LSG Sachsen, Urteil vom 19.12.2011 - 1 AY 4/11
Widerspruchsgebühr Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Verfassungskonforme Interpretation und Anwendung geltender Gebührenvorschriften
1. Sinn und Zweck sowie eine verfassungskonforme Interpretation und Anwendung der geltenden Gebührenvorschriften erfordern eine Auslegung dahingehend, dass wie in den nach § 68 SGB I gleichgestellten Gesetzen und dem Recht der Sozialhilfe auch in Widerspruchsverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben werden.
2. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 SächsVwKG allein stellt keine Grundlage für eine Gebührenfestsetzung dar und steht der hier gebotenen Normauslegung und -anwendung nicht entgegen.
Normenkette: ,
SGB X § 64 Abs. 1
,
SächsVwKG § 3 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 25.08.2010 S 19 AY 8/08
I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. August 2010 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festsetzt wurde.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen hat der Beklagte im vollen Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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