Gründe:
I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die
Ablehnung erfolgte, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Erledigtenklärung nicht
vorgelegt wurde. Darüber hinaus wurde auch Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegt.
Die Antragstellerin und ihre fünf Kinder bezogen ab Juni 2010 von der Antragsgegnerin laufend Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wurden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung
bewilligt (Bescheid vom 05.07.2010, Änderungsbescheid vom 12.07.2010).
Am 29.07.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwecks Gewährung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Vorlage einer Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dabei angekündigt. Eine Frist hierfür setzte das Sozialgericht nicht.
Nachfolgend berücksichtigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.08.2010 Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 1000,-
Euro. Am 19.08.2010 erklärte die Bevollmächtigte der Antragstellerin daher die Hauptsache des Eilverfahrens für erledigt und
beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 20.09.2010 lehnte das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch die
Erstattung der außergerichtlichen Kosten ab.
Auch nach einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich, wenn im
Zeitpunkt der Erledigung die Bewilligungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Die Erfolgsaussicht sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung zu prüfen - frühester Zeitpunkt sei die Entscheidungsreife, also der Zeitpunkt, zu dem das Gericht alle für die
Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung hatte. Im Eilverfahren sei jedenfalls ein in sich schlüssiger und Erfolg versprechender
Antrag nötig sowie ein formgerechter PKH-Antrag einschließlich einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach §
117 Zivilprozessordnung (
ZPO). Im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt gewesen.
Die Kostenentscheidung nach §
193 Abs.
1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erfolge nach billigem Ermessen, insbesondere den Erfolgsaussichten und dem Veranlassungsprinzip. Es hätten keine hinreichenden
Erfolgsaussichten bestanden, weil die Eilbedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Es seien schon seit
drei Jahren keine Mietzahlungen geleistet worden. Ein Verlust der Wohnung habe nicht gedroht. Die Kostenentscheidung sei unanfechtbar.
Am 18.10.2010 hat die Antragstellerin Beschwerde "gegen den Beschluss" des Sozialgerichts Augsburg eingelegt. Das Veranlassungsprinzip
und Ermessensgesichtspunkte seien nicht zutreffend angewandt worden. Allein die Antragsgegnerin habe das Eilverfahren veranlasst.
Beratungspflichten seien nicht erfüllt worden. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht
vor der Erledigterklärung vorgelegt worden, weil die Antragsgegnerin aufgrund des Eilverfahrens schnell reagiert habe. Diese
Erklärung sei angesichts der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nach SGB II ohnehin nicht erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20.09.2010 aufzuheben und der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren aufzuerlegen sowie der Antragstellerin für das erstinstanzliche
Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Streitgegenstand der Beschwerde ist ausweislich deren Begründung sowohl die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe
als auch die ablehnende Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
1. Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig belegt
wurden.
Die Beschwerde ist nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde. Eine Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach §
117 ZPO ist ein Unterfall dieses Ausschlussgrundes. Diese Erklärung ist die Grundlage der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse und es kann nicht demjenigen eine Beschwerde eröffnet werden, der durch Nichtvorlage der Erklärung eine inhaltliche
Prüfung der Verhältnisse vereitelt (vgl. BayLSG Beschluss vom 04.05.2010, L 11 AS 63/10 B PKH). Hier kommt es aber nicht zum Beschwerdeausschluss, weil die PKH vom Sozialgericht auch wegen fehlender Erfolgsaussicht
in der Sache - es fehle an einem erfolgversprechender Eilantrag - abgelehnt wurde.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags abzustellen (BayLSG Beschluss
vom 20.12.2010, L 7 AS 611/10 B PKH). Es kann dahingestellt bleiben, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, weil
das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH schon ablehnen konnte, weil bis zur Erledigtenklärung für die Hauptsache
des Eilverfahrens keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt wurde.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
117 Abs.
2 Satz 1, §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO muss derjenige, der PKH beantragt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Dies
gilt sogar für Bezieher von Sozialhilfe (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.07.2009, L 18 SO 60/09 B PKH). Erst Recht gilt dies
für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, weil die Vermögensgrenzen in § 12 SGB II deutlich
höher sind als die für PKH maßgeblichen Vermögensgrenzen nach §
115 Abs.
3 ZPO i.V.m. §
90 SGB XII.
Regelmäßig muss die ordnungsgemäß ausgefüllte PKH-Erklärung mit den erforderlichen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz
oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Denn danach ist eine weitere erfolgversprechende Rechtsverfolgung
nicht mehr möglich. Zweck der PKH ist es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht die Kosten für einen bereits geführten
Prozess zu beschaffen. Über einen PKH-Antrag mit nicht vollständigen Unterlagen kann ausnahmsweise noch nach Abschluss der
Instanz bzw. des Verfahrens positiv entschieden werden, wenn das Gericht gemäß §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt hat und diese innerhalb der Nachfrist eingegangen sind (Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 03.12.2003, 2 AZB 19/03 und Philippi in Zöller,
ZPO, 26. Auflage 2007, §
117 Rn. 2b). Dies liegt daran, dass dann das Gericht eine Nachfrist zugunsten des Antragstellers eröffnet hat. Das Gericht ist
aber nicht verpflichtet, eine derartige Frist zu setzen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin am 19.08.2010 die Hauptsache des Eilverfahrens für erledigt erklärt. Die einseitige
Erledigtenklärung kann im sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig (Ausnahmen sind Verfahren nach §
197a SGG) als Klagerücknahme ausgelegt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
125 Rn. 10). Bis zu diesem Zeitpunkt - und auch danach - wurde keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vorgelegt. Das Sozialgericht hat keine Nachfrist für die Vorlage der PKH-Erklärung gesetzt. Hierzu könnte auch beigetragen
haben, dass die Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Gericht für eine baldige Entscheidung zu der PKH und den außergerichtlichen
Kosten eine Frist setzte. Es ist taktisch eher ungünstig, auf eine Entscheidung zu drängen, wenn die eigenen Obliegenheiten
noch nicht erfüllt sind. Damit fehlte es an der notwendigen PKH-Erklärung, so dass das Sozialgericht den PKH-Antrag zu Recht
abgelehnt hat.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im PKH-Beschwerdeverfahren gemäß §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
2. Kostenentscheidung
Die Beschwerde gegen die Entscheidung, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin nicht zu erstatten sind, ist
bereits als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung nach §
193 SGG ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung zur Kostenbeschwerde beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.