Tatbestand:
Die im Jahre 1952 geschlossene Ehe der Parteien, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, wurde - nachdem die Parteien seit
Oktober 1978 getrennt gelebt hatten - durch Urteil vom 23. Dezember 1981 geschieden. Wann der Scheidungsausspruch rechtskräftig
geworden ist, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden oder sonst aus den dem
Senat vorliegenden Vorgängen ersichtlich. Beide Parteien gehen jedoch davon aus, daß die Rechtskraft (lange) vor dem mit dem
1. Oktober 1986 beginnenden Unterhaltszeitraum eingetreten ist, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht.
Am 20. Juli 1979 hatte die Beklagte, die damals noch drei in den Jahren 1961, 1963 und 1969 geborene Kinder betreute, ein
Urteil über ihren Trennungsunterhalt in Höhe von (zunächst 671,61 DM, später) 675,64 DM monatlich erwirkt. Auf Abänderungsklage
des Klägers war der zu zahlende Unterhalt durch Urteil vom 11. Dezember 1981 auf monatlich 383,30 DM herabgesetzt worden.
Mit der im September 1986 eingereichten Klage begehrte der Kläger erneut Abänderung mit dem Antrag festzustellen, daß er ab
1. Oktober 1986 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Diese erhob Widerklage mit dem Antrag,
den Kläger zur Unterhaltszahlung von monatlich insgesamt 500 DM an sie zu verurteilen.
Der 1933 geborene Kläger ist gelernter Schreiner. Er arbeitete von 1976 bis 1986 als Möbelverkäufer, zuletzt bei der Firma
K, bei der er Ende Juni 1986 mit einer Abfindung von 3.000 DM ausschied. Er war seit Juli 1986 mit geringen zeitlichen Unterbrechungen
arbeitslos und seit Oktober 1987 mehrere Monate lang krank geschrieben. Nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberlandesgericht bemühte er sich trotz weiter erforderlicher ärztlicher Behandlung wieder um eine Arbeitsstelle.
Die im Jahre 1934 geborene Beklagte ist gelernte Friseuse. Sie hat seit 1961 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zu einer Rückkehr
in den erlernten Beruf ist sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Sie bezieht Sozialhilfe.
Das Amtsgericht - Familiengericht - änderte das Urteil vom 11. Dezember 1981 unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin
ab, daß der Kläger ab 1. März 1987 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte verpflichtet sei; die Widerklage wies
es ab.
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und kündigte mit ihrer Berufungsbegründung vom 5. Februar 1988 den Antrag
an, die Abänderungsklage soweit abzuweisen, daß ihr ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 100 DM verbleibe. Zugleich beantragte
sie Prozeßkostenhilfe für diesen Antrag sowie für eine Erweiterung der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten
Anträge zu Klage und Widerklage weiterverfolgen wollte. Der Kläger schloß sich der Berufung an und begehrte unter Hinweis
darauf, daß die Ehe der Parteien geschieden sei, im Wege der Klageänderung, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 11.
Dezember 1981 für unzulässig zu erklären, soweit es die Beklagte betreffe. Diese erkannte den Antrag an. Im übrigen beantragte
sie nach entsprechender Bewilligung von Prozeßkostenhilfe widerklagend, den Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von
monatlich 383,30 DM für die Zeit ab 1. Oktober 1986 zu verurteilen. Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
Das Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil ab, erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 11. Dezember
1981, soweit es die Beklagte betrifft, für unzulässig und verurteilte den Kläger auf die Widerklage der Beklagten - unter
Zurückweisung des weitergehenden Antrags - zu folgenden Unterhaltszahlungen: für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Dezember
1987 monatlich 383,30 DM; vom 1. Januar bis 30. April 1988 monatlich 342 DM; für Mai 1988 349 DM; vom 1. Juni bis 31. Dezember
1988 monatlich 355 DM und ab 1. Januar 1989 monatlich 191 DM.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Revision erhebt zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, weil die Beklagte das Rechtsmittel nach Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist erweitert, nämlich erstmals einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend gemacht habe;
zuvor habe sie mit der Berufung ausschließlich die amtsgerichtliche Entscheidung bekämpft, die das Urteil vom 11. Dezember
1981 über den Trennungsunterhalt abgeändert habe. Eine Erweiterung der Berufung nach Ablauf der Begründungsfrist sei nur zulässig,
soweit der Berufungskläger im Rahmen seiner ursprünglichen Berufungsbegründung bleibe.
2. Diese Bedenken greifen nicht durch. Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit zulässig, wie diese damit ihre Widerklage
auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 383,30 DM ab 1. Oktober 1986 verfolgt hat.
a) Mit ihrer am 8. Februar 1988 fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung vom 5. Februar 1988 hat die Beklagte zugleich
Prozeßkostenhilfe u.a. für eine Erweiterung ihrer Berufung beantragt, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobene Widerklage
auf Zahlung von monatlich 500 DM Unterhalt weiterverfolgen wollte. Nachdem ihr das Oberlandesgericht durch im Termin vom 18.
Mai 1988 verkündeten Beschluß Prozeßkostenhilfe für einen Widerklageantrag auf Zahlung von monatlich 383,30 DM ab 1. Oktober
1986 bewilligt hat, hat sie ihre Berufung durch Schriftsatz vom 19. Mai 1988, eingegangen am folgenden Tage, entsprechend
erweitert und zur Begründung des erweiterten Rechtsmittels zulässigerweise auf ihr bisheriges Berufungsvorbringen verwiesen.
Es kann auf sich beruhen, ob diese Berufungserweiterung schon deshalb zulässig ist, weil sie sich im Rahmen der Berufungsbegründung
vom 5. Juli 1988 hält (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83 - NJW 1985, 3079). Denn soweit das nicht der Fall ist, hat das Oberlandesgericht der Beklagten jedenfalls stillschweigend Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist gewährt. Das ergibt sich daraus, daß die Beklagte den Widerklageantrag
in der Berufungsverhandlung vom 14. September 1988 verlesen und das Oberlandesgericht diesen Antrag sachlich beschieden hat.
Zweifel können allenfalls bestehen, soweit mit der Widerklage Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Mai 1987
verlangt wird. Denn im ersten Rechtszug hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 17. August 1987 (S. 3) die "Feststellung"
begehrt, daß der Kläger ihr den erhöhten Unterhalt - in Höhe damals verlangter 792,86 DM monatlich - erst ab 1. Juni 1987
zu zahlen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 11. September 1987 hat sie nur noch monatlich 500
DM verlangt, den Widerklageantrag aber im übrigen unverändert gestellt. Prozeßkostenhilfe hat ihr das Familiengericht im selben
Termin "für die Widerklage in der ermäßigten Fassung" bewilligt. Der in der weiteren Verhandlung vor dem Familiengericht am
13. November 1987 durch Bezugnahme auf den "Antrag aus der Sitzung vom 11. September 1987" gestellte Widerklageantrag muß
also dahin verstanden werden, daß die Beklagte monatlich 500 DM ab 1. Juni 1987 begehrt hat, auch wenn die Wiedergabe des
Antrages im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 4. Dezember 1987 (S. 3) keinen Anfangszeitpunkt nennt (§§
160 Abs.
3 Nr.
2,
165
ZPO). Das in der Berufungsbegründung vom 5. Februar 1988 enthaltene Gesuch um Prozeßkostenhilfe für eine Berufungserweiterung
"im Sinne der erstinstanzlich erhobenen Widerklage" beschränkte sich daher ebenfalls auf einen Unterhaltsanspruch für die
Zeit ab 1. Juni 1987.
Nur für eine Berufungserweiterung mit diesem Antrag kann das Oberlandesgericht der Beklagten daher - stillschweigend - Wiedereinsetzung
in die versäumte Begründungsfrist bewilligt haben. Mit ihrem später tatsächlich gestellten Widerklageantrag auf Unterhaltszahlung
schon ab 1. Oktober 1986 hat die Beklagte ihre Berufung daher außerhalb der Begründungsfrist nochmals erweitert, nämlich um
Unterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Mai 1987. Jedenfalls diese Erweiterung ist aber zulässig, da sie sich im
Rahmen der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hält (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255 f m.w.N.). Sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten wie die Einkommensverhältnisse
der Parteien, die - wie auch der Tatbestand des Berufungsurteils zeigt - weitgehend unstreitig sind, waren bereits im ersten
Rechtszug vorgetragen worden, auch soweit sie die Zeit ab 1. Oktober 1986 betreffen. Dazu hatte auch Anlaß bestanden, weil
der Kläger mit seiner ursprünglich erhobenen Abänderungsklage den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt erstrebt
hatte. Dieses Vorbringen ist (durch genaue Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze) zum Inhalt auch der Berufungsbegründung
vom 5. Februar 1988 gemacht worden.
b) Die von der Revision gerügte Klageänderung liegt nicht vor. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage im Berufungsrechtszug
wie schon in erster Instanz Unterhalt verlangt. Da die Ehe der Parteien unstreitig lange vor dem hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraum
geschieden worden war, hat es sich stets ausschließlich um nachehelichen Unterhalt gehandelt. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug
- zumindest anfangs - lediglich verkannt, daß sie ihr Begehren nicht im Wege einer Abänderung des über den Trennungsunterhalt
ergangenen Urteils vom 11. Dezember 1981, sondern nur durch Leistungsklage verfolgen konnte. Denn sie hat im Schriftsatz vom
17. August 1987 (S. 3) den Antrag angekündigt, festzustellen, daß der Kläger "in Abänderung des Urteils vom 11. Dezember 1981"
zur Zahlung des verlangten erhöhten Unterhalts verpflichtet sei. Einem entsprechenden Irrtum ist damals übrigens auch der
Kläger erlegen, der sein Begehren ebenfalls zunächst im Wege der Abänderungsklage verfolgt hat und erst im Berufungsrechtszug
zu der hier gegebenen Vollstreckungsabwehrklage übergegangen ist. Der genannte Irrtum über die zulässige Klageart ergibt indessen
nicht, daß die Beklagte im ersten Rechtszug Trennungs- statt nachehelichen Unterhalt geltend gemacht hat.
Eine Klageänderung kann unter diesen Umständen nur darin zu sehen sein, daß die Beklagte von einer Abänderungs- zu einer Leistungsklage
übergegangen ist. Indessen ist schon nicht sicher, daß sie ihre Widerklage im ersten Rechtszug als Abänderungsklage erhoben
hat. Wie ausgeführt, hat sie im Schriftsatz vom 17. August 1987 einen Widerklageantrag auf Änderung des Urteils vom 11. Dezember
1981 angekündigt. Ihren in der Sitzung vom 11. September 1987 zu Protokoll erklärten ermäßigten Antrag hat das Familiengericht
aber im Tatbestand seines Urteils als Leistungsantrag wiedergegeben. Selbst wenn die im ersten Rechtszug verfolgte Widerklage
aber als Abänderungsklage zu verstehen und die Beklagte erst mit ihrer Berufung zu einer Leistungsklage übergegangen wäre,
hätte das Berufungsgericht die darin liegende Klageänderung, der der Kläger nicht widersprochen hat und die obendrein fraglos
sachdienlich war (§
263
ZPO), stillschweigend zugelassen. Diese Zulassung ist nicht anfechtbar (§§
523,
268
ZPO) und wird von der Revision auch nicht gerügt.
II. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht der Beklagten nachehelichen Unterhalt bereits für die Zeit
vom 1. Oktober 1986 an zuerkannt hat. Nach ihrer Auffassung kommt eine Zubilligung nachehelichen Unterhalts erst ab Zustellung
des Widerklageschriftsatzes vom 19. Mai 1988 - am 24. Mai 1988 - in Betracht. Für die Zeit vor Mai 1988 könne die Beklagte
nachehelichen Unterhalt nicht verlangen, da sie den Kläger insoweit nicht in Verzug gesetzt habe, §§ 1585b Abs. 2 i.V. mit
284 Abs. 1
BGB. Eine wirksame Mahnung könne allenfalls in dem Antrag vom 2. Mai 1988 gesehen werden, mit dem die Beklagte ausdrücklich Prozeßkostenhilfe
für die Widerklage auf Zahlung von "500 DM nachehelichem Unterhalt" begehrt habe.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Beklagte hat, wie dargelegt, bereits vor dem Familiengericht mit der Widerklage nachehelichen
Unterhalt geltend gemacht. Sie hat diesen Anspruch vor dem 1. Oktober 1986 wirksam angemahnt. Denn das mit der Klageerwiderung
vorgelegte vorprozessuale Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten an die Bevollmächtigten des Klägers vom 10. September 1986
enthält unter anderem die Erklärung, die Beklagte "erwarte ab Oktober 1986 ... die Zahlung des vollen Unterhalts in Höhe von
625,80 DM" (242,50 DM für die 1969 geborene Tochter Ursula und 383,30 DM für sich selbst). Damit hat die Beklagte unmißverständlich
für die Zeit ab Oktober 1986 (weiterhin) den ihr zustehenden Unterhalt verlangt.
III. Die Revision greift schließlich die Bemessung des der Beklagten zugebilligten Unterhalts in dem angefochtenen Urteil
als rechtsfehlerhaft an.
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten Unterhalt nach §
1572 Nr. 2
BGB zugesprochen, da ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr in den erlernten Beruf verschlossen und auch sonst eine vollschichtige
Tätigkeit nur mit Einschränkungen möglich sei. Unter weiterer Berücksichtigung ihres Alters und der Tatsache, daß sie seit
1961 nicht mehr berufstätig sei, fast 30 Jahre verheiratet gewesen sei und fünf Kinder großgezogen habe, hat das Gericht nur
eine stundenweise versicherungsfreie Tätigkeit für zumutbar gehalten, aus der die Beklagte unter Abzug berufsbedingter Aufwendungen
monatlich rund 400 DM erzielen könne. Einen solchen Eigenverdienst hat es ihr zugerechnet, da sie bei ausreichenden Bemühungen
eine entsprechende Stelle habe finden können. Der Betrag von monatlich 400 DM reiche jedoch zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
der Beklagten nicht aus; dieser belaufe sich unter Berücksichtigung des trennungsbedingten Mehrbedarfs auf mindestens 990
DM. Die Beklagte sei daher auf den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag selbst dann angewiesen, wenn man ihr für gelegentliche
Versorgungsleistungen gegenüber der Tochter Ursula und einem Herrn T einen weiteren Betrag von 200 DM zurechne; ein höherer
Betrag komme nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Betracht.
