LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.03.2011 - 1 AL 111/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Einsatz von Vermögen bei der Inanspruchnahme
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt keine Hilfe in einer sonstigen Lebenslage im Sinne des § 73 SGB XII, sondern eine eigenständige Leistung dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 73
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
,
ZPO § 114
,
ZPO § 115
Vorinstanzen: SG Dresden 09.03.2010 S 35 AL 844/09
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 09. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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