BVerwG, Urteil vom 09.04.1981 - 5 C 62.79
»Aufwendungen für den eigenen Unterkunftsbedarf des dauernd getrennt lebenden Ehegatten gehören nicht zu dem durch den pauschalen
Freibetrag nach §
25 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 Buchst. b
BAföG abgegoltenen typischen Unterhaltsaufwand; sie können als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §
33 a
EStG einen Härtefreibetrag nach §
25 Abs.
6
BAföG rechtfertigen.«
Fundstellen: BVerwGE 62, 154
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg , VG Karlsruhe