Berücksichtigung der Kostenersparnis durch das Zusammenleben eines getrennt lebenden Ehepartners mit einem volljährigen Kind
bei der Ermittlung der Bedürftigkeit
Gründe
I.
Die Beteiligten sind seit April 2009 getrennt lebende Eheleute, deren Scheidungsverfahren noch vor dem Amtsgericht – Familiengericht
– Paderborn anhängig ist (84 F 171/10).
Die Beteiligten waren zunächst hälftige Eigentümer des in T gelegenen Hauses I-Straße 32. Im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer
Trennung übertrugen sie die Immobilie auf ihren Sohn Q. Nachdem die Beteiligten zunächst beide aus dieser Immobilie ausgezogen
waren, kehrte die Antragstellerin spätestens im April 2010 zurück. Sie bewohnt dieses Haus mit ihren 27 Jahre und 31 Jahre
alten Söhnen Q und J, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Mit Schreiben vom 2.7.2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen aufgefordert
und angekündigt, Unterhaltsansprüche geltend machen zu wollen.
Mit Antragsschrift vom 14.10.2010 hat die Antragstellerin die Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Juli
– Oktober 2010 in Höhe von 824 € und laufenden Trennungsunterhalts ab November 2010 in Höhe von 206 € monatlich gefordert.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem am 18.1.2011 verkündeten Beschluss antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Hinsichtlich
der Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.1.2011 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.
Der Antragsgegner macht geltend, das Amtsgericht habe falsch gerechnet. Bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der amtsgerichtlichen
Zahlen ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von nur 119,37 €. Zudem sei der Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 150 € dadurch
gedeckt, dass diese mit den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Söhne seien beide leistungsfähig. Ziffer
6.2 der Hammer Leitlinien sei einschlägig. Die Antragstellerin sei weiterhin verpflichtet, ihre ¾-Stelle auf eine Vollzeitstelle
aufzustocken. Gesundheitliche Gründe, die einer Vollzeittätigkeit entgegen stünden, seien nicht belegt.
Der Antragsgegner beantragt,
den am 18.1.2011 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn – 84 F 273/10 – abzuändern und den Antrag Zahlung von Trennungsunterhalt zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragstellerin macht geltend, sie zahle ihrem Sohn eine Miete für die Nutzung der Wohnung. Eine Verminderung ihres Bedarfs
komme daher nicht in Betracht. Sie könne ihre Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausweiten. Ihre im orthopädischen
Bereich wurzelnden Erkrankungen an Wirbelsäule, Hüfte und Knien führten zu einem unbefristet festgestellten Grad der Behinderung
von 50 %. Zur Frage ihrer Erwerbsfähigkeit werde im Scheidungsverbundverfahren (nachehelicher Unterhalt) ein Sachverständigengutachten
eingeholt. Zudem seien zwei von ihr aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen, auf die sie monatliche Raten von 98 € und 42
€ zahle. Diese hätten der Finanzierung neuen Hausrats gedient.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegners ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses und
zur Zurückweisung der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß §
1361 BGB für die hier zur Beurteilung anstehende Zeit ab Juli 2010, da sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten kein Unterhaltsanspruch ergibt.
Es ist zunächst von den folgenden Einkommensverhältnissen der Beteiligten auszugehen.
Der Antragsgegner verfügte im Jahr 2010 über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.120,95 €. Dieses ergibt sich aus den in
den in seiner Dezemberabrechnung 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie folgt darstellen:
41.878,27 € Gesamtbruttobetrag
- 7.155,00 € Lohnsteuer
- 643,95 € Kirchensteuer
- 393,52 € Solidaritätszuschlag
- 3.211,05 € Krankenversicherung
- 396,32 € Pflegeversicherung
- 4.056,33 € Rentenversicherung
- 570,75 € Arbeitslosenversicherung
25.451,35 € / 12 = 2.120,95 € = 2.121 €
Von diesem Betrag ist der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 16 € abzuziehen. Weiterhin
sind unstreitige Fahrtkosten in Höhe von 88 € monatlich und unstreitige Zahlungen auf eine Lebensversicherung in Höhe von
monatlich 106,86 € abzuziehen.
Die monatliche Darlehnsrate in Höhe von 200 €, die der Antragsgegner auf ein zur Anschaffung eines neuen Pkw aufgenommenes
Darlehen zu zahlen hat, ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Neben der Geltendmachung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit
können Kreditkosten für die Finanzierung eines Pkw nicht zusätzlich anerkannt werden (Hammer Leitlinien Ziffer 10.2.2.).
Daraus ergibt sich für 2010 folgende Berechnung zum Einkommen des Antragsgegners:
2.121 € - 16 € - 88 € - 106,86 € = 1.910,14 €
Für das Jahr 2011 lassen sich nach dem Vortrag der Beteiligten und den dem Senat vorliegenden Gehaltsbescheinigungen für die
Monate Januar bis März keine signifikanten Änderungen erkennen, so dass auch für dieses Jahr von diesem Einkommen auszugehen
ist.
Die Antragstellerin verfügte im Jahr 2010 über ein Nettoeinkommen von 1.605,80 €.
Dieses ergibt sich aus den in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 ausgewiesenen Jahresbeträgen, die sich wie folgt darstellen:
29.428,48 € Gesamtbruttobetrag
- 3.840,87 € Lohnsteuer
- 345,62 € Kirchensteuer
- 211,19 € Solidaritätszuschlag
- 2.250,55 € Krankenversicherung
- 2.834,55 € Rentenversicherung
- 398,83 € Arbeitslosenversicherung
- 277,75 € Pflegeversicherung
19.269,62 € / 12 = 1.605,80 € = 1.606 €
Es kann aus Sicht des Senats dahinstehen bleiben, ob die Antragsgegnerin zur Aufstockung ihrer bisherigen ¾ - Stelle auf eine
Vollzeitstelle gesundheitlich in der Lage ist, da sich Unterhaltsansprüche der Antragstellerin selbst dann nicht ergeben,
wenn sie ihre bisherige Stelle mit dem dargestellten Einkommen beibehält.
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers beträgt 4,99 € brutto. Der abzuziehende Nettoanteil ist mit 2 € anzusetzen.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Finanzierungskosten für ihren Pkw in Höhe von 231,42 € können nur in der Höhe
der Fahrtkosten zu ihrer Arbeitsstelle anerkannt werden (Hammer Leitlinien Ziffer 10.2.2.).
Die Entfernung zwischen der Wohnung der Antragstellerin in T zu ihrer Arbeitsstelle im St. Josefs-Krankenhaus im Zentralort
T beträgt laut Google-Maps-Berechnung 7,5 Kilometer. Daraus ergeben sich monatsanteilige Fahrtkosten von: 7,5 km x 2 x 220
Tage x 0,30 €/km = 990 € / 12 = 82,50 €.
Die von der Antragstellerin angeführten Darlehnsraten in Höhe von 42 € und 98 €, die sie für die Anschaffung von Hausrat anlässlich
der Trennung aufgewendet haben will, können keine Berücksichtigung finden. Soweit es um den Kredit bei G-GmbH geht, kommt
eine Anerkennung nicht in Betracht. Rechnungsadresse ist bereits wieder die ehemalige Ehewohnung, die die Antragstellerin
zusammen mit ihren beiden Söhnen bewohnt. Die Ehewohnung dürfte vollausgestattet gewesen sein. Dass diese Anschaffung am 13.2.2010,
also fast ein Jahr nach der Trennung, erforderlich war, und mit einem Darlehn finanziert werden musste, ist nicht im Ansatz
nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt für den Kredit bei der F-AG. Dieser datiert zwar vom Zeitpunkt her (29.4.2009) aus der
Zeit der Trennung. Allerdings indiziert die Aufnahme eines Kredits nicht schon dessen Notwendigkeit. Es fehlt an jeglicher
substantiierter Darlegung, welche Anschaffungen hiervon getätigt worden sind und aus welchen Gründen die Aufnahme eines Kredits
erforderlich war.
Daraus ergibt sich folgende Rechnung zum Einkommen der Antragstellerin:
1.606 € - 2 € - 82,50 € = 1.521,50 €.
Für das Jahr 2011 sind nach dem Vortrag der Beteiligten und den bereits vorliegenden Gehaltsabrechnungen signifikante Änderungen
nicht erkennbar, so dass das oben angeführte Einkommen auch für dieses Jahr zugrunde zu legen ist.
Danach ergibt sich zunächst der folgende Unterhaltsbedarf der Antragstellerin:
6/7 x 1.910,14 € + 6/7 x 1.521,50 € = 1.637 € + 1.304 € = 2.941 € / 2 =
1.470,50 € - 1.304 € = 166,50 €.
Der Bedarf der Antragsgegnerin wird aber in Höhe von 147 € gedeckt, da sie durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft
mit ihren beiden berufstätigen Söhnen Wohn- und Haushaltskosten spart. Nach Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien kann das Zusammenleben
in häuslicher Gemeinschaft unter dem Aspekt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls bei Leistungsfähigkeit
die Bedürftigkeit mindern. Der geldwerte Vorteil kann dabei in der Regel mit 20 % des Selbstbehalts / Eigenbedarfs bemessen
und dem jeweiligen Partner je zur Hälfte zugerechnet werden. Nach dem Wortlaut der Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien ist das
Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht auf das Zusammenleben mit einem Lebenspartner beschränkt. Häusliche Gemeinschaften
können auch zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern bestehen. Für die Annahme einer solchen häuslichen Gemeinschaft
spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass die häusliche Gemeinschaft mit den Söhnen schon vor der Trennung längere Zeit
angedauert hat, nur kurze Zeit unterbrochen war und nunmehr auch bereits seit über einem Jahr besteht, so dass von einer gewissen
Konstanz ausgegangen werden kann. Nach den Schilderungen der Antragstellerin im Termin besteht auch tatsächlich eine Hausgemeinschaft,
da die Antragstellerin und ihre beiden Söhne gemeinsam wirtschaften, insbesondere jeweils zur Versorgung der Gemeinschaft
beitragen. Beide Söhne sind als berufstätige Personen leistungsfähig.
