Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Einsatz von Vermögen bei der Inanspruchnahme
Gründe:
I. In der Hauptsache ist die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe streitig.
Mit seiner beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 gewandt und außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von
Rechtsanwalt R B zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 09.03.2010 hat das SG den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Gegen den ihm am 16.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15.04.2010 Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, das SG habe zu Unrecht die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Er ist der Auffassung, es sei ein Grundbetrag
von 2.600,00 EUR und nicht nur von 1.600,00 EUR anzusetzen (Hinweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 10.06.2008
- VI ZB 56/07 - FamRZ 2009, 497).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu bewilligen sowie ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt R B zu gewähren.
Der Beschwerdegegner trägt vor, der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Vermögen, weil sein Bausparvertrag zum 31.12.2009
ein Guthaben von 2.496,90 EUR ausweise und dadurch der anzusetzende Freibetrag von 1.600,00 EUR überschritten werde. Bausparverträge
zählten grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen.
Das SG hat zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer PKH zu bewilligen. Denn der Beschwerdeführer verfügt über zumutbar einzusetzendes
Vermögen.
Gemäß §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) über die PKH entsprechend. Nach §
114 Satz 1
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug
besonders (§
119 Abs.
1 Satz 1
ZPO).
§
115 ZPO regelt näher, in welchen Fällen die PKH zu versagen und in welchen Fällen sie gegen Raten oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen
ist. Insoweit ist in §
115 Abs.
1 ZPO bestimmt, welche Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können. §
115 Abs.
3 Satz 1
ZPO legt darüber hinaus fest, dass Vermögen einzusetzen ist, soweit dies zumutbar ist.
Ob Vermögen einzusetzen ist, bestimmt sich nach §
115 Abs.
3 Satz 2
ZPO i.V.m. §
90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
§ 90 SGB XII sieht vor:
"(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines
Hausstandes erbracht wird,
2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts
XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne
der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen
(§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten
würde,
7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen
und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten
Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt
werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder
oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes
sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit
dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung
oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."
Dem Beschwerdeführer ist nach § 90 Abs. 1 SGB XII der Einsatz seines Bausparvertrags zumutbar (s. zur Möglichkeit der Verwertung
oder Beleihung s. nur Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.09.2007 - L 4 B 339/07 R-PKH - amtlicher Umdruck, S. 2 f.). Bei den für den ersten Rechtszug anfallenden Prozesskosten von etwa 560,00 EUR verbleibt
dem Beschwerdeführer bei einem Guthaben von 2.496,90 EUR zumutbar einsetzbares Vermögen. Dem steht nicht § 90 Abs. 2 Nr. 9
SGB XII entgegen, wonach ein kleinerer Barbetrag oder ein sonstiger Geldwert nicht eingesetzt werden müssen. § 1 der Verordnung
zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (DurchführungsVO) konkretisiert die dortige Regelung und bestimmt dazu:
"(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,
1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.600 Euro, jedoch 2.600
Euro bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600 Euro, zuzüglich eines
Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten
oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder
Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist,
der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines
Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person
überwiegend unterhalten wird.
Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages
von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer
3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie
als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von
614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1.534 Euro, nicht anzusetzen. Leben
im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen,
so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil,
so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden."
Dem Beschwerdeführer ist es nach § 90 Abs. 1 SGB XII zumutbar, das Bausparguthaben in Anspruch zu nehmen, soweit es einen
Betrag von 1.600,00 EUR übersteigt.
Der Beschwerdeführer ist eine nachfragende Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO und hat
danach nur Anspruch auf einen Freibetrag von 1.600 EUR, da er weder das 60. Lebensjahr vollendet hat noch im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung voll erwerbsgemindert ist noch ein diesem Personenkreis vergleichbarer Invalidenrentner ist.
Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechsprechung (Beschluss vom 17.05.2006 - L 1 B 121/05 AL-PKH - FamRZ 2007, 156 mit zustimmender Anmerkung von Breyer, JurBüro 2006, 604, und ablehnender Anmerkung von Wrobel-Sachs, FamRZ 2007, 157; Beschluss vom 30.06.2008 - L 1 B 305/07 AL-PKH - juris) fest.
