Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 120 vom Hundert der Regelleistung wegen eines
wiederholten Meldeversäumnisses strittig.
Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer bezieht seit Mitte 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dieser Zeit kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren.
Bereits Mitte 2005 brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er sich für erwerbsunfähig halte. Mehrere Gutachten des ärztlichen
Dienstes bestätigten eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit für mittelschwere, später für leichte und gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten. Insbesondere bestünden keine Folgen der Hautkrebserkrankung aus dem Jahr 1992 mehr (S. 43, 180 Verwaltungsakte).
Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung lehnte er im Sommer 2007 ab (S. 361 VerwA). Die gesetzliche Rentenversicherung
lehnt die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ab (S. 177 VerwA). In der erfolglosen erstinstanzlichen Rentenklage lehnte
er die Teilnahme an einer nervenärztlichen Begutachtung ab (S. 616 VerwA).
In den Verwaltungsverfahren verweigerte der Antragsteller mehrfach die Unterzeichung von Eingliederungsvereinbarungen. Soweit
Verpflichtungen begründet wurden, insbesondere zum Nachweis von Eigenbemühungen, erfüllte er diese regelmäßig nicht. Dies
führte zu mehreren Absenkungen. Die Verwaltungsakten enthalten eine Vielzahl von Beschwerdeschreiben, teils mit beleidigendem
Inhalt und Straftatenvorwürfen gegenüber Bediensteten der Antragsgegnerin.
Meldeaufforderungen befolgte der Antragsteller entweder überhaupt nicht, verspätet oder durch Meldung lediglich im Eingangsbereich
der Behörde. Die Absenkungen zu diesen Meldeverstößen wurden in verschiedenen Eilverfahren auch im Beschwerdeverfahren aufrecht
erhalten. Zuletzt erfolgten eine Absenkung um 90 % der Regelleistung wegen eines Meldeverstoßes (L 8 AS 756/10 B ER, S. 2193 VerwA), eine Absenkung um 100 % wegen eines Meldeverstoßes (L 8 AS 757/10 B ER, S. 2198 VerwA) und eine Absenkung um 110 % (Bescheid vom 08.10.1020, S. 2158 VerwA, Eilverfahren S 10 AS 847/10 ER, S. 2174 VerwA).
Mit Schreiben vom 12.10.2010 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zum 19.10.2010, 8:00 Uhr zu einem Gespräch über die
berufliche Situation mit dem zuständigen Fallmanager in die Außenstelle der Antragsgegnerin in ein genau bezeichnetes Zimmer
ein. Das Schreiben enthält eine Belehrung zu einer Absenkung von 120 % (S. 2209 VerwA).
Nach einem Aktenvermerk erschien der Antragsteller am 19.10.2010 im Büro des bezeichneten Mitarbeiters, legte das Einladungsschreiben
und Anträge zur Übernahme von Stromkosten, Mietschulden und Erstattung von Fahrtkosten wortlos auf den Tisch und verlies das
Büro wieder. Auf das Anhörungsschreiben vom 19.10.2010 äußerte sich der Antragsteller nicht.
Mit Bescheid vom 09.11.2010 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011
um 120 % der Regelleistung gemindert. Daraus ergebe sich eine Absenkung von monatlich 430,80 Euro. Insoweit würden die bisherigen
Bewilligungsbescheide aufgehoben. Der Antragsteller sei der Meldeaufforderung zum 19.10.2010 nicht gefolgt. Hiergegen legte
der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2010 Widerspruch ein.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2011 unter Berücksichtigung der strittigen Absenkung in Höhe von monatlich 63,20 Euro
und von März bis Mai 2011 in Höhe von monatlich 494,- Euro (S. 2229 VerwA). Mit Bescheid gleichen Datums wurden Sachleistungen
in Form von Lebensmittelgutscheinen in Höhe von 151,- Euro pro Monat gewährt. Heizkosten für Einzelöfen wurden gesondert gewährt.
Am 15.11.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Seine Grundrechte
seien gefährdet. Er sei seiner Meldepflicht zur vorgegebenen Zeit und Ort nachgekommen, weil er dort erschienen sei. Der Bescheid
sei außerdem rechtswidrig, weil nicht gleichzeitig über Sachleistungen entschieden worden sei. Die Sachleistungen würden keine
Teilhabeleistungen beinhalten. Er sei nicht erwerbsfähig.
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 25.11.2010 ab. Der Absenkungsbescheid sei rechtmäßig, der Widerspruch
habe daher keine Aussicht auf Erfolg. Das wortlose Erscheinen sei keine ausreichende Meldung im Sinne von §
59 SGB II i.V.m. §
309 SGB III. Eine nur kurzzeitige physische Präsenz ohne jede weitere Mitwirkung sei keine Erfüllung der Meldepflicht. Der Meldezweck,
ein Gespräch über die berufliche Situation, sei vom Antragsteller vorsätzlich vereitelt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung
sei konkret, richtig und vollständig zur 120 %-Absenkung erfolgt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II sei
nicht nachgewiesen. Umfang, Beginn und Dauer der Sanktion seien nicht zu beanstanden. Über ergänzende Sachleistungen könne
getrennt von der Absenkung entschieden werden.
Am 16.12.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zum LSG erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe
beantragt. In der Rechtsfolgenbelehrung sei nicht darauf verwiesen worden, dass er mit dem Sachbearbeiter sprechen müsse.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts 08.03.2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen
ohne die durch Bescheid vom 09.11.2010 verfügte Absenkung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Antragsgegnerin und die Akte des Landessozialgerichts
verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Der nach §
172 Abs.
3 Nr.
1, §
144 Abs.
1 SGG erforderliche Beschwerdewert von über 750,- Euro wird mit 1.292,40 Euro (120 % von 359,- Euro = 430,80 Euro mal 3) erreicht.
Ohne diese Absenkung käme es auch zu einer entsprechend höheren Leistung, weil ein ungedeckter Bedarf gleicher Höhe besteht.
Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG, weil bereits der Bewilligungsbescheid vom 16.11.2010 die strittige Absenkung enthielt. Es wurden also zu keinem Zeitpunkt
ungekürzte Leistungen bewilligt, so dass es sich nicht um einen Eingriff handelt, der mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung
vorläufig behoben werden könnte. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss glaubhaft sein, dass das materielle Recht
besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine
vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt hat. Ein
Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar.
Die vorangegangenen Absenkungen wegen Meldepflichtverletzungen sind hier nicht zu überprüfen. Bestandskräftige Bescheide entfalten
Tatbestandswirkung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 27.11.2008, L 7 AS 954/08 AS ER). Es ist für eine wiederholte Pflichtverletzung allerdings nicht erforderlich, dass die vorangegangenen Absenkungsbescheide
zuvor bestandskräftig wurden - sonst könnten wiederholte Absenkungen vom Hilfebedürftigen bereits durch Einlegung von Rechtsbehelfen
gegen die vorhergehenden Absenkungen längere Zeit verhindert werden (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008,
§ 31 Rn. 50d). Die vorherigen Absenkungen sind im Eilverfahren schon deswegen nicht zu prüfen, weil über sie in vorhergehenden
Eilverfahren entschieden wurde. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz enthalten eine endgültige Entscheidung über eine
vorläufige Regelung und haben insoweit eine sachliche Bindungswirkung, sprich Rechtskraft. Dies gilt zumindest bei unveränderter
Sach- und Rechtslage (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 40 und Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
86b Rn. 45).
Ein Anordnungsanspruch liegt hier nicht vor. Dem liegt eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde, so
dass es auf eine Folgenabwägung nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.065.2005, 1 BvR 569/05). Die mit Bescheid vom 09.11.2010 erfolgte Absenkung ist rechtmäßig. Es besteht keine Anspruch auf eine Leistungsgewährung
ohne Absenkung. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass das wortlose kurze Erscheinen des Antragstellers keine Erfüllung der Meldepflicht
nach §
59 SGB II i.V.m. §
309 SGB III ist.
Für die Arbeitsförderung nach
SGB III wird teilweise vertreten, dass der Meldepflichtige nur ein persönliches Erscheinen schuldet (Niesel,
SGB III, §
309 Rn. 18). Dem wird für die Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise widersprochen (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage
2008, § 59 Rn. 13a). Der Zweck eines Meldetermins würde mit einem derartigen passiven Verständnis der Meldepflicht vereitelt
werden und es wäre bei einem bloßen passiven Erscheinen eine völlige Entziehung oder Versagung der Leistung nach §
66 SGB I denkbar, während der Nichterscheinende nur mit einer in der Regel kleinen Absenkung rechnen müsste. Außerdem verträgt sich
das passive Verständnis nicht mit dem ausgeprägten Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II. Inwieweit das aktive Verständnis
der Meldepflicht zu Abgrenzungsproblemen führt (mit welchen Aktivitäten ist der Meldepflicht genüge getan?), muss hier nicht
entschieden werden. Das bloße wortlose Erscheinen zum Meldetermin entspricht einer völligen Verweigerung und ist wie ein Nichterscheinen
zu werten.
Der Antragsteller legt scheinbar alle Energie in die Vermeidung einer Erwerbstätigkeit. Eigene Bemühungen unternimmt er nicht,
Hilfestellungen der Antragsgegnerin untergräbt er. Er beharrt auf einer vermeintlichen Erwerbsminderung, obwohl das Gegenteil
von unterschiedlichen Gutachtern bestätigt wurde. Er unterbindet damit auch denkbare Teilerfolge, wie eine Teilzeitbeschäftigung
oder Eingliederungsmaßnahmen. Nach der vieljährigen Erwerbslosigkeit müsste der Antragsteller eventuell erst wieder an einen
geregelten Arbeitsablauf gewöhnt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde keinerlei Erfolgsaussicht hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.