Dass die Antragstellerin formal mit ihrem Sohn Q einen sogenannten "Mietvertrag" über einzelne Zimmer der einheitlichen Wohnung
geschlossen hat, ist irrelevant. Ziffer 6.2. der Hammer Leitlinien ist auch dann anwendbar, wenn die Mitglieder einer häuslichen
Gemeinschaft die Räumlichkeiten, in denen sie gemeinschaftlich wirtschaften, angemietet haben. Der Synergieeffekt eines gemeinschaftlichen
Wirtschaftens tritt auch bei gemeinschaftlicher Nutzung einer Mietwohnung ein.
Da die häusliche Gemeinschaft hier sogar aus drei leistungsfähigen Personen besteht, kann der geldwerte Vorteil mit 30 % des
Eigenbedarfs bemessen werden, von dem der Antragstellerin 10 % zuzurechnen sind. Der Bedarf der Antragsstellerin beträgt nach
den obigen Ausführungen 1.470,50 €. 10 % hiervon sind 147 €.
Damit verbleibt nur noch ein rechnerischer ungedeckter Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 19,50 € (166,50 € - 147 €).
Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung dieses geringfügigen Unterhaltsbetrages kommt nach den Umständen des hier
zur Beurteilung anstehenden Falles nicht in Betracht. Bei dem hier geschuldeten Trennungsunterhalt zwischen zwei berufstätigen
Eheleuten nach §
1361 BGB geht es wie beim Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs.
2 BGB um die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Dabei kommt es nicht auf eine schematische Gleichbehandlung an,
sondern darauf, dass das während der Ehe bestehende Niveau erhalten bleibt (Johannsen/Henrich-Büttner, Familienrecht, 5. Auflage,
§
1573 BGB Rn.29). Auch der Trennungsunterhalt ist von dem Gedanken der Eigenverantwortung geprägt, so dass auch hier – abhängig von
den Umständen des Einzelfalls – ein Ausschluss der Zahlung geringfügiger Unterhaltsbeträge in Betracht kommt (OLG Brandenburg,
Urteil vom 14.6.2007 – 9 UF 162/06). In der Rechtsprechung werden zum Teil Beträge, die unterhalb von 50 € liegen, als geringfügig erachtet (OLG Düsseldorf
FamRZ 1996, 947). Sachgerechter erscheint es, bei der Entscheidung, ob auch geringfügige Unterhaltsbeträge gezahlt werden müssen, auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abzustellen. Eine Zahlung geringfügiger Unterhaltsbeträge kommt umso eher in Betracht
je beengter die wirtschaflichten Verhältnisse sind (Palandt-Brudermüller,
BGB, 70. Auflage, §
1573 Rn.15). Von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Der Antragstellerin
verbleiben nach Abzug der anzuerkennenden Verbindlichkeiten 1.521,50 €. Selbst wenn man die Belastungen aus den Darlehen noch
berücksichtigen würde, verfügt die Antragstellerin immer noch über ein zu ihrer Verfügung stehendes Einkommen von 1.150 €.
Von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann daher nicht ausgegangen werden. Das während der Ehe bestehende Niveau bleibt
daher auch ohne die Zahlung der sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsforderung von 19,50 € monatlich erhalten.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG.
Da die Antragstellerin mit ihren Anträgen auf Zahlung von Trennungsunterhalt keinen Erfolg hatte, hat sie die Kosten des Verfahrens
erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.
Die Anordnung zur sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
V.
Der Verfahrenswert dieser Unterhaltssache bestimmt sich nach § 51 FamGKG.
Nach Absatz 1 ist zunächst der Jahreswert des monatlich geforderten Unterhaltsbetrages zugrunde zu legen. Nach Absatz 2 ist
der bei Einreichung des Klageantrages / Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fällige Betrag hinzu zu addieren.
Da die Antragsschrift am 14.10.2010 eingereicht worden ist, sind das hier die Monate Juli 2010 bis Oktober 2010 (4 Monate).
Gefordert werden jeweils 206 €. 16 x 206 € sind 3.296 €.
Der Beschwerdewert entspricht dem Verfahrenswert, da der dem Antrag stattgebende amtsgerichtliche Beschluss im vollen Umfang
angegriffen wird.
Den fehlerhaft festgesetzten amtsgerichtlichen Verfahrenswert (3.502 €) hat der Senat nach § 55 Abs.3 FamGKG geändert.