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision nur insoweit Bedenken, als es um den Einsatzzeitpunkt für den Anspruch aus §
1572 Nr. 2
BGB geht. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die Beklagte bereits bei Vollendung des 15. Lebensjahres
der Tochter Ursula, als ihre Erwerbsobliegenheit eingesetzt habe, aus gesundheitlichen Gründen an einer Erwerbstätigkeit gehindert
gewesen sei.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob als Einsatzzeitpunkt für den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach §
1572 Nr. 2
BGB der 18. Geburtstag der Tochter Ursula oder ein um ein oder zwei Jahre früherer Zeitpunkt anzusetzen sei. Die Frage ist grundsätzlich
dahin zu beantworten, daß - entgegen dem insoweit mißverständlichen Wortlaut der Vorschrift - nach deren Sinn und Zweck auf
den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Voraussetzungen für einen auf §
1570
BGB gestützten Unterhaltsanspruch entfallen (Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht §
1572 Rdn. 6, §
1571 Rdn. 6 m.w.N.), bei der Betreuung eines einzelnen Kindes also in der Regel dann, wenn dieses das 15. oder 16. Lebensjahr
vollendet (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 108, 111). Betreut der Ehegatte allerdings mehrere Kinder, so kann seine Erwerbsobliegenheit später einsetzen. Da das Berufungsgericht
hier als möglichen Einsatzzeitpunkt nicht nur den 18. Geburtstag der Tochter Ursula am 18. März 1987, sondern auch "einen
um ein oder zwei Jahre früheren Zeitpunkt" und damit auch den 16. Geburtstag der Tochter angenommen hat, bestehen gegen das
angefochtene Urteil insoweit aus Rechtsgründen keine Bedenken. Daß die Beklagte bereits im Jahre 1985 an den Krankheiten litt,
die einer Erwerbstätigkeit (auch) 1987 entgegenstanden, hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten
vom 26. Februar 1987 unangefochten festgestellt. Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß es die Anspruchsvoraussetzungen
des §
1572 Nr. 2
BGB bejaht hat.
2. a) Die Leistungsfähigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht für 1986 und 1987 auf der Grundlage des bezogenen Arbeitslosen-
bzw. Krankengeldes sowie der Abfindung der Firma K von 13.000 DM bejaht; diese Abfindung habe er auch bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Aufwendungen und Belastungen für die Unterhaltsverpflichtungen einsetzen müssen. Damit sei er bei Wahrung
des eigenen notwendigen Selbstbehalts in der Lage gewesen, den laufenden Unterhalt von monatlich 383,30 DM an die Beklagte
zu zahlen.
Für die Zeit ab 1. Januar 1988 hat das Berufungsgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers nach seinem wechselnden Einkommen
aus Krankengeld, Arbeitslosengeld und Steuererstattung beurteilt. Es hat monatliche Einkünfte von 1.252,08 DM für Januar bis
April 1988, 1.258,60 DM für Mai 1988, 1.265,12 DM für Juni bis Dezember 1988 und 1.191,46 DM für die Zeit ab Januar 1989 festgestellt.
Diese erlaubten ihm, hat es ausgeführt, nicht mehr die Zahlung des vollen begehrten Unterhalts von monatlich 383,50 DM. Vielmehr
verblieben nach Abzug seines notwendigen Selbstbehalts, der nach der Rechtsprechung des Gerichts im Jahre 1988 monatlich 910
DM und ab 1. Januar 1989 monatlich 1.000 DM betrage, für die Beklagte nur die ausgeurteilten Beträge. Hierzu hat das Berufungsgericht
näher ausgeführt: Es entspreche seiner ständigen Rechtsprechung, daß dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen in Mangelfällen,
wie hier, in der Regel nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen sei. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
13. April 1988 (FamRZ 1988, 705) zu entnehmen sei, daß dem Unterhaltsverpflichteten stets oder auch nur in der Regel der angemessene Selbstbehalt verbleiben
müsse, sei dem nicht zu folgen. §
1581
BGB besage nicht, daß ein Unterhaltsanspruch entfalle, soweit der angemessene Unterhalt des Verpflichteten tangiert werde. Die
Vorschrift bestimme vielmehr, daß bei Gefährdung seines angemessenen Unterhalts eine Billigkeitsprüfung stattzufinden habe.
Bei dieser könne es sinnvollerweise nur darum gehen, in welchem Umfang der Verpflichtete eine Kürzung seines angemessenen
Unterhalts hinzunehmen habe; denn die Beträge, die er ohne Gefährdung des angemessenen Unterhalts entbehren könne, stünden
dem Berechtigten ohnehin - ohne Billigkeitsprüfung - zu. §
1581
BGB sei nicht dahin zu verstehen, daß die Billigkeitsprüfung auf den in vielen Fällen ohnehin nicht existierenden Unterschiedsbetrag
zwischen dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt und dem sog. großen Selbstbehalt beschränkt sei.
Insoweit unterscheide sich die Vorschrift grundsätzlich von der Regelung des §
1603 Abs.
1
BGB. Die Billigkeitsabwägung nach §
1581
BGB müsse, entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, im Regelfall nicht dazu führen, daß dem Verpflichteten ein Betrag
verbleibe, der zumindest nennenswert über dem notwendigen Selbstbehalt liege. Sie werde vielmehr in Fällen, in denen, wie
hier, das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten nicht sichergestellt sei, regelmäßig zur Folge haben, daß sich der Unterhaltsverpflichtete
mit dem notwendigen Selbstbehalt begnügen müsse, wenn nicht besondere Bedürfnisse auf seiner Seite bestünden. Dies sei auch
der Standpunkt der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1985), die - um Mißverständnisse zu vermeiden - im Gegensatz zu der Tabelle
1982 einen angemessenen Eigenbedarf beim Ehegattenunterhalt nicht mehr vorsehe.
b) Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, der Kläger sei nicht leistungsfähig. Ihm müsse der große Selbstbehalt verbleiben,
der im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten weitgehend mit monatlich 1.300 DM angenommen werde. Das Berufungsgericht wende
§
1581
BGB in einer Weise an, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Keinesfalls habe es aber den angemessenen
Unterhalt des Klägers, der durch Unterhaltsansprüche der Beklagten auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gefährdet werden
dürfe, mit dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt gleichsetzen dürfen. Das gelte um so mehr, weil das Gericht für die Beklagte
einen Unterhaltsbedarf von monatlich mindestens 990 DM festgestellt habe, während es für den Kläger ohne nähere Begründung
von monatlich 910 DM für 1988 ausgegangen sei. Das verstoße gegen die Grundsätze des §
1581
BGB, nach denen aus Gründen der Gleichbehandlung der angemessene Unterhalt des Verpflichteten nach demselben Maßstab zu bestimmen
sei, der auch für den Berechtigten angewandt werde.
c) Die rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht
zum Zwecke der erneuten Abwägung im Rahmen des §
1581
BGB.
aa) Nach dieser Vorschrift braucht der Verpflichtete, der nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, "ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts" dem Berechtigten Unterhalt
zu gewähren, "nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht". Nach welchem Maßstab sich hierbei der "eigene angemessene Unterhalt"
des Verpflichteten richtet, bei dessen Gefährdung die Billigkeitsprüfung einzusetzen hat, ist dem Wortlaut der Vorschrift
nicht zu entnehmen. Das Gesetz gibt keinen näheren Anhaltspunkt, ob sich der eigene angemessene Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen im Sinne von §
1578
BGB bestimmt (so etwa Soergel/Häberle
BGB 12. Aufl. §
1581 Rdn. 12 m.w.N.; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1212; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts § 1581 Rdn.
752; Hampel FamRZ 1989, 113, 115; unklar: MünchKomm/Richter 2. Aufl. § 1581 Rdn. 11) oder nach einem anderen, generellen Maßstab, etwa im Sinne des sog.
angemessenen oder großen Selbstbehalts (so ersichtlich Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht § 1581 Rdn. 3; Künkel DAVorm 1988,
641, 655; Weychardt DAVorm 1979, 321 ff; offen:
BGB/RGRK - Cuny 12. Aufl. §
1581 Rdn. 4), jedenfalls sofern dieser im Einzelfall unter dem nach §
1578
BGB maßgeblichen Betrag liegt.
Ein Vergleich mit der Vorschrift des §
1603 Abs.
1
BGB, nach der nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, "ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts" den Unterhalt zu gewähren, bietet keinen verläßlichen Aufschluß. Auch diese Vorschrift
bestimmt das Maß des angemessenen Unterhalts nicht näher. Im übrigen gelten für den Verwandtenunterhalt - abgesehen von den
unterschiedlichen Rechtsfolgen des §
1581
BGB einerseits und des §
1603 Abs.
1
BGB andererseits - ohnehin nicht durchgehend dieselben Maßstäbe wie für den Unterhalt geschiedener Ehegatten (vgl. dazu Dieckmann,
Der Selbstbehalt - Versuch einer systematischen Einordnung, in Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 1 S. 41, 42 ff, 55
und DAVorm 1979, 553 ff).
Auch die Entstehungsgeschichte des §
1581
BGB - auf dem Boden der entsprechenden früheren gesetzlichen Regelungen - führt nicht zu einer klaren Inhaltsbestimmung des "eigenen
angemessenen Unterhalts" als der "Opfergrenze" (Dieckmann aaO. S. 55) für den Eintritt in die Billigkeitsabwägung. Allerdings
enthielt bereits §
1579
BGB a.F. eine dem heutigen §
1581
BGB verwandte Regelung. Danach bestand das Kriterium für eine eingeschränkte Unterhaltspflicht des geschiedenen (allein schuldigen)
Ehegatten in der "Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts"; war diese Voraussetzung erfüllt, dann war der Unterhaltsschuldner
berechtigt, 2/3 seiner verfügbaren Einkünfte oder, wenn dies zu seinem notdürftigen Unterhalt nicht ausreichte, so viel zurückzubehalten,
als zu dessen Bestreiten erforderlich war. Auch die nachehelich an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu leistenden Beträge
umfaßten nach §
1578
BGB a.F. grundsätzlich den "standesgemäßen Unterhalt". Schon das Ehegesetz vom 6. Juli 1938 BGBl. I 807) stellte sodann in §
67 Abs. 1 Satz 1 - insoweit wortgleich mit dem späteren § 59 Abs. 1 Satz 1 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 - für den
Eintritt der Billig-Unterhalts" ab, wobei der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau ebenfalls
den "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt" zu gewähren hatte (§ 66 Abs. 1
EheG 1938, § 58 Abs. 1
EheG 1946). In dem Regierungsentwurf des 1. EheRG lautete die entsprechende Vorschrift des § 1582 E, der Verpflichtete brauche
bei mangelnder Leistungsfähigkeit nur insoweit Unterhalt zu gewähren, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs-
und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspreche (Abs. 1 Satz 1); "mangelnde Leistungsfähigkeit"
lag vor, wenn der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande war, "ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts" dem Berechtigten Unterhalt zu gewahren (Abs. 2 Satz
1; vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 10). Diese Formulierung wurde aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung nicht in das Gesetz
übernommen; eine sachliche Änderung war jedoch mit der Gesetz gewordenen Fassung des §
1581
BGB nicht beabsichtigt (vgl. Zweiter Bericht und Antrag des BT-Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/4361 S. 33).
bb) Der Senat hat zu §
1581
BGB bisher in einer Reihe von Entscheidungen eher beiläufig Stellung genommen, ohne eine durchgehend einheitliche Auffassung
herausgebildet zu haben. Seine Äußerungen haben teilweise Kritik erfahren (Soergel/Häberle aaO. Rdn. 12 Fn. 19; Hampel aaO.;
Künkel Anm. zu dem Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - in EzFamR §
1609
BGB Nr. 8).
In einem Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692) hatte der frühere IV. Zivilsenat zu § 59
EheG ausgeführt, diese Vorschrift sei als "umfassende Regelung des Einflusses der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf den Unterhaltsanspruch
anzusehen"; er hatte es auf dieser Grundlage bei offensichtlich unzulänglicher Leistungsfähigkeit des Verpflichteten für möglich
gehalten, ohne Festlegung der Höhe des angemessenen Unterhalts nach § 58
EheG "das geringe Einkommen des Verpflichteten unter den geschiedenen Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen aufzuteilen". Auf
diese Entscheidung hat der Senat im Urteil vom 27. April 1983 (IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679) zu §
1581
BGB billigend Bezug genommen und dargelegt, die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsgrundsätzen sei stufenweise
vorzunehmen. Zunächst müsse der nach den ehelichen Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten erforderliche volle Unterhalt
ermittelt werden, gegebenenfalls unter Feststellung des angemessenen Unterhalts für andere Berechtigte. Auf der zweiten Berechnungsstufe
finde sodann eine Kürzung der Ansprüche nach Billigkeitsgrundsätzen zur Anpassung an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
statt.
In dem Urteil vom 25. Januar 1984 (IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360) ist - unter näherer Auseinandersetzung mit der Differenzmethode - ausgeführt, der im Wege der Differenzberechnung ermittelte
Quotenunterhalt für den berechtigten Ehegatten biete nicht die Gewähr, daß er den vollen nach den ehelichen Lebensverhältnissen
bemessenen Unterhaltsbedarf nach §
1578 Abs.
1
BGB decke; vielmehr bleibe er in der Regel, schon wegen des trennungsbedingten Mehrbedarfs, hinter dem vollen Unterhalt zurück
und "stelle nur den Unterhalt dar, der gemäß §
1581
BGB nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspreche". Hier ist der Quotenunterhalt
(von 3/7 der Differenz zwischen den beiderseitigen Einkünften) also mit dem zu leistenden Billigkeitsunterhalt gleichgesetzt
worden, ohne daß zuvor die Höhe des "eigenen angemessenen Unterhalts" des Verpflichteten und seine Gefährdung - als Einstieg
in die Billigkeitsprüfung - festgelegt wurden. Ein Mangelfall lag dieser Entscheidung allerdings nicht zugrunde. Ähnlich wie
in der genannten Entscheidung vom 27. April 1983 hat der Senat auch in einem Urteil vom 24. April 1985 (IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 785) - in einem Fall, in dem die Ehefrau während der Ehe zunächst gearbeitet und später eine weiterführende Ausbildung begonnen
hatte - zur Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes ausgeführt, "gemessen an den ehelichen Verhältnissen", in denen die Parteien
gelebt hätten, bevor die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und die Ausbildung aufgenommen habe, werde der "angemessene
Lebensbedarf" des Beklagten gefährdet, wenn er aus seinen Einkünften den vollen Unterhalt der Klägerin aufbringen müsse; damit
sei er nach §
1581
BGB nur zur Leistung des sog. Billigkeitsunterhalts verpflichtet. Auch in dieser Entscheidung ist der Haftungsmaßstab als Einstiegsgrenze
für die Billigkeitsprüfung also nach dem vollen eheangemessenen Unterhalt im Sinne von §
1578
BGB bestimmt worden.
