LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2011 - 7 AS 921/10
Vorinstanzen: SG Landshut 19.11.2010 S 10 AS 938/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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