LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2011 - 1 AS 93/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags als Wohnungsbeschaffungskosten
1. Kosten für einen notariellen Wohnungskaufvertrag sind keine Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II.
2. Bei Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II handelt es sich um lediglich ergänzende Leistungen für den Grundbedarf des Wohnens, der im Blick auf das im Rahmen des SGB II bestehende Spannungsverhältnis zwischen akuter Existenzsicherung auf der einen Seite und der Vermögensbildung auf der anderen Seite gerade zu dieser hin abzugrenzen ist.
3. Kosten für einen notariellen Wohnungskaufvertrag hängen im Kern mit der Erzielung bzw. dem Erwerb von Eigentum zusammen und nur "bei Gelegenheit" mit der Beschaffung von Wohnraum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 04.01.2010 S 26 AS 321/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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