LSG Hessen, Urteil vom 01.09.2011 - 1 AL 65/10
Maßnahmen der Förderung behinderter Menschen am Arbeitsleben; Förderung der beruflichen Weiterbildung; Förderungsfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme; Ermessensausübung
1. § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III verlangt keine institutionelle Sicherung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres.
2. Den Wünschen und Neigungen des behinderten Menschen kommt bei der Ermessensentscheidung gem § 97 SGB III besondere Bedeutung zu.
3. Zur Ermessensreduzierung auf Null bei einer von der Beklagten zu verantwortenden zeitlichen Verzögerung.
4. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann insbesondere dann vorliegen, wenn vom Leistungsträger zu verantwortende zeitliche Verzögerungen eintreten. Denn die zügige und lückenlose Durchführung der Rehabilitation ist für die Sicherstellung des Erfolgs von großer Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
SGB III § 85 Abs. 2
,
SGB III § 97 Abs. 1
,
SGB III § 97 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX § 9 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 17.02.2010 S 14 AL 255/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Februar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung der Klägerin zur Physiotherapeutin zu erstatten hat.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: