BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 5 C 36.79
»1. Ist die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes besuchte Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten, im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig, wird Ausbildungsförderung nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG geleistet, wenn die Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes nicht in einem dem bisherigen vergleichbaren Studiengang forgesetzt, sondern in einer anderen Fachrichtung aufgenommen wird.
2. Ein Fachrichtungswechsel erfolgt nur dann aus unabweisbarem Grund, wenn die Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs weggefallen ist.«
Fundstellen: BVerwGE 62, 174
Normenkette:
BAföGöG (1976) § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 3, § 17 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg