Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.04.2000 - 2 K 131/99
Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs, einer Erwerbsunfähigkeitsrente sowie von Eingliederungshilfe eines volljährigen behinderten Kindes
1. Bei der Prüfung, ob ein über 27 Jahre altes, schwerbehindertes, ständig betreuungsbedürftiges Kind (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100%), das in einer Werkstatt für Behinderte teilstationär untergebracht ist und ansonsten bei seiner Familie lebt, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72), ist neben dem Grundbedarf in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums zusätzlich, sofern kein Einzelnachweis erfolgt, jedenfalls ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG zu berücksichtigen (siehe auch R 180d Abs. 4 Satz 2 EStR 1998).
2. Zur Berücksichtigung von Eingliederungshilfe nach dem BSHG und Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs für ein volljähriges schwerbehindertes Kind.
Normenkette:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
,
EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1
,
EStR 1998 R 180d Abs. 4 Satz 2
,
BSHG § 39
,
EStG § 33b Abs. 3 Satz 3

Entscheidungstext anzeigen: