LG Köln, Urteil vom 11.05.2011 - 23 S 44/10
Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer Versicherung bei fehlendem Kontrahierungszwang i.R.e. Pflegebetreuung
Normenkette:
VVG § 193 Abs. 3 S. 1
,
VVG § 193 Abs. 5 Nr. 4
Vorinstanzen: AG Köln 25.05.2010 146 C 257/09
Tenor
Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.05.2010 (Az. 146 C 257/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Nebenintervenientin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: