Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung darlehensweise gewährter Leistungen als Einkommen
Gründe:
I
Streitig ist die Berücksichtigung von regelmäßigen monatlichen Geldzuwendungen der Eltern des Klägers bei der Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006.
Der 1967 geborene Kläger bezog vor dem 1.1.2005 Sozialhilfe nach dem BSHG, deren Höhe unter Anrechnung von "Unterhaltszahlungen" der Eltern in Höhe von 221 Euro monatlich festgesetzt worden war.
Diese Zahlungen wurden im November 2004 in den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II in die Rubrik "Einkommen" eingetragen. Der Beklagte bewilligte daraufhin ab 1.1.2005 und für die Zeiträume vom 1.7.
bis 31.12.2005 sowie 1.1. bis 30.6.2006 Alg II unter Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern des Klägers letztlich in
Höhe von 190 Euro monatlich (220 Euro minus Versicherungspauschale von 30 Euro) als Einkommen im Sinne des SGB II (für den
Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 durch Bescheide vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005
und 2.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2006 jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten
in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG).
Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem SG Hamburg hat der Kläger gegen die Einkommensberücksichtigung eingewandt,
dass seine Eltern zu den Zahlungen nicht verpflichtet seien. Zudem hat er im Juni 2007 ein als Darlehensvertrag bezeichnetes
Schriftstück aus Januar 2005 vorgelegt, in dem es heißt: "Zur Sicherung des Lebensunterhalts von B K, wird von den Eltern
F und G K, bis zur Klärung der Angelegenheit, ab Januar 2005 ein monatlich zu zahlendes Darlehen in Höhe von 220 Euro gewährt.
Die bis zur Entscheidung aufgelaufenen Beträge sind sofort zurückzuzahlen; zuzüglich des gesetzlichen Zinssatzes." Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Alg II ohne Anrechnung von Einkommen (der Eltern) zu gewähren (Urteile vom 20.2.2008).
Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern deswegen nicht um als Einkommen zu berücksichtigende
Unterhaltszahlungen handele, weil eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden sei. Die Zuwendung diene - unter Berücksichtigung
der zeugenschaftlichen Angaben der Eltern des Klägers - zur Deckung des in dieser Höhe offenen Bedarfs des Klägers. Auf die
Berufungen des Beklagten hat das LSG Hamburg die Urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 29.4.2010). Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Zuwendungen der Eltern seien zu berücksichtigendes Einkommen. Zwar liege keine Schenkung
vor, denn aus dem Vertrag ergebe sich eine Rückzahlungsverpflichtung. Das LSG qualifiziert die Zahlungen allerdings als Darlehen
und damit als zu berücksichtigendes Einkommen, weil es über einen längeren Zeitraum gezahlt worden sei und unter einer völlig
ungewissen Rückzahlungsverpflichtung gestanden habe. Eine eigenständige Rückzahlungsverpflichtung des Klägers etwa aus erlangtem
Einkommen habe gegenüber den Eltern hingegen nicht bestanden. Eine Rückzahlung habe nur dann erfolgen sollen, wenn und soweit
der Kläger mit seinen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Beklagten erfolgreich gewesen sei.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision zugelassen. Der Kläger macht im Revisionsverfahren einen
Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des LSG geltend, weil das Gericht den Beweisantrag, seinen Vater zu der Frage zu
vernehmen, ob das Darlehen zurückgezahlt werden sollte, ohne hinreichende Begründung übergangen habe. Zudem weiche das LSG
von der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R) ab, in der das BSG eine darlehensweise gewährte Leistung dann nicht als Einkommen gewertet habe, wenn der Darlehensvertrag
zivilrechtlich wirksam iS des §
488 BGB geschlossen worden sei. Dabei komme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, dass die Gestaltung und die Durchführung
des Vereinbarten in jedem Punkt den zwischen Fremden üblichen Bedingungen entspreche. Insoweit sei die Auslegung des hier
vorliegenden Darlehensvertrags durch das LSG bereits deswegen mangelhaft, weil sie sich nicht am Wortlaut ausrichte. Zudem
habe das LSG einen überspannten Beurteilungsmaßstab gewählt und deswegen eine Rückzahlungsverpflichtung verneint. Schließlich
handele es sich bei den Unterhaltszahlungen um zweckbestimmte Einnahmen, die zur Abwendung einer Notlage und nur deswegen
erbracht worden seien, weil der Beklagte die existenzsichernden Leistungen um diese Einnahmen gekürzt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2010 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile
des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 2008 zurückzuweisen.
