Gründe:
I. Streitig ist die Feststellung von Grundrechtsverletzungen, die Auszahlung von Leistungen, Schadenersatz wegen verspäteten
Auszahlung der Leistungen, die Verhängung von Säumniszuschlägen gegen den Ag, die Erstattung einer Strafanzeige, die Feststellung
von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen und die Einstellung eines Mahnverfahrens. Darüber hinaus begeht der Antragsteller
(ASt) die Übernahme von Kommunikationskosten.
Der Antragsteller (ASt) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 12.05.2011 (in der Fassung der Änderungsbescheide
vom 28.07.2011, 05.08.2011 und 05.08.2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 bewilligte der Ag Alg II für
den Zeitraum 01.05.2011 bis 31.10.2011. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.10.2011 erfolgte die Bewilligung zuletzt nur vorläufig.
Im Hinblick auf ein Mahnverfahren bezüglich der Rückforderung von Leistungen teilte der Ag dem ASt mit Schreiben vom 07.10.2011
mit, dass die Forderung bis zum Abschluss des Klageverfahrens ruhend gestellt werde.
Am 05.09.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einen "Eilantrag" gestellt und die Verpflichtung des Ag zur Auszahlung der Leistungen für September 2011, die Übernahme
der Kosten im Zusammenhang mit der verspäteten Auszahlung der Leistung in dem Zeitraum seit Antragstellung April 2010, die
Verhängung von Säumniszuschlägen gegen den Ag in Höhe von 100% des Regelsatzes ab April 2010 als Strafe, die Erstattung einer
Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Rechtsverschleppung und Rechtsbeugung, die Feststellung
von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen und die Einstellung eines gegen ihn gerichteten Mahnverfahrens begeht. Durch
die wiederholte, absichtlich verspätete Auszahlung der Leistungen durch den Ag seien erhebliche Unkosten und Schäden entstanden.
Mit Beschluss vom 13.09.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Im Hinblick auf die Leistungsauszahlung für September 2011 sei der Antrag bereits unzulässig, da der
Ag einen entsprechenden Barscheck für den ASt zur Abholung bereit halte, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vorliege.
Mangels existenzbedrohender Lage fehle dem Antrag auf Übernahme der durch die verspätete Leistungsauszahlung entstandenen
Kosten der Anordnungsgrund. Für die Verhängung von Strafen sowie die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen
fehle es an der Zuständigkeit der Sozialgerichte, weshalb die Anträge diesbezüglich unzulässig seien. Im Hinblick auf das
Mahnverfahren fehle es an einem Anordnungsgrund, da der ASt zunächst gehalten ist, sich an den Inkassobereich direkt zu wenden,
um dort eine Regelung über die Modalitäten der Zahlung zu treffen.
Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und beantragt, die Verletzung seiner Grundrechte
durch die Weigerung des Ag zur pünktlichen Zahlung und das Entstehen eines Schadens festzustellen, seinem Antrag auf Rechtsschutz
stattzugeben sowie eine "Sanktion" (Schadenersatz) in Form von erhöhter Leistungserbringung ab April 2010 festzusetzen. Durch
die verspätete Zahlung drohe auch Obdachlosigkeit. Eine Trennung von TV- und Internetkosten sei nicht mehr eindeutig möglich,
weshalb er beantrage, weiterhin Kosten für sogenannte Kommunikation iHv 21 EUR monatlich anzuerkennen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Der Antrag des ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
Das SG hat dies zutreffend entschieden. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen
Beschlusses zu verweisen, §
142 Abs
2 Satz 3
SGG. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass es für die Feststellung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen (nach §
202 SGG iVm §
17a Abs
5 Gerichtsverfassungsgesetz -
GVG- ist eine mögliche Verweisung des diesbezüglichen Antrags an die Zivilgerichte durch den Senat nicht mehr zu prüfen) in jedem
Fall auch an einem Anordnungsgrund - der Dringlichkeit der Entscheidung - fehlt, da insofern zumutbarerweise der Ausgang eines
entsprechenden Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könnte. Bezüglich des Mahnverfahrens im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug
hat der Ag dem ASt mit Schreiben vom 07.10.2011 mitgeteilt, die Forderung sei ruhend gestellt worden. Damit fehlt es insofern
bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis und mithin an der Zulässigkeit eines auf die Ruhendstellung des Mahnverfahrens gerichteten
Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Soweit der ASt mit seiner Beschwerde darüber hinaus erstmals auch ausdrücklich die Feststellung einer Grundrechtsverletzung
und die Anerkennung weiterer Kosten für sogenannte Kommunikation iHv 21 EUR monatlich begehrt, handelt sich um Änderungen
des Antrages iSd §
99 Abs
1 SGG (zu den Voraussetzungen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl, §
99 Rn 12). Eine derartige Antragsänderung iSd §
99 Abs
1 SGG ist nur zulässig, wenn der Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall.
Die Beschwerde war damit ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).