LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.12.2011 - 9 SO 178/11
Vorinstanzen: SG Münster 07.02.2011 S 8 (16) SO 53/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07.02.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Dem Sozialgericht bleibt die Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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