Zur Haftungsgrenze - im Gegensatz zu dem Haftungsmaßstab als Einstiegs- oder "Opfergrenze" für die Billigkeitsprüfung - hat
der Senat in einem Fall, in dem die laufenden Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehemannes bei gesichertem Wohnbedarf auf
weniger als 667 DM monatlich abgesunken waren und er eine titulierte Unterhaltslast von monatlich 1.143 DM allein aus dem
Stamm seines Vermögens hätte aufbringen müssen, mit Urteil vom 20. März 1985 (IVb ZR 8/84 - nicht veröffentlicht) wiederum den Grundsatz des §
1581 Satz 1
BGB herangezogen und dazu ausgeführt: Die "Haftungsgrenze", die das Gesetz in dieser Vorschrift zugunsten eines unterhaltsverpflichteten
Ehegatten (aus dem früheren Recht des § 59 Abs. 1 Satz 1 EheG) beibehalten habe, werde "in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sog. großen Selbstbehalts gegenüber
Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten konkretisiert". Hierauf hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 18. März
1987 (IVb ZR 31/86 - FamRZ 1987, 916, 917) Bezug genommen und in einem Fall, in dem der Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 900 DM verurteilt war und
bei einem Einkommen von knapp 3.200 DM mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit seiner zweiten Ehefrau Herabsetzung der Unterhaltspflicht
verlangte, erneut entschieden: Mit der Regelung des §
1581 Satz 1
BGB habe das Gesetz, ähnlich wie früher in § 59 Abs. 1 Satz 1 EheG, eine Haftungsgrenze zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten vorgesehen, die in der unterhaltsrechtlichen Praxis
durch die Gewährung des sog. großen Selbstbehalts konkretisiert werde. Diesen großen Selbstbehalt des Ehemannes hat der Senat
in jenem Fall auch bei Weiterentrichtung der titulierten Unterhaltsrente und unter Berücksichtigung des Unterhalts für die
zweite Ehefrau als gewahrt angesehen und deshalb - mit dem Berufungsgericht - die begehrte Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung
angelehnt.
Das Verständnis des großen Selbstbehalts als einer im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu währenden Haftungsgrenze, wie es in
den zuletzt genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommt, deckt sich nicht mit der Aussage in dem Urteil vom 16. Dezember 1987
(FamRZ 1988, 265, 267), in dem der Senat in einem Fall der Bemessung von Aufstockungsunterhalt unter Anwendung der Anrechnungsmethode den
Standpunkt vertreten hat, der "eigene angemessene Unterhalt" des Verpflichteten im Sinne von §
1581
BGB sei nicht schon gefährdet, wenn dieser mehr als 3/7 seines verteilungsfähigen Einkommens als Unterhalt leisten müsse, sondern
erst, wenn der große Selbstbehalt nicht mehr gewährleistet sei. Hiermit ist also der große Selbstbehalt als Einstiegsgrenze
in die Billigkeitsabwägung nach §
1581
BGB behandelt worden.
In dem Urteil vom 13. April 1988 (BGHZ 104, 158) ist der Senat sodann grundsätzlich zu der früher vertretenen Auffassung zurückgekehrt mit der Aussage, nach der Regelung
des §
1581
BGB solle "eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten unter Billigkeitsgesichtspunkten vermieden
werden"; deshalb könne der Verpflichtete in Mangelfällen einen bestimmten Selbstbehalt für sich beanspruchen, der unter Umständen
über der 4/7-Quote seines verfügbaren Einkommens liege (aaO. S. 168 f). Diese Außerung zielt auf die im Anschluß wiedergegebene
Überlegung, daß die Haftungsgrenze in §
1581
BGB und entsprechend in §
1603 Abs.
1
BGB in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des großen Selbstbehalts konkretisiert werde (aaO. S. 169 f). Der
Senat hat sich damit (erneut) für eine Wahrung des großen Selbstbehalts als Haftungsuntergrenze ausgesprochen, und zwar nicht
nur für §
1603 Abs.
1
BGB, sondern auch im Rahmen von §
1581
BGB, ohne dabei allerdings die Einstiegsgrenze in die Billigkeitsabwägung nach §
1581
BGB deutlich zu umschreiben.
cc) Nach erneuter Prüfung stellt sich der Senat auf den Standpunkt, daß der eigene angemessene Unterhalt im Sinne von §
1581
BGB, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach
§
1578
BGB gleichzusetzen ist. Dieses Verständnis der Vorschrift fügt sich in die gesetzliche Regelung ein, die in §
1578
BGB die ehelichen Lebensverhältnisse für den Regelfall zum Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt. Da die (geschiedenen) Eheleute
grundsätzlich in gleicher Weise am verfügbaren Einkommen teilhaben (zum sog. Erwerbstätigenbonus vgl. Senatsurteil vom 16.
Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 m.w.N.), gibt der dem Berechtigten geschuldete Unterhalt regelmäßig auch den Maßstab für den eigenen "angemessenen Unterhalt"
des Verpflichteten, wie es schon in den früheren Regelungen der §§
1578 und
1579
BGB a.F. der Fall war. Die Gleichsetzung des eigenen angemessenen Unterhalts in §
1581
BGB mit dem eheangemessenen Unterhalt i.S. des §
1578
BGB - und nicht mit dem aus §
1603 Abs.
2
BGB entlehnten, nicht selten unter dem eheangemessenen Unterhalt liegenden angemessenen (großen) Selbstbehalt - vermeidet insbesondere,
daß der Unterhaltsberechtigte unter Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe seinen vollen eheangemessenen Unterhalt
erhält, während der Verpflichtete erst als nicht mehr voll leistungsfähig behandelt wird, wenn ein generell bestimmter, womoglich
unter seinem eheangemessenen Bedarf liegender Selbstbedarf gefährdet würde. Die in §
1581
BGB vorgeschriebene Abwägung hat neben der Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen auch den Zweck, das verfügbare
Einkommen so unter den (geschiedenen) Eheleuten zu verteilen, daß die dem Berechtigten zustehenden Unterhaltsleistungen nicht
in einem unbilligen Verhältnis zu den Mitteln stehen, die dem Verpflichteten für seinen eigenen Bedarf verbleiben. Um diesem
Zweck voll gerecht zu werden, muß sie aber bereits eröffnet sein, wenn der Verpflichtete den vollen geschuldeten Unterhalt
nicht ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts leisten kann.
