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BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 202/08
Berücksichtigung von einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehenden ehebedingten Nachteilen bei der Billigkeitsprüfung i.R.d. Bemessung des Unterhalts; Zu berücksichtigende Faktoren i.R.d. Billigkeitsabwägung bzgl. einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf bei fehlenden ehebedingten Nachteilen; Zunehmende Gewichtung der Ehedauer aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung im Falle der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinsamer Kinder oder Haushaltsführung
a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Fundstellen: BNotZ 2011, 93, FuR 2011, 35, NJW 2011, 147, NotBZ 2011, 93
Normenkette:
BGB § 1573 Abs. 2
,
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1578b
,
BGB § 1610 Abs. 1
,
BGB § 1615 Abs. l
,
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: OLG Hamm 21.11.2008 II-7 UF 83/08 , AG Lemgo 19.03.2008 8 F 527/03
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2008 aufgehoben, soweit es den nachehelichen Unterhalt für die Zeit bis zum 31. Juli 2012 befristet hat.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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