LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2018 - 29 AS 604/18
Rückforderung einer SGB-II-Leistung Vorläufige Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwischenregelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage
1. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen.
2. Vorläufig bewilligte Leistungen sind ein aliud gegenüber endgültigen Leistungen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Berlin 02.03.2018 S 61 AS 3270/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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