LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2011 - 7 AS 782/10
Vorinstanzen: SG Augsburg 20.09.2010 S 15 AS 921/10 ER
I. Die Beschwerde gegen Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 20. September 2010 wegen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Ziffer II des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 20. September 2010 wegen der ablehnenden Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind hierfür nicht zu erstatten.

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