Gründe:
I. Streitig ist die Feststellung eines Urlaubsanspruchs von 6 Wochen sowie die Übernahme von Reisekosten in die USA zur Erhaltung
einer Pilotenlizenz.
Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Schreiben vom 23.03.2011 beantragte er u.a. die Kostenübernahme
für jährlich drei jeweils dreiwöchige Reisen in die USA für den Erhalt seiner Pilotenlizenz.
Der Ag lehnte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 die Übernahme der Kosten
für die USA-Reisen ab. Über eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es
fehle vorliegend an der Notwendigkeit der Förderung, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder Anbahnung
eines konkreten Arbeitsverhältnisses fehle. Über die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 6 AS 1072/11) ist bislang nicht entschieden.
Bereits am 04.07.2011 hat der ASt beim SG einen Antrag auf Eilrechtsschutz u.a. mit dem Begehren gestellt, festzustellen, dass ihm grundsätzlich ein Urlaubsanspruch
von 6 Wochen (30 Arbeitstage) zustehe und jährlich 2-3 USA-Reisen einschließlich des Flug- und Simulatortrainings genehmigt
und bezahlt werden müssten.
Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat das SG u.a. diesen Antrag abgelehnt. Dem Antrag auf Feststellung des Urlaubsanspruchs von 6 Wochen fehle es mangels entsprechender
Anspruchsgrundlage im SGB II an einem Anordnungsanspruch. Es bestehe insofern auch kein Arbeitsverhältnis. Alleine ein Aufenthalt
von bis zu 3 Wochen pro Kalenderjahr außerhalb des Nahbereichs sei erlaubt, wenn der Grundsicherungsträger dem vorher zugestimmt
habe. Im Hinblick auf die begehrte Zustimmung für 2-3 Reisen in die USA jährlich sowie die Übernahme der Reisekosten, einschließlich
der Aufwendungen für Flug- und Simulatortraining scheitere eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget schon daran, dass es
an der Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung fehle. Der ASt habe die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit,
aus welcher sich die Notwendigkeit einer Pilotenlizenz ergeben würde, bzw. die Anbahnung einer derartigen Erwerbstätigkeit,
weder vorgetragen noch sei diese ersichtlich. Gleichzeitig fehle damit ein wichtiger Grund, welcher den Ag zur Zustimmung
für den Auslandsaufenthalt verpflichten könnte. Im Übrigen fehle ein Anordnungsgrund, da der ASt weder vorgetragen noch glaubhaft
gemacht habe, dass er die Pilotenlizenz für eine von ihm aufgenommene oder gegenwärtig in Anbahnung befindende Erwerbstätigkeit
zwingend benötigen würde.
Gegen den Beschluss "USA-Reisen und Urlaub" hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Aufgrund seiner
Ausbildung sei der Erhalt der Piloten-Lizenz lebensnotwendig. Da die Deutsche Lufthansa und die Deutsche Luftwaffe ihre Piloten
auf den gleichen Flughäfen in den USA ausbilden würden, auf denen auch er seine Ausbildung erhalten habe, sei die Verweigerung
der Förderung diskriminierend. Die anfallenden Kosten seien berufsbedingt. Es werde auch auf ein Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur noch die vom ASt geltend gemachten und vom Ag mit Bescheid vom 27.04.2011 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 abgelehnten Ansprüche im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bezüglich
dreier Reisen jährlich in die USA und der Durchführung des Flug- und Simulatortrainings zur Erhaltung der Pilotenlizenz sowie
dem entsprechenden Urlaub. Dies hat der ASt in seiner Beschwerdeschrift durch den Zusatz "USA-Reisen und Urlaub" zum Ausdruck
gebracht, der an die Bezeichnung des Beschwerdegegenstands angefügt worden ist. Auch die Begründung bezieht sich alleine darauf.
Der diesbezügliche Antrag des ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat dies zutreffend entschieden. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen
Beschlusses zu verweisen, §
142 Abs
2 Satz 3
SGG. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass der ASt auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen hat, aus dem sich die Notwendigkeit
der Reisen in die USA und die Durchführung des Flug- und Simulatortrainings im Hinblick auf eine mögliche konkrete Arbeitsaufnahme
ergibt. Das SG hat auf eine entsprechende Notwendigkeit ausdrücklich hingewiesen. Eine Diskriminierung gegenüber den Piloten der Deutschen
Lufthansa und der Deutschen Luftwaffe liegt schon deshalb nicht vor, da diese nicht im Leistungsbezug beim Ag stehen und mithin
völlig unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Aus dem von ASt zitieren Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.11.2010
- L 1 SO 133/10 B ER) ergibt sich eindeutig, dass dort ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat, da es um einen Anspruch
auf Übernahme von Kosten des Umgangsrechts ging. Eine Anwendung der Anspruchsgrundlage des § 21 Abs 6 SGB II auf den Fall
des ASt scheidet aber aus, da es sich bei den hier geltend gemachten Kosten nicht um einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden
und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handelt. Die Unabweisbarkeit des Bedarfs ist weder erkennbar noch hat der ASt hierzu
ausreichend Konkretes vorgebracht. Insofern fehlt es wiederum daran, dass eine zwingende Notwendigkeit für eine konkrete Beschäftigungsaufnahme
nicht gegeben ist. Dass sich der Anspruch aus einer anderen Rechtsgrundlage ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).