Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld, hilfsweise gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen
das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. Februar 2008 gewandt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 geladen und das persönliche Erscheinen
des Bf. angeordnet. Die Ladung ist dem Bf. und dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 24. Juni 2010 zugegangen. Dieser
hat mit Schriftsatz vom 3. August 2010 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er und der Bf. zu dem Termin nicht erscheinen werden
und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Im Termin war für den Bf. niemand anwesend.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
141 Abs.
3 Zivilprozessordnung (
ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt. Das persönliche Erscheinen des Bf. sei insbesondere deshalb nötig,
weil nach dem bisherigen Streitstand vor allem das Verhältnis eines eventuellen Schadensersatzanspruches gegen den ehemaligen
Arbeitgeber zum streitgegenständlichen Ruhenstatbestand zu erörtern gewesen wäre. Im Übrigen hat es den Rechtsstreit vertagt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, er leide an starken psychischen Problemen und
habe seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, er sehe sich außerstande, zu dem Termin zu erscheinen. Der Prozessbevollmächtigte
habe übersehen, dass das persönliche Erscheinen zu dem Termin angeordnet gewesen sei; er habe dem Bf. erklärt, er müsse zu
dem Termin nicht erscheinen, in diesem Fall würde auch er nicht erscheinen und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
Er habe sich auf diese Aussage verlassen. Ihn treffe somit an dem unentschuldigten Fernbleiben von dem Termin kein eigenes
Verschulden. Hilfsweise werde beantragt, das Ordnungsgeld um die Hälfte zu reduzieren, da er lediglich Arbeitslosengeld in
Höhe von monatlich 991,80 EUR beziehe. Er hat hierzu einen Bescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 29. Juni 2010 vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§
111,
202 SGG i.V.m. §
141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung
nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende
eine Anordnung nach §
111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er für die Entscheidung der Kammer eine persönliche Erörterung
für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach §
141 Abs.
1 S. 1
ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Das Sozialgericht hat in seinem
Beschluss dargelegt, weshalb das persönliche Erscheinen des Bf. für notwendig erachtet wurde. Ein Ermessensfehler ist hierbei
nicht erkennbar und nicht vorgebracht.
Da der Bf. - und sein Prozessbevollmächtigter - zum Sitzungstermin nicht erschienen sind, sind die Voraussetzungen des §
111 SGG i.V.m. §§
141 Abs.
3,
380, 381
ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt im Sinne des §
381 Abs.
1 S. 1
ZPO. Erst am Tag vor der Sitzung hatte der Prozessbevollmächtigte ohne nähere Ausführungen sein Nichterscheinen sowie des Bf.
angekündigt und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Soweit der Bf. zur Begründung der Beschwerde nun vorbringt, dass
der Prozessbevollmächtigte die Anordnung des persönlichen Erscheinens übersehen hätte, und darlegt, dass ihn kein eigenes
Verschulden trifft, verkennt er, dass ihm jedenfalls das Verschulden seines Prozessvertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen
ist (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf §
85 Abs.
2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte vertraute allein auf sein erst am Abend vor der Sitzung zugeleitetes Fax, in dem er das Nichterscheinen
ankündigte und um Entscheidung nach Aktenlage bat. Sowohl dem Bf. als auch dem Prozessbevollmächtigten war die Anordnung des
persönlichen Erscheinens durch das Gericht zugegangen. Allein die Darlegung, man habe dies übersehen, ist nicht ausreichend,
um das Ausbleiben genügend zu entschuldigen.
Ob ein Fall des §
141 Abs.
3 S. 2
ZPO vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da auch der Prozessbevollmächtigte selbst am Termin nicht teilgenommen hat.
Soweit der Bf. im Rahmen der Beschwerdebegründung erwähnt, dass er wegen starker psychischer Probleme zu dem Termin nicht
erscheinen konnte, wurde dies nur gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vorgebracht und nicht als maßgeblicher Entschuldigungsgrund
gegenüber dem Senat. Darüber hinaus liegt hierzu auch kein ärztliches Attest über die Unfähigkeit, an dem Termin teilzunehmen,
vor.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei
der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das
Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden
Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies
ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR der Fall.
Auch wenn gemäß dem Bescheid der Agentur für Arbeit vom 29. Juni 2010 der Arbeitslosengeld-Zahlbetrag ab 24. August 2010 lediglich
991,80 EUR monatlich beträgt, ist eine Reduzierung des verhängten Ordnungsgeldes von 250.- EUR auf 125.- EUR, wie im Hilfsantrag
beantragt, nicht sachgerecht. Es verbleiben dem Bf. noch 741,80 EUR. Ferner bleibt dem Bf. unbenommen, Zahlungserleichterungen
gemäß Art. 7 EGStGB zu beantragen.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.