Gründe:
Die ledige und kinderlose Klägerin wohnt in L. Sie ist als Religionslehrerin am 52 km entfernt liegenden Gymnasium in B. beschäftigt.
Sie hat dort an vier Wochentagen Unterricht. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle benutzt die Klägerin ihren eigenen Pkw. Zu einem
Umzug nach B. hat sie sich wegen der Unsicherheit der Arbeitsstelle noch nicht entschließen können.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin, für die erhobene Feststellungs- und Beschäftigungsklage durch Beschluß vom 05.10.1987
Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Es ist dabei von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.362,96 DM im Monat
ausgegangen und hat als berufsbedingte Aufwendung (Fahrtkosten) weitere 660,93 DM von ihrem Einkommen abgesetzt. Gegen die
seiner Meinung nach zu hohe Absetzung von, Fahrtkosten wendet sich die am 14.12.1987 eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors,
der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer meint, daß allenfalls 413,40 DM als berufsbedingte Aufwendungen
hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Mithin habe der Klägerin Prozeßkostenhilfe nicht ohne Zahlungsanordnung bewilligt werden
dürfen.
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die gemäß §
127 Abs.
3
ZPO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Absetzung berufsbedingter
Kosten ist zu hoch ausgefallen. Die Klägerin ist ratenzahlungspflichtig. Im einzelnen gilt folgendes:
Für die Bewertung der Einkünfte hat §
115 Abs.
2
ZPO § 76 Abs. 2
BSHG als entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift erkennt die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben als absetzbar an. Nähere Aufschlüsse sind jedoch im Gesetz nicht vorhanden. Allerdings ist zur Durchführung des §
76 des Bundessozialhilfegesetzes eine Verordnung vom 28.11.1962 erlassen worden. Diese ist zuletzt geändert worden durch Verordnung
vom 23.11.1976 (BGBl I S. 3234). In deren § 3 Abs. 6 werden die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte behandelt und pauschaliert für absetzbar erklärt. Hiernach, sind bei Benutzung eines Kraftwagens 10,-- DM pro
Entfernungskilometer monatlich absetzbar, jedoch ist der Pauschbetrag auf die Entfernung von 40 km begrenzt.
Die zitierte Durchführungsverordnung ist jedoch für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht maßgebend. Sie bindet nur
die mit der Durchführung von Sozialhilfe befaßten Behörden. Für das Prozeßkostenhilfeverfahren erscheinen die im allgemeinen
aktuelleren Regelungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung und der Lohnsteuerrichtlinien sinnvoller. Ihr Bekanntheitsgrad
ist wesentlich größer, so daß die Ausfüllung der Einkommens- und Vermögenserklärungen im Prozeßkostenhilfeverfahren weniger
problematisch ist. Nach den Lohnsteuerrichtlinien werden als Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kilometerpauschalen
von 0,36 DM je Entfernungskilometer gewährt. Berücksichtigt man bei der Klägerin, daß diese regelmäßig nur an vier Tagen in
der Woche zu ihrer Arbeitsstelle fahren muß und darüber hinaus gelegentlich für Konferenzen und besondere Veranstaltungen
an einem weiteren Tag die Schule aufzusuchen hat, so ergibt sich ein monatlicher Absetzungsbetrag von 365,-- DM, der zu einer
entsprechenden Minderung des zurechenbaren Nettoeinkommens führt. Die genannte Pauschale errechnet sich nach der Formel 52
(Entfernung) x 4,5 (durchschnittliche Wochenarbeitstage) x 13/3 (Umrechnung auf Monat) x 0,36 (Kilometerpauschale).
Nur am Rande sei bemerkt, daß auch die Anwendung der eingangs erwähnten Durchführungsverordnung zu § 76
BSHG zu keiner für die Klägerin günstigeren Regelung führt. Denn auch bei Anwendung der dortigen Pauschale muß Berücksichtigung
finden, daß die Klägerin nicht an jedem Unterrichtstag nach B. fährt, so daß die nach dieser Verordnung anzusetzende Höchstpauschale
von 400,-- DM um 4,5/6 zu kürzen wäre.
Das sich vor Abzug von Werbungskosten zu ermittelnde Nettoeinkommen der Klägerin stellt sich entsprechend ihrer Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf 1.393,97 DM. Die Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale
führt zu einem zurechenbaren Einkommen von 1.019,-- DM/Monat. Bei dieser Einkommenshöhe ist die Klägerin gemäß Anlage 1 zu
§
114
ZPO ratenzahlungspflichtig im oben angegebenen Umfang.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Klägerin gebührenpflichtig gemäß Nr. 2301 des Gebührenverzeichnisses zu § 12 Abs. 1
ArbGG.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 78 Abs. 2
ArbGG).