LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1999 - 4 P 118/98
Ermittlung Hilfebedarf in der Pflegeversicherung bei Kindern mit Stoffwechselerkrankungen
Bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege (Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme)
und der hauswirtschaftlichen Versorgung bei Kindern (hier Stoffwechselkrankheit Ahornsirupkrankheit) ist von einem Grundpflegezeitbedarf
von 70 bis 80 Minuten sowie bei den hauswirtschaftlichen Versorgungen von 30 Minuten auszugehen, was die Voraussetzung der
Pflegestufe I erfüllt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 26.11.1997 S 5 P 2271/97 u 3547/97