LSG Chemnitz, Urteil vom 09.03.2011 - 1 AL 241/06
Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten Insolvenzereignisses
1. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht grundsätzlich nicht, wenn nach Eintritt des Insolvenzereignisses die Insolvenz bis zum Eintritt eines erneuten Insolvenzereignisses nicht beendet worden ist.
2. Das erste und das zweite Insolvenzereignis stellen ein einheitliches Insolvenzereignis dar, wenn das zweite Insolvenzereignis während des überwachten Insolvenzplans eintritt. Es handelt sich insoweit um ein Gesamtverfahren im Sinne der Richtlinie 2002/74/EG.
3. Das erste und das zweite Insolvenzereignis stellen kein einheitliches Insolvenzereignis dar, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Insolvenzereignis ein überwachter Insolvenzplan durchgeführt und ordnungsgemäß beendet wurde. In diesem Fall begründet das erneute Insolvenzereignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber während bzw nach dem Ende des ersten Insolvenzverfahrens wirtschaftlich betrachtet nicht wieder zahlungsfähig geworden ist. Diese formelle Betrachtungsweise ist durch die richtlinienkonforme Auslegung des § 183 SGB III im Lichte der Richtlinie 2002/74/EG geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Richtlinie 2002/74/EG
,
Richtlinie 80/987/EWG Art. 2 Abs. 1
,
InsO § 258 Abs. 1
,
InsO § 259 Abs. 2
,
InsO §§ 260ff
,
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 14.11.2006 S 5 AL 987/04
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. Februar 2003 bis 24. April 2003 entsprechend der Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird zugelassen.

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