LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2011 - 13 Ta 286/11
Arbeitsrechtsweg für Eilantrag gegen gemeinsame Einrichtung zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden auf Duldung der Personalratsarbeit bei der abgebenden Agentur für Arbeit
Für einen Rechtsstreit gegen eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 g SGB II auf Duldung von Personalratsarbeit bei der abgebenden Agentur für Arbeit ist für einen Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Fundstellen: NZS 2011, 635
Normenkette:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
,
SGB II § 44 d Abs. 4
,
SGB II § 44 g
,
SGB II § 44 h Abs. 2
,
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: ArbG Berlin 20.01.2011 33 Ga 558/11
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 - 33 Ga 558/11 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
2. Die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG wird nicht zugelassen.

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