Gründe:
I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes.
Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Hierfür hat sie die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beantragt. Aus den Unterlagen, die dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt sind, ergibt sich, dass die
IG Metall Zwickau gegenüber der Mutter der Klägerin eine Kostenübernahme für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2009 den Antrag abgelehnt und dies damit begründet, dass sich die Klägerin
durch den D hätte vertreten lassen können. Daher sei eine Bedürftigkeit nicht festzustellen und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes
nicht erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2009 Beschwerde einlegen und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen
lassen. Die Klägerbevollmächtigten haben zunächst vorgetragen, dass über die Rechtsschutzversicherung GmbH lediglich die Mutter
der Klägerin, die in anderen Verfahren auftrete, versichert sei. Auf den Hinweis des Gerichtes, dass Bedenken hinsichtlich
der Statthaftigkeit der Beschwerde bestünden, haben die Klägerbevollmächtigten zunächst erklärt, dass die Beschwerde als Anhörungsrüge
nach §
178a des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), hilfsweise als Gegenvorstellung, auszulegen sei. Nach einem weiteren Hinweis des Gerichtes, dass insoweit die Zuständigkeit
des Ausgangsgerichtes gegeben sei, führen die Klägerbevollmächtigten aus, dass die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors zur
Unstatthaftigkeit der Beschwerde dahinstehen könne, weil er kein Verfahrensbeteiligter sei; im Übrigen sei dessen Rechtsauffassung
hier unmaßgeblich. Die Regelung in §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG sei dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde nur in Fällen ausgeschlossen sei, in denen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
wegen tatsächlich fehlender Bedürftigkeit erfolge, nicht jedoch in den Fällen, in denen das Gericht die fehlende Bedürftigkeit
zu Unrecht annehme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Chemnitz vom 23. März 2009 ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren
ab Antragstellung zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen; 2. ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
ab Antragstellung zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, und dass für ein Beschwerdeverfahren,
das gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung gerichtet sei, keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen (einschließlich des
PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
II. 1. Der Bezirksrevisor ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten als Vertreter der Staatskasse am Beschwerdeverfahren
beteiligt.
Das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Ausgangsgericht ist zwar nach den maßgebenden Bestimmungen nicht als kontradiktorisches
Verfahren ausgestaltet. Denn die Entscheidung des Ausgangsgerichtes ergeht ohne vorherige Beteiligung der Staatskasse; lediglich
dem Verfahrensgegner, das heißt dem Beklagten oder Antragsgegner, ist gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
118 Abs.
1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Demgegenüber handelt es sich beim Beschwerdeverfahren um ein normales kontradiktorisches Verfahren.
Der Rechtsschutz suchende Bürger begehrt auf Grund der von ihm geltend gemachten Bedürftigkeit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Dieser Anspruch leitet sich aus dem
Grundgesetz ab. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.
März 1990 - BVerfGE 81, 347 [356 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.), dass das
Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete.
Dies ergebe sich aus Artikel
3 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artikel
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt sei und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Artikel
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck finde. Es sei ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung
von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien würden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Dies bedinge
zugleich, dass der Staat Gerichte einrichte und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffne. Daher
sei es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichten.
Derartige Vorkehrungen seien im Institut der Prozesskostenhilfe getroffen (vgl. BVerfG, aaO., JURIS-Dokument Rdnr. 24).
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unter anderem bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf
Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können (vgl. §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
122 Abs.
1 Nr.
3 ZPO). Die beigeordneten Rechtsanwälte haben stattdessen einen Vergütungsanspruch gemäß §§ 45 ff. des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) gegenüber der Staatskasse.
Gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung kann der Rechtsschutz suchende Bürger in Verfahren vor den Sozialgerichten Beschwerde
nach Maßgabe von §§
172 ff.
SGG einlegen. Die Staatskasse hat lediglich nach Maßgabe von §
127 Abs.
3 ZPO ein Beschwerderecht. Ein Beschwerderecht des Gegners im Hauptsacheverfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Aus diesen Regelungen zum Prozesskostenhilfeanspruch und zum Bewilligungsverfahren ergibt sich, dass es sich bei dem Beschwerdeverfahren,
das die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages zum Gegenstand hat, nicht um einen Sonderfall handelt, in dem ausnahmsweise
ein Beschwerdegegner fehlt (vgl. hierzu: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], Vor §
172 Rdnr. 3). Vielmehr ist die Staatskasse Beschwerdegegner ist. Sie ist materiell-rechtlich Anspruchsgegner und verfahrensrechtlich
beteiligungsfähig im Sinne von §
70 Nr.
1 SGG. Das gemäß §
127 Abs.
3 ZPO lediglich eingeschränkte Beschwerderecht der Staatskasse schließt ihre Stellung als Beschwerdegegner nicht aus. Aus den zitierten
Regelungen folgt zudem, dass der Verfahrensgegner des Hauptsacheverfahrens unter keinen denkbaren Umständen Beschwerdegegner
in einem prozesskostenhilferechtlichen Verfahren sein kann.
Die Staatskasse, das heißt vorliegend der Freistaat Sachsen, wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung - VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161) vor den Sozialgerichten durch den Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht
vertreten (vgl. auch Buchstabe A Ziff. I Satz 1 Nr. 3, Ziff. IV Nr. 5 und Buchstabe C Ziff. I Nr. 1 Buchst. a der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren
[VwV Bezirksrevisoren - VwVBezRev] vom 3. Dezember 2010 [SächsJMBl. S. 126).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. März 2009 ist nicht statthaft und damit
gemäß §
202 SGG i. V. m. §
572 Abs.
2 Satz 2
ZPO zu verwerfen.
a) Gemäß §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes
ist in §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Zum Vermögen eines Antragstellers gehören, wie das Bundessozialgericht bereits im Beschluss vom 12. März 1996 (Az.: 9 RV 24/94; SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 = NZS 1996, 397 ff. = MDR 1996, 1163 = JurBüro 1996, 533 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 2) ausgeführt hat, auch Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger
Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband. Mit dem Verweis auf eine Vertretungsmöglichkeit
durch eine Gewerkschaft brachte demnach das Sozialgericht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin wegen hinreichenden Vermögens
keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte. Damit liegen die Voraussetzungen des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG vor. Ob die Auffassung, eine Vertretung durch eine Gewerkschaft sei möglich, zutreffend ist, kann aber nicht in einem Beschwerdeverfahren
geprüft werden, wenn die Beschwerde bereits nicht statthaft ist. Entsprechendes gilt, wenn das Ausgangsgericht, wie die Klägerin
vorträgt, von falschen Tatsachen ausgegangen sein sollte.
Soweit die Klägerbevollmächtigten die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeausschluss gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG nur bei tatsächlich fehlender Bedürftigkeit greife, findet dies bereits im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Denn die Beschwerde
ist ausgeschlossen, "wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
verneint". Da im Tenor der Prozesskostenhilfeentscheidung im Fall, dass der Antrag erfolglos bleibt, nur der Ausspruch über
die Antragsablehnung als solcher enthalten ist, wird im Gesetzeswortlaut mit dem Wort "verneint" auf die tragenden Gründe
der Entscheidung abgestellt. Ob die vom Sozialgericht angegebenen Gründe rechtlich zutreffend sind, ist demnach unerheblich.
Zudem wäre nach dem Ansatz der Klägerin die Prozesskostenhilfeentscheidung des Sozialgerichtes immer zu prüfen, weil erst
auf Grund der Prüfung festgestellt werden kann, ob die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit tatsächlich nicht gegeben
ist oder ob sie zu Unrecht verneint worden ist. Dies widerspräche aber nicht nur dem Gesetzeswortlaut, sondern auch dem Willen
des Gesetzgebers (vgl. hierzu bereits SächsLSG, Beschluss vom 3. Mai 2010 - L 3 AS 608/09 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 11). Denn die Schaffung der Ausschlussregelungen in §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG soll zur Entlastung der Landessozialgerichte bei wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrundentscheidungen und sonstigen
Nebenentscheidungen sowie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe greifen (vgl. BT-Drs. 16/7716,
S. 22 [Zu Nummer 29 Buchst b]). Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll mit der Beschwerde nur noch angefochten werden können,
wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 22 [Zu Nummer 29 Buchst
b Nr. 1]). Die Rechtsauffassung der Klägerbevollmächtigten hätte demgegenüber zur Folge, dass ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen
in allen Fällen auf eine Beschwerde hin zu überprüfen wären.
b) Soweit die Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 erklärt haben, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen
Prozesskostenhilfebeschluss als Anhörungsrüge nach §
178a SGG, hilfsweise als Gegenvorstellung, auszulegen sei, kann hierüber im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Denn zur
Entscheidung sowohl über eine Anhörungsrügen nach §
178a SGG als auch über eine Gegenvorstellung einschließlich der Frage nach deren Statthaftigkeit ist nicht das Beschwerdegericht,
sondern das Ausgangsgericht berufen.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. §
183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. §
202 SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da für das Prozesskostenhilfeverfahren
einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (ständige Senatsrechtsprechung:
vgl. z. B. SächsLSG, Beschluss vom 20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 10. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - BGHZ 91, 311 = JURIS-Dokument Rdnr. 3 ff.; BayLSG, Beschluss vom 15. September 2010 - L 7 AS 612/10 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 12, m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 1 SO 52/10 B ER - JURIS-Dokument
Rdnr. 10, m. w. N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], §
73a Rdnr. 2b; Knittel, in: Hennig:
Sozialgerichtsgesetz [18. Erg.-Lfg., September 2010], § 73a Rdnr. 2); Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
Zivilprozessordnung [69. Aufl., 2011], §
114 Rdnr. 35, m. w. N.; Reichold, in: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung [31. Aufl., 2010], §
114 Rdnr. 1; Geimer, in: Zöller,
ZPO [28. Aufl., 2010], §
114 Rdnr. 3, m. w. N.). Denn nach §
114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werden. Unter Prozessführung im Sinne des §
114 ZPO ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. BGH, aaO.).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).