OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.1992 - 2 WF 202/92
Ermittlung des Einkommens für die Prozesskostenhilfe
»Zur Frage, welche Kosten gemäß §
115 Abs.
1 S. 3
ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 BSHG von dem Einkommen abzuziehen sind, das für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgeblich ist, insbesondere bei einer getrenntlebenden
Ehefrau, die eine Zusatzausbildung gemacht hat, erwerbstätig ist und ein minderjähriges Kind betreut.«
Fundstellen: OLGReport-Düsseldorf 1993, 12
Vorinstanzen: AG Düsseldorf 250 F 168/91