LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.12.2011 - 3 KA 87/08
Honorierung vertragsärztlicher Leistungen; Nichtigkeit des ab 1.4.2006 geltenden Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen
1. Die Übergangsregelung unter Teil III Nr. 2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 gilt nicht für das Jahr 2006.
2. Der bremische Honorarverteilungsmaßstab in der ab 1.4.2006 geltenden Fassung ist nichtig, weil er keine nach Maßgabe des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 festgesetzten Regelleistungsvolumen enthält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 8
,
SGB V § 85 Abs. 4a S. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 18.06.2008 S 24 KA 39/07
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Juni 2008 sowie die Honorarbescheide für die Quartale II und III/2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Honoraransprüche der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.471,02 Euro festgesetzt.

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