LG Bayreuth, Beschluss vom 06.04.1988 - 3 O 605/87
Prozeßkostenhilfe kann mit der Begründung versagt werden, daß der Antragsteller über Grundvermögen verfügt, das er gemäß §
115 Abs.
2
ZPO, § 88
BSHG einsetzen kann (hier: Aufnahme eines Darlehens als Überbrückungshilfe).
Fundstellen: JurBüro 1989, 120