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BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 7/09
Wahrung der Interessen eines Unterhaltsberechtigten durch den Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge mittels des Versorgungsausgleichs im Fall eines Erwerbs von Rentenanwartschaften für einen geringen Teil der Ehezeit; Bestimmung eines Maßstabes des angemessenen Lebensbedarfs anhand eines fiktiven, ohne die Ehe und Kindererziehung zur Verfügung stehenden, eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehegattens; Angemessenheit herabgesetzten Unterhaltsbedarfs zur Sicherung des Existenzminimums
a) Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
b) Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
Fundstellen: FamRB 2010, 330, FamRZ 2010, 1633, NJW 2010, 3097
Normenkette: ,
BGB § 1578 Abs. 1
,
BGB § 1578b Abs. 1
,
BGB § 1603 Abs. 1
Vorinstanzen: OLG Koblenz 18.12.2008 7 UF 377/08 , AG Bad Kreuznach 16.05.2008 9 F 390/07
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit der Antragsteller zu höherem Unterhalt als monatlich 100 € verurteilt worden ist und soweit die Unterhaltsklage der Antragsgegnerin ab dem 1. Oktober 2010 in Höhe von 275 € (718 € - 443 €) abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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