Gründe:
I. Mit Beschluss vom 29.11.2011 - L 11 SF 182/11 AB - hat der Senat das gegen Richter am Landessozialgericht X gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller, dem der Beschluss am 03.12.2011 zugestellt worden ist, hat am 13.12.2011 Anhörungsrüge erhoben und Richterin
am Landessozialgericht G sowie Richterin am Landessozialgericht Q, die am Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt.
II. Vor dem Hintergrund, dass sich die Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Senats in einem Ablehnungsverfahren gegen
ein Senatsmitglied richtet, entscheidet der Senat auch in diesem Verfahren in seiner im Rubrum angegeben Besetzung ohne Teilnahme
des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters.
An einer Entscheidung ist der Senat nicht durch den Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht G und der Richterin
am Landessozialgericht Q gehindert, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig ist. Der Ablehnungsgrund
wird durch keinerlei nachvollziehbarem Bezug zum konkreten Verfahren auch nur ansatzweise substantiiert.
Auch die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Nach §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 09.12.2004 ist das Verfahren auf
die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die gegen den Beschluss des Senats vom 29.11.2011 erhobene Anhörungsrüge ist statthaft (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom
24.09.2009 - L 11 AR 97/09 AB RG - m.w.N.). Sie ist auch fristgerecht erhoben worden (§
178a Abs.
2 Satz 1
SGG). Sie ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist (§
178a Abs.
4 Satz 1
SGG). In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf
dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll
(Frehse in Jansen,
SGG, 3. Auflage, §
178a Rdn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Antragstellers nicht. Er hat bereits nicht dargelegt, dass der
Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2
SGG).
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass
ein Beteiligter nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch
die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 22, 114). Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert zudem, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt
und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 96, 205; BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6). Dagegen verpflichtet § 103 Abs. 1
Grundgesetz (
GG) das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1). Im Rahmen der Verpflichtung, den Vortrag von Beteiligten zu erwägen, ist das Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen
in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung
entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (BVerfGE 69, 141, BVerfGE 79,51 und in BVerfGE 96,205). Je umfangreicher das Vorbringen ausfällt, desto stärker besteht die Notwendigkeit,
im Rahmen der Entscheidungsbegründung nur die wesentlichen Fragen abzuhandeln und auf die ausdrückliche Auseinandersetzung
mit weniger wichtigen oder gar abwegigen Fragen zu verzichten (Beschluss des Senats vom 12.10.2010 - L 11 SF 317/10 RG AB - unter Hinweis auf Schulze-Fielitz in Dreier,
GG-Kommentar, Art.
103 Rdn. 61 m.w.N.). Davon ausgehend ergibt sich nicht einmal im Ansatz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat
das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und dies in seinem Beschluss vom 29.11 ...2011 auch in der nach vorgenannten
Maßstäben gebotenen Weise zusammenfassend dargelegt. Soweit der AS andere Rückschlüsse als der Senat zieht, bleibt ihm das
unbenommen; dies begründet indes keine Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§
177,
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).