlichen Rechtsübergang erforderliche Eintragung im Grundbuch ist nur noch eine Formalie,
deren Vornahme er auch gegenüber dem Grundbuchamt verlangen kann. Der Zeitpunkt der Eintragung hängt nur noch von der Bearbeitungsdauer
im Grundbuchamt ab. Diese wiederum kann vom Zufall beeinflusst sein und dient jedenfalls nicht dem Schutz des Schenkers oder
dessen Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten. Angesichts all dessen erschiene es verfehlt, für den Beginn der in §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB vorgesehenen Frist abweichend von den oben genannten Rechtsvorschriften auf den Vollzug der Rechtsänderung im Grundbuch abzustellen.
e)
Der vom Landgericht hervorgehobene Aspekt der Rechtssicherheit führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Allerdings erfordert es das Interesse aller Beteiligten, dass die Abgrenzung der von der Regelung in §
528 und §
529 BGB erfassten Fälle von den anderen praktisch handhabbar bleibt (BGHZ 143, 51, 55). Mit dieser Zielsetzung wäre es kaum vereinbar, wenn das Kriterium für den Beginn der Zehnjahresfrist so festgelegt
würde, dass der Fristbeginn in aller Regel nur mit großen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. In der hier zu beurteilenden
Konstellation bestehen derartige Schwierigkeiten jedoch nicht. Der Eingang eines Eintragungsantrags beim Grundbuchamt kann
in aller Regel anhand der Grundakten ermittelt werden. Das Grundbuchamt ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GBO gehalten, den genauen Zeitpunkt des Eingangs auf dem Antrag zu vermerken.
3.
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung hat der Beklagte durch den
im Dezember 1995 beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsantrag eine hinreichend geschützte Stellung erlangt.
a)
Der im Dezember 1995 eingereichte Eintragungsantrag stammt vom Beklagten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §
140 Abs.
2 Satz 1
InsO und § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG reicht ein Eintragungsantrag, den der Notar auf der Grundlage von § 15 GBO gestellt hat, für die Erlangung einer geschützten Stellung im vorgenannten Sinne nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein
eigener Antrag des Erwerbers, der auch durch den hierzu bevollmächtigten Notar gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26. April
2001 - IX ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23 [= Rn. 24 in NJW 2006, 1800]; Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22).
Im Streitfall haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit dem Inhalt des als Anlage K4
vorgelegten Vertrages übereinstimmen, beide Vertragsparteien bereits in der notariellen Urkunde vom 11. Dezember 1995 die
Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Mit der im Dezember 1995 erfolgten Einreichung dieses Antrags beim Grundbuchamt
hat der Beklagte folglich einen eigenen Antrag gestellt und damit eine geschützte Stellung erlangt. Dass an zwei anderen Stellen
des Berufungsurteils von einem Eintragungsantrag "des Notars" die Rede ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Diesen
Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass der Notar im Dezember 1995 anstelle des von ihm beurkundeten Eintragungsantrags
des Beklagten einen eigenen Eintragungsantrag auf der Grundlage des § 15 GBO gestellt hat. Aus dem Zusammenhang der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass der Notar
die Eintragungsanträge der Vertragsparteien und damit auch den Antrag des Beklagten auf Eintragung des Eigentumswechsels beim
Grundbuchamt eingereicht hat.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision steht die in § 8 des Auseinandersetzungsvertrages erteilte Vollmacht, aufgrund der der
Notar unter anderem dazu befugt war, gestellte Eintragungsanträge zurückzunehmen, der Erlangung einer geschützten Stellung
nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Eintragungsantrag vom Notar gestellt worden war, die Erlangung einer geschützten
Stellung allerdings auch mit der Begründung verneint, dass der - nach den dort maßgeblichen Vertragsbestimmungen allein antragsbefugte
- Notar auch zur Rücknahme des Antrags bevollmächtigt worden war (BGH, NJW-RR 2009, 1567 Rn. 22). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es auch bei einem Eintragungsantrag des Erwerbers an einer hinreichend
gesicherten Stellung fehlt, wenn der Erwerber einer anderen Person eine Vollmacht erteilt hat, die zur Rücknahme dieses Antrags
berechtigt. Wie bereits oben dargelegt hat der Beschenkte eine hinreichend geschützte Stellung erlangt, wenn der Erwerb des
geschenkten Grundstücks ohne seine Mitwirkung weder vom Schenker noch von Dritten verhindert werden kann (so auch BGH, NJW-RR
2009, 1567 Rn. 22). Die Rücknahme eines vom Beschenkten selbst gestellten Eintragungsantrags durch eine von ihm hierzu bevollmächtigte
Person kann nicht als Handeln eines Dritten in diesem Sinne angesehen werden. Sie ist gemäß §
164 Abs.
1 BGB vielmehr wie eine Rechtshandlung des Vollmachtgebers selbst zu behandeln.
4.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner entschieden, dass die Einräumung eines Wohnrechts keinen Einfluss auf die Frist
des §
529 Abs.
1 Fall 2
BGB hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §
2325 Abs.
3 BGB liegt eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer
endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher
Rechte, sei es durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 27. April
1994 - IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395, 398). Auch dies beruht auf der besonderen Interessenlage, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt, und kann nicht auf die
hier zu beurteilende Konstellation übertragen werden (ebenso MünchKommBGB/Koch, 5. Auflage, §
529 Rn. 3; jurisPK/Sefrin,
BGB, 5. Auflage, §
529 Rn. 7; Staudinger/Wimmer-Leonhardt,
BGB, Bearbeitung 2005, §
529 Rn. 8; Rundel, MittBayNot 2003, 177, 179 f.; Schippers, RNotZ 2006, 42, 45).
Die Rechtsprechung zu §
2325 Abs.
3 BGB beruht auf der Erwägung, dass nach der Konzeption des Gesetzgebers nur solche Vermögensstücke bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
unberücksichtigt bleiben sollen, deren "Genuss" der Erblasser schon zehn Jahre vor dem Erbfall entbehrt hat (BGHZ 125, 395, 398). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erblasser, der die Schenkung vornimmt, und ein Pflichtteilsberechtigter,
der als Gläubiger eines Anspruchs aus §
2325 BGB in Betracht kommt, typischerweise entgegengesetzte Interessen haben. Der Vorbehalt eines Nutzungsrechts für die Lebensdauer
des Schenkers kommt nur dem Schenker, nicht aber dem Pflichtteilsberechtigten zu Gute. Deshalb soll diesem aus einer mit dieser
Maßgabe erfolgten Schenkung kein Nachteil entstehen. Im hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt der Vorbehalt eines Nutzungsrechts
hingegen auch den Personen zugute, denen der Schenker Unterhalt schuldet, oder die für seinen Unterhalt aufzukommen haben.
Das Nutzungsrecht hat zur Folge, dass der Schenker zumindest einen Teil seines Unterhaltsbedarfs decken kann (vgl. BGH, NJW
2003, 1384, 1385). Dies erhöht seine Leistungsfähigkeit gegenüber Unterhaltsberechtigten und vermindert seine Bedürftigkeit gegenüber
Unterhaltspflichtigen und dem Träger der Sozialhilfe. Die Interessen dieses Personenkreises werden nur durch die Übertragung
der übrigen Befugnisse beeinträchtigt. Diese findet aber sofort mit dem Wechsel des Eigentums statt.