BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 - 5 C 35.85
»Die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus setzt voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Zeit, die nach § 15 Abs. 3 BAföG als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer zu bestimmen ist, seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann, nicht aber, daß er den berufsqualifizierenden Abschluß tatsächlich erreicht. Wird der berufsqualifizierende Abschluß durch eine Prüfung vermittelt, muß die Prüfung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abgelegt, nicht aber bestanden werden (Klarstellung zu BVerwGE 57, 75; 68, 20 und BVerwG, NVwZ 1986, 298).
Ausbildungsförderung kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur beansprucht werden, wenn der Auszubildende Ä sein Versagen bereits im ersten Teil der Abschlußprüfung hinweggedacht Ä alle Teile seiner (ersten) Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können oder aber sich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer bis zum Ende des erstmaligen Prüfungsversuchs mit Erfolg auf einen der in den Nrn. 1 bis 3 des § 15 Abs. 3 BAföG genannten Gründe hätte berufen können (Bestätigung von BVerwGE 70, 13 [hier: V (545) 89 a-c]).«
Fundstellen: BVerwGE 80, 290 , DRsp V(545)108a, DÖV 1989, 15 , FamRZ 1989, 553 , NVwZ 1989, 370
Normenkette:
BAföG § 15 Abs.3 Nr.4