LSG Thüringen, Beschluss vom 31.07.2018 - JVEG
Entschädigung für eine stationäre Unterbringung und Verpflegung
Normenkette:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Die Entschädigung für die stationäre Unterbringung und Verpflegung jeweils für den 18. April 2017 (Rechungsnr. 1700350) wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

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