BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113.79
»Als schwerwiegender Grund, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach §
15 Abs.
3 Nr.
1
BAföG rechtfertigt, können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, daß sie entweder
subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, betreffen oder in objektiver Hinsicht
die äußeren Umstände des zu absolvierenden Ausbildungsganges berühren.«
Fundstellen: BVerwGE 64, 168
Vorinstanzen: OVG Rheinland-Pfalz , VG Koblenz