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LG Duisburg, Beschluss vom 06.11.1992 - 2 T 209/92
1. Der Begriff der Vermögenslosigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB deckt sich mit dem Begriff der Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB a.F.
2. Entscheidend für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Vermögensverhältnisse des Betroffenen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung und nicht die Situation im Abgeltungszeitraum.
3. Weder die Grundsätze zur Bewilligung von Sozialhilfe noch die Bestimmungen zur Gewährung ratenfreier Prozeßkostenhilfe können uneingeschränkt herangezogen werden. Die Vermögensfreigrenze des § 88 BSHG ist in jedem Fall zu beachten. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit ist eine Prüfung im Einzelfall angemessen. Danach kann eine Mittellosigkeit auch vorliegen, wenn der Betroffene über Einkünfte oder Vermögen verfügt, das über den amtlichen Sozialhilfegrenzen liegt.
4. Dies folgt daraus, daß es sich bei der Betreuung Hilfsbedürftiger um eine der obersten Aufgaben der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt und die Einrichtung der Betreuung in den meisten Fällen nicht vom Willen des Betroffenen abhängt. Es können deshalb nicht die gleichen strengen Maßstäbe herangezogen werden, wie sie für den Fall der in der Regel vom eigenen Willen getragenen Rechtsverfolgung oder -verteidigung aufgestellt werden.
Fundstellen: JurBüro 1993, 349
Normenkette:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 3, § 1835 Abs. 3
,
BSHG § 88
,
ZPO § 114