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BGH, Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07
Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt im Falle des Verfügens des Unterhaltspflichtigen über höhere Einkünfte als sein Ehegatte; Kriterien für die Bemessung der Haushaltsersparnis; Behandlung von Aufwendungen für eine Hausratsversicherung und Haftpflichtversicherung als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung im Falle des Eintretens des Unterhaltspflichtigen vor Erreichen der gesetzlichen Altergrenze in den Ruhestand; Anerkennung eines unterhaltsrechtlichen Bedarfs in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags sowie des Zusatzbarbetrags
1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
Fundstellen: DNotZ 2011, 209, FamRB 2010, 295, FamRZ 2010, 1535, JuS 2011, 68, NJW 2010, 3161
Normenkette:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 133a
, ,
BGB § 1602 Abs. 1
,
BGB § 1603 Abs. 1
,
BGB § 1610 Abs. 1
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf 17.09.2007 II-2 UF 61/07 , AG Düsseldorf 15.01.2007 267 F 333/06
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2007 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 15. Januar 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 2.416,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 36 % und dem Beklagten zu 64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.
Von Rechts wegen

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