Die Gewährung von PKH stellt keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige
Leistung dar. Denn auch wenn die Vorschriften über die PKH nach den §§
114 ff.
ZPO eine besondere Form der Sozialhilfe zum Gegenstand haben, folgt daraus für die Beantwortung der Frage, ob zumutbares Vermögen
vorhanden ist, nicht, dass es sich bei der PKH um eine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage handelt. §
115 Abs.
3 Satz 2
ZPO verweist insgesamt auf §
90 SGB XII und damit auch insgesamt auf die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene DurchführungsVO. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a) DurchführungsVO wird nicht ausgeklammert. Wäre §
115 Abs.
3 Satz 2
ZPO hingegen als reine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, müsste bereits dort klargestellt werden, dass die Verwertung von
Vermögen nicht zumutbar ist, wenn das Barvermögen oder sonstige Geldwerte den Schonbetrag für Hilfen in sonstigen Lebenslagen
nicht überschreiten, oder es müsste geregelt sein, dass die PKH im Sinne der Vermögensanrechnungsvorschriften als eine sonstige
Leistung im Sinne des § 73 SGB XII gilt. Der Senat versteht die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der DurchführungsVO
daher in dem Sinne als eine Rechtsgrundverweisung, dass die in § 1 DurchführungsVO beschriebenen besonderen Lebenslagen vorliegen
müssen, um einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. Nicht kommt es hingegen darauf an, ob sich der PKH-Antragsteller
im Leistungsbezug nach dem SGB XII befindet (insoweit geht die von Wrobel-Sachs in ihrer Entscheidungsanmerkung geäußerte
Kritik, FamRZ 2007, 157, an den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 17.05.2006 - L 1 B 121/05 AL-PKH - FamRZ 2007, 156, vorbei). Der dortige Regelschonbetrag ist daher nur zu erhöhen, wenn die in der Durchführungsverordnung genannten zusätzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, also hier Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beansprucht werden können
(nicht aber tatsächlich beansprucht werden müssen). PKH ist aber keine Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB
XII.
Soweit darauf hingewiesen wird, dass immer (zumindest) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO anzuwenden sei,
weil die PKH-Situation eine besondere Lebenslage darstelle (Wrobel-Sachs, aaO. S. 158), erklärt dies nicht, warum §
115 Abs.
3 Satz 2
ZPO insgesamt auf §
90 SGB XII und damit auch auf §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) DurchführungsVO verweist. Dem Senat erschließt sich auch nicht das Argument, dass von demjenigen,
der laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ein stärkerer Vermögenseinsatz verlangt werden kann als von einem, der lediglich
punktuell und zeitlich absehbar Hilfe für einen konkreten Rechtsstreit benötigt (Wrobel-Sachs, aaO. S. 158 m.w.N.). Dies kann
man auch genau umgekehrt sehen. Außerdem: Zum einen ist auch Hilfe zum Lebensunterhalt - normativ - keine Dauerleistung. Zum
anderen sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die ganz überwiegende Mehrzahl der
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, die bisher nach dem Bundessozialhilfegesetz Leistungen erhalten haben, andere und vor allem deutlich höhere Grundfreibeträge vor, die über dem Freibetrag nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO, liegen. Im letzteren Fall unterschreitet das PKH-Recht den Grundfreibetrag nach § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a SGB II deutlich und zwar auch dann, wenn man auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO
abstellt. Dem nach dem SGB II Leistungsberechtigten wird mithin zugemutet, aus erheblichen Teilen des dortigen Regelschonbetrags
seine Prozesskosten zu bestreiten. Hieraus folgt aber nicht, dass dann wenigstens unter quantitativen Aspekten die Freibetragsvorschrift
in Fällen des § 73 SGB XII entsprechend anzuwenden ist, sondern gerade umgekehrt, dass der postulierte qualifizierte Zusammenhang
zwischen der PKH-Situation und der Situation bei Hilfen in sonstigen (besonderen) Lebenslagen eine Petitio principii ist.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.06.2008 (VI ZB 56/07 - FamRZ 2009, 497), und damit vor dem präzisierenden Beschluss des erkennenden Senats vom 30.06.2008 (L 1 B 305/07 Al-PKH - juris), lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der PKH nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des SGB XII handele und deswegen der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung nicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
a) DurchführungsVO, sondern § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) DurchführungsVO zu entnehmen sei. Der erkennende Senat vertritt
auch nicht die Auffassung, dass die PKH eine Hilfe zum Lebensunterhalt darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine eigenständige
sozialhilfeähnliche Leistung zur Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit handelt. Die Gegenauffassung (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht,
Beschluss vom 21.01.2009 - 8 Ta 99/08 - juris Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 - FamRZ 2009, 497; Oberlandesgericht [OLG] Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2006 - 7 WF 266/06 - FamRZ 2006, 1398 f., und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - 2 WF 51/05 - FamRZ 2005, 1917 f.) beachtet nicht hinreichend den Zweck der zu berücksichtigenden Freibeträge. Es geht nicht darum, ob die Prozessführung
eine besondere Lebenslage ist. Die Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge nach dem SGB XII hat im Rahmen ihrer entsprechenden
Anwendung nach §
115 Abs.
3 ZPO allein dafür Sorge zu tragen, dass die Bewältigung anderer vorhandener Bedarfe, insbesondere aufgrund besonderer Lebenslagen,
durch die Zurverfügungstellung von größerem disponiblen Schonvermögen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass diese finanzielle
Reserve nunmehr doch für die Prozessführung verwendet werden muss (vgl. auch Breyer, aaO., S. 605, der mit Recht darauf abstellt,
dass es sich bei den im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII beschriebenen Lebenslagen typischerweise um solche handelt,
die über einen längeren Zeitraum andauern, und deswegen den Betroffenen vom Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wird, höhere
Rücklagen zu bilden). Zutreffend hat bereits das Kammergericht darauf hingewiesen, dass der auf der Prozessführung beruhenden
Hilfsbedürftigkeit durch PKH und nicht noch zusätzlich durch eine Freibetragserhöhung Rechnung zu tragen ist (Beschluss vom
05.10.1981 - 17 WF 4343/81 - FamRZ 1982, 420). Der erhöhte Freibetrag darf sich nicht aus der Prozessführung als solcher, sondern muss sich aus anderen Bedarfslagen ergeben.
Die Inanspruchnahme von PKH soll bewirken, dass Rechtsschutz in ausreichendem Maße ermöglicht wird und sich die sonstige persönliche
und wirtschaftliche Lebenssituation des PKH-Antragstellers durch die Inanspruchnahme der PKH nicht gemäß den sozialhilferechtlichen
Wertungen verschlechtert. Die Inanspruchnahme von PKH soll sich unter Berücksichtigung der sich aus der DurchführungsVO ergebenden
normativen Wertungen aufkommensneutral auswirken. Liegt kein privilegierender Tatbestand vor, ist es aus sozialhilferechtlicher
Perspektive zumutbar, einer Person nur einen Barbetrag von 1.600,00 EUR als Schonbetrag zu belassen. Hierbei kommt es nicht
darauf an, ob die Person sich im SGB XII-Leistungsbezug befindet oder auch nur einen Anspruch darauf hat.
Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII nicht erfüllt. Es stellt keine besondere Härte
dar, wenn dem Beschwerdeführer abzüglich des Schonbetrages der Einsatz des darüber hinausgehenden Betrages zugemutet wird.
Insbesondere wird dadurch eine angemessene Alterssicherung nicht beeinträchtigt.
Nach alledem ist dem Beschwerdeführer der Einsatz seines Bausparguthabens in Höhe von 896,90 EUR zumutbar. Damit ist er in
der Lage, die ihm im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten abzudecken.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das PKH-Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für ein PKH-Verfahren kann PKH grundsätzlich
nicht gewährt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
73 a Rn. 2 b). Dies gilt ebenso für das PKH-Beschwerdeverfahren (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2010 -
L 7 SO 67/10 B - ZFSH/SGB 2011, 103, 104 m.w.N.). Unter Prozessführung im Sinne des §
114 ZPO ist nämlich nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht das PKH-Prüfungsverfahren. Die PKH soll lediglich die
Führung des Rechtsstreits in der Hauptsache ermöglichen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§
183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§
118 Abs.
1 Satz 4
ZPO; für das Beschwerdeverfahren: §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).