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OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2015 - 10 UF 288/13
Umfang der Erwerbsobliegenheit eines im Baugewerbe tätigen Unterhaltsschuldners
1. Ein im Baugewerbe tätiger Unterhaltsschuldner genügt der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB jedenfalls dann, wenn er in den Wintermonaten, in denen er arbeitslos ist, neben dem Arbeitslosengeld auch ein (ggfls. fiktives) Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe von 165 EUR monatlich erzielt, wie es nach § 141 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. § 155 Abs. 1 SGB III n.F. anrechnungsfrei hinzu verdient werden kann.
2. Es erscheint als unangemessen, den Unterhaltsschuldner zur Zahlung eines symbolischen Betrages zu verpflichten, wenn er über ein bereinigtes Einkommen nur knapp über dem Selbstbehalt verfügt und das Einkommen des anderen Elternteils mehr als doppelt so hoch ist.
Normenkette:
BGB § 1601 Abs. 2
,
BGB § 1603 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt 11.05.2012 7 F 477/10
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11. Mai 2012 (7 F 167/11) abgeändert.
Der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.
Die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der am 22. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (7 F 477/10) abgeändert.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum zweiten Kalendertag eines jeden Monats:
- 153 € für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 153 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.September 2010,
- 183 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 183 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2011,
- 164 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 164 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2012,
- 155 € für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 155 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. September 2012,
- 193 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 193 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2013,
- 195 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 195 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2014,
- 166 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 166 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2015,
- 166 € für die Zeit vom 1. August 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden 71 % dem Beschwerdeführer und 29 % der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7 F 167/11 (Kindesunterhalt) hat der Beschwerdeführer zu 16 % und die Beschwerdegegnerin zu 84 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7 F 477/10 (Trennungsunterhalt) hat der Beschwerdeführer 78 % und die Beschwerdegegnerin 22 % zu tragen.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Der Beschwerdewert wird auf 14.112 € festgesetzt. Davon entfallen 1.437 € (= 673 € für die Beschwerde des Beschwerdeführers + 764 € für die Beschwerde der Beschwerdegegnerin) auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Kindesunterhalt (vormals 10 UF 100/12) und 12.675 € auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsunterhalt (vormals 10 UF 288/13).
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt 7 F 477/10 wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Eisenhüttenstadt vom 9. Dezember 2013 anderweitig auf 12.675 € (= 845 € x 15 Monate) festgesetzt.

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