LSG Bayern, Urteil vom 07.01.2011 - 15 B 939/08 SF KO
Vorinstanzen: SG Bayreuth 06.10.2008 S 10 SF 113/08
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2008 abgeändert und unter Abänderung der Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin vom 8. September 2008 für das Verfahren S 14 AS 541/08 unter Zuerkennung einer Terminsgebühr von 110,00 EUR sowie einer Einigungsgebühr von 110,00 EUR der zu erstattende Betrag auf 583,10 EUR - abzüglich eventuell bereits geleisteter Vorschüsse - festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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