LSG Bayern, Beschluss vom 04.01.2011 - 2 AL 248/10
Vorinstanzen: SG Regensburg 04.08.2010 S 12 AL 61/08
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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