VGH Hessen, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11
Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger und der daraus resultierenden Pflicht zur Kostenübernahme
1. Die in § 13 Abs. 1 FBG ausnahmslos begründete öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger stellt keinen Verstoß gegen Grundrechte des Bestattungspflichtigen dar und ist auch mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
2. Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es regelmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln.
3. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen, hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten.
4. Die Heranziehung des eigentlichen Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten
nach § 13 Abs. 5 FBG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG kann bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch) realisieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.
5. Ein möglicher Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII suspendiert die Gefahrenabwehrbehörde nicht von der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kostenerstattung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG.
Fundstellen: NVwZ-RR 2012, 212
Normenkette:
FBG § 13 Abs. 1
,
FBG § 13 Abs. 5
,
HSOG § 8 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 74
Vorinstanzen: VG Kassel 25.06.2010 6 K 422/10.KS
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: