LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2011 - 7 KA 93/11
Feststellungsinteresse eines Krankenhauses im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Krankenhaus; Rechtsweg
Verfügt ein Krankenhaus über eine unbefristete Ausnahmegenehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 137 Abs 3 Satz 3 SGB V, fehlt es der Normfeststellungsklage gegen die Mindestmengenregelung des G-BA nach § 137 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V am Feststellungsinteresse.
1. Verfügt ein Krankenhaus über eine unbefristete Ausnahmegenehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 137 Abs. 3 S. 3 SGB V, fehlt es der Normfeststellungsklage gegen die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V am Feststellungsinteresse.
2. Der Streit eines Krankenhausträgers gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss ist in Übereinstimmung mit dem für das Vertragsarztrecht zuständigen 6. Senat des Bundessozialgerichts als eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG zu behandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 137 Abs. 3 S. 3
,
SGG § 10 Abs. 2
,
SGG § 31 Abs. 2
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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