LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011 - 3 SF 76/11
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Einigungsgebühr bei der Annahme eines Vergleichsvorschlags
Die Einigungsgebühr nach Nr 1007, 1005, 1000 VV RVG entsteht, wenn der Erinnerungsführer den Vergleichsvorschlag der Gegenseite annimt und dabei auf einen Großteil der ihm vom Sozialgericht zugesprochenen Rente verzichtet und im Gegenzug eine Dauerrente ab einem erst im Berufungsverfahren angenommenen Leistungsfall zugesprochen bekommt.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1007, 1005, 1000 VV RVG entsteht, wenn der Erinnerungsführer den Vergleichsvorschlag der Gegenseite annimmt und dabei auf einen Großteil der ihm vom Sozialgericht zugesprochenen Rente verzichtet und im Gegenzug eine Dauerrente ab einem erst im Berufungsverfahren angenommenen Leistungsfall zugesprochen bekommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
VV RVG Nr. 1000
,
VV RVG Nr. 1005
,
VV RVG Nr. 1007
Vorinstanzen: SG Magdeburg 25.07.2011 S 19 R 161/07
Auf die Erinnerung wird die Kostenfestsetzung vom 25. Juli 2011 geändert und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Erinnerungsführers auf insgesamt 690,20 EUR festgesetzt.

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