LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.12.2011 - 3 KA 111/10
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtswidrigkeit des niedersächsischen Honorarverteilungsmaßstabs für 2005 wegen fehlender Bildung arztgruppeneinheitlicher Regelleistungsvolumen
Der niedersächsische Honorarverteilungsmaßstab für 2005 verletzt höherrangiges Recht, weil die dort enthaltene Festlegung von Untergruppen bisher durchschnittlich bzw über- oder unterdurchschnittlich abrechnender Ärzte nicht der verbindlichen Vorgabe arztgruppeneinheitlicher Regelleistungsvolumen entspricht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 10
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 6
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 8
,
SGB V § 85 Abs. 4a S. 1 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 15.09.2010 S 24 KA 120/06
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. September 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, über den Honoraranspruch des Klägers im Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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