BGH, Urteil vom 18.10.2011 - X ZR 45/10
Einfluss der Höhe des objektiven Werts der Zuwendung im Vergleich mit dem der Gegenleistung auf die Annahme einer gemischten Schenkung
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt.
Fundstellen: FamRB 2012, 121, FamRZ 2012, 207, MDR 2012, 204, NJW 2012, 605, NZM 2012, 285, NotBZ 2012, 96, WM 2012, 1150, ZEV 2012, 110
Normenkette:
BGB § 516
Vorinstanzen: OLG Hamm 28.01.2010 I-10 U 43/09 , LG Bielefeld 08.01.2009 9 O 376/07
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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