Der Beklage beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat der Beklagte einen niedrigeren Abzug der Warmwasserpauschale und den Abzug einer
Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30 Euro vom Einkommen des Klägers im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 sowie
eine hieraus folgende Nachzahlung von Alg II anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Alg II im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung der
Geldzuwendungen der Eltern. Die Reduzierung der Höhe der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts um monatlich 190 Euro
wegen der Zuwendungen der Eltern war rechtswidrig. Im streitigen Zeitraum waren die Zuwendungen der Eltern kein bei der Berechnung
des Alg II zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.
1. Streitgegenstand ist die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 zustehenden Alg II, die der Beklagte
in den angefochtenen Bescheiden vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 und vom 2.1.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2006 jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses aus der mündlichen Verhandlung
vor dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 190 Euro berechnet hat.
Der Kläger verfolgt sein Begehren auch zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 und 4
SGG iVm §
56 SGG). Weitere Leistungen als die Regelleistung und Unterkunftskosten hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht geltend gemacht.
2. Der Kläger war in den streitigen Zeiträumen - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) - anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen des §
7 SGB II, insbesondere war er erwerbsfähig und hilfebedürftig.
3. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen
alleinstehenden Hilfebedürftigen (§ 20 Abs 2 SGB II) und die Übernahme seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22
Abs 1 Satz 1 SGB II) in der vom Beklagten beschiedenen Höhe. Der Beklagte hat die Leistung für Unterkunft und Heizung unter
Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen des Klägers und nach Abzug der den Vorgaben des BSG entsprechenden Aufwendungen
für die Warmwasserbereitung berechnet. Der Kläger verfügte auch nicht über Einkommen, dass nach § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II leistungsmindernd
zu berücksichtigen war.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl
I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II,
der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
erbracht werden.
Die Zuwendungen der Eltern des Klägers sind nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften bei der Berechnung des Alg II im
streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Zwar ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig
dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101,
291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Es kommt damit - wovon auch Beteiligte und Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung
der Zuwendungen als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht. Die Zuwendungen der Eltern sind
jedoch kein Einkommen des Klägers iS des § 11 Abs 1 SGB II.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich
die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen
Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des BVerwG zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE
54, 358; BVerwGE 69, 247) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend
zur Verfügung gestellte Leistung jedoch nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen
iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung
des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen
Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Insoweit
ist nach der bisherigen Rechtsprechung der beiden Grundsicherungssenate des BSG im Hinblick auf die Qualifizierung von Zuwendungen
Dritter als Einkommen zu unterscheiden zwischen a) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten
zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, b) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des
BGB gegenüber dem Darlehensgeber belasteten ist und c) Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte
Leistung eben wegen der Ablehnung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen. Letztere stellen kein
Einkommen im Sinne der eingangs dargelegten Definition des Einkommensbegriffs dar und entbinden den Grundsicherungsträger
nicht von seiner Leistungsverpflichtung. So liegt der Fall hier.
Bereits zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam
anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der
Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwG vom 23.6.1994 - 5 C 26/92 - BVerwGE 96, 152; BVerwGE 94, 127; 90, 154; 26, 217). Dem sind der 14. und 4. Senat des BSG gefolgt (BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R - und 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R sowie 22.11.2011 - B 4 AS 204/10 R, alle zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Zuwendungen der Eltern des Klägers erfüllen im streitigen Zeitraum diese Voraussetzungen,
weil sie - nach den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in der Erwartung
der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Alg II-Anspruch des Klägers erfolgt
sind. Der Beklagte hat für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2005 durch den Bescheid vom 14.6.2005 Leistungen unter Berücksichtigung
der Zuwendungen der Eltern bewilligt und damit zugleich in Höhe von 190 Euro die Leistungsgewährung abgelehnt. Die Eltern
haben daraufhin ab dem 1.7.2005 den Differenzbetrag gezahlt. Auch für den Folgezeitraum ist davon auszugehen, dass die Eltern
mit ihren Zuwendungen zumindest bis 30.6.2006 die ausgefallene Leistung des Beklagten substituieren wollten. Die Leistungen
ab dem 1.1.2006 hat der Beklagte zwar erst durch Bescheid vom 2.1.2006 bewilligt, aufgrund des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 20.10.2005 auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.6.2005 mussten die Eltern und der Kläger
jedoch davon ausgehen, dass der Beklagte auch in dem Folgezeitraum bis 30.6.2006 nur die reduzierte Leistung erbringen werde.
Umgekehrt können dem Kläger die Zuwendungen der Eltern nicht entgegenhalten werden, denn nach den Feststellungen des LSG bestand
weder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu, noch waren sie zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen. Welche Vereinbarungen
zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten für den Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch gegenüber
dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens nicht besteht, ist insoweit unerheblich (BSG vom 6.10.2011 - B
14 AS 66/11 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Beklagte wäre zudem ohne die Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung
verpflichtet gewesen.
Das LSG hat für den Senat bindend, weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen (§
163 SGG), festgestellt, dass der Bedarf des Klägers nicht in Höhe von 220 bzw 190 Euro monatlich durch eine Schenkung der Eltern
endgültig gedeckt worden ist. Nach den Ausführungen des LSG haben die Eltern des Klägers das diesem zwischen dem 1.7.2005
und dem 30.6.2006 zugewandte Geld nicht iS des §
516 Abs
1 BGB geschenkt. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern hat das LSG zutreffend ebenfalls verneint. Die Zuwendungen
der Eltern sollten, wie das LSG ebenfalls bindend festgestellt hat, im streitigen Zeitraum im Falle des Obsiegens und der
Nachzahlung durch den Beklagten an die Eltern zurückgezahlt werden. Sie sollten mithin nicht zum endgültigen Verbleib beim
Kläger und einem wertmäßigen Zuwachs seines Vermögens führen (vgl hierzu für den Fall der endgültigen Überlassung von Erstausstattungsgegenständen
durch einen Dritten nach der Ablehnung der Leistung für Erstausstattung, BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Zuwendungen der Eltern des Klägers sind auch nicht erst im Monat nach dem Zufluss mit einer Rückzahlungsverpflichtung
belastet worden. Anderenfalls bestünde nach der Rechtsprechung des BSG die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Leistung
als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses zu verbrauchen. Die erst danach entstehende Rückzahlungsverpflichtung wird
alsdann zu einer nicht aus der Grundsicherungsleistung - von gesetzlich normierten Ausnahmefällen abgesehen - zu erbringende
Schuldentilgung (vgl für den Fall der Rückforderung zu Unrecht gewährten Alg im Monat nach dem Zufluss, BSG vom 23.8.2011
- B 14 AS 165/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers
- im Falle des Obsiegens - in einer Darlehensvereinbarung aus Januar 2005 festgelegt worden. Für die hier streitigen Bewilligungszeiträume
ist der Zufluss mithin erst nach der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt.
Inwieweit die vorhergehenden Ausführungen auch für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 und ab dem 1.7.2006 bis zum 31.1.2009
gelten, brauchte der Senat aufgrund der Begrenzung des streitigen Zeitraumes nicht zu entscheiden. Insoweit sei nur darauf
hingewiesen, dass es für die positive Beantwortung der Frage der Substituierung darauf ankommt, ob die Zuwendungen subjektiv
tatsächlich zur Erfüllung eines noch nicht erfüllten Leistungsanspruchs erfolgt sind und einer Rückzahlungsverpflichtung bei
Leistung durch den Grundsicherungsträger unterlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.