Der Senat verkennt nicht, daß als Folge der hiermit vertretenen Auffassung in einer Vielzahl von Fällen - und zwar stets dann,
wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, um den beiderseitigen vollen eheangemessenen Unterhalt einschließlich des typischerweise
trennungsbedingt auftretenden Mehrbedarfs zu befriedigen - der Unterhalt des berechtigten Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen
zu ermitteln sein wird (vgl. hierzu Soergel/Häberle aaO. § 1581 Rdn. 12). Das muß jedoch im Interesse angemessener Lösungen
hingenommen werden.
b) Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Belastungen
außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts den vollen nach §
1578
BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen
Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden
Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (MünchKomm/Richter aaO. § 1581 Rdn. 11 ff; Soergel/Häberle
aaO. § 1581 Rdn. 14 ff).
Da die hierbei zu treffende Entscheidung jeweils auf den Einzelfall abstellt, kann der dem Verpflichteten nach §
1581
BGB zu belassende Teil seiner Mittel nicht generell für alle Fälle gleich sein. Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze
zu bestimmen, die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll. Diese Untergrenze wird von dem Berufungsgericht, gestützt
auf die Düsseldorfer Tabelle "regelmäßig" (erst) bei dem sog. notwendigen Selbstbehalt angesetzt, also dem Betrag, der unterhaltspflichtigen
Eltern als Existenzminimum selbst im Verhältnis zu minderjährigen Kindern zu belassen ist (§
1603 Abs.
2
BGB). Diesen Standpunkt teilen eine Reihe von Oberlandesgerichten (Braunschweig, Karlsruhe, Koblenz, Stuttgart, Zweibrücken,
offen: Bremen), wobei einzelne von ihnen zusätzlich danach unterscheiden, ob der berechtigte Ehegatte mit minderjährigen Kindern
zusammenlebt, und nur in diesen Fällen den Verpflichteten auf den notwendigen Selbstbehalt verweisen (Hamm, München, Saarbrücken;
vgl. Kalthoehner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 4. Aufl. Rdn. 41 S. 69 ff). Andere Gerichte, wie das
Kammergericht sowie die Oberlandesgerichte Celle, Frankfurt, Oldenburg, Schleswig und wohl auch Köln setzen den "Selbstbehalt",
der dem Unterhaltspflichtigen nach §
1581
BGB grundätzlich zu verbleiben habe, höher an, und zwar derzeit auf Beträge zwischen 1.200 DM (Oldenburg) und 1.400 DM (Frankfurt).
Sie orientieren sich damit in etwa an dem großen Selbstbehalt im Sinne von §
1603 Abs.
1
BGB.
Nach erneuter Prüfung hält es der Senat aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und in diesem Sinn nicht für "billig", einem
unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen Existenzminimum nicht sichergestellt ist,
regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die hierin zum Ausdruck kommende generelle unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung
des geschiedenen Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, wie sie für das Rangverhältnis in §
1609 Abs.
2 Satz 1
BGB angeordnet ist, ist im Rahmen der Billigkeitsregelung nach §
1581
BGB nicht gerechtfertigt. Sie berücksichtigt nicht den Regelungshintergrund des §
1603 Abs.
2
BGB, der wesentlich darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen
ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember
1985 - IVb ZR 80/84 = FamRZ 1986, 254, 257). Bei Erwachsenen, auch wenn diese aus Gesundheits-, Alters- oder sonstigen Gründen auf vollen Unterhalt angewiesen
sind, ist dies grundsätzlich nicht in demselben Maße der Fall. Wenn allerdings ein unterhaltsberechtigter Ehegatte im Einzelfall
aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig ist wie ein minderjähriges Kind, so steht nichts im Wege, dem Unterhaltsschuldner
bei der Billigkeitsabwägung nach §
1581
BGB ausnahmsweise eine Unterhaltsverpflichtung bis zur Grenze des eigenen notwendigen Selbstbehalts aufzuerlegen. Für den Regelfall
kann das indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht als der Billigkeit entsprechend gelten. Hieran vermag
die Tatsache nichts zu ändern, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte auf diese Weise gezwungen sein kann - überhaupt
oder in stärkerem Maße, als es sonst der Fall wäre - öffentliche Mittel für seinen Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Dies ist
- auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfGE 66, 84, 97f) und läßt sich bei Abwägung mit dem widerstreitenden eigenen Unterhaltsinteresse des Verpflichteten auf den in §
1569
BGB niedergelegten Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes früheren Ehegatten für seinen Unterhalt nach der Scheidung zurückführen
(vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG, Einführung vor § 1569 Rdn. 9). Der den §§
1570 bis
1576
BGB zugrundeliegende Grundsatz der fortwirkenden Verantwortung der Ehegