BVerwG, Urteil vom 10.03.1965 - V C 101.64
»§ 19 des Bundesevakuiertengesetzes schließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen geleisteter Fürsorge nach § 1531
RVO nicht aus. Die Fürsorgebehörde ist jedoch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen verpflichtet, in Ermessenserwägungen
darüber einzutreten, ob allgemeine fürsorgerechtliche Grundsätze der Geltendmachung des Ersatzanspruchs entgegenstehen (Bestätigung
von BVerwGE 19, 149).«
Fundstellen: BVerwGE 20, 308
Normenkette: Bundesevakuiertengesetz § 19
,
,
RGr. §§ 1ff. (BSHG §§ 1ff.)
,
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Köln