BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit im Bagatellbereich; Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichhaltung zwischen den Parteien als Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts
1. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Maßgeblich ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
2. In ALG II-Angelegenheiten stehen im Sozialgerichtsprozess dem PKH-Antragsteller rregelmäßig echtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber. In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten. Die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, kann nicht auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko reduziert werden.
Fundstellen: NJW 2011, 2039, NZS 2011, 856
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB II § 20
,
SGG § 103
,
SGG § 183 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 04.03.2010 S 39 AS 21029/09 , LSG Berlin-Brandenburg 10.06.2010 L 5 AS 610/10 B PKH
Tenor
1
Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B PKH - und der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2010 - S 39 AS 21029/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.
2
Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
3
Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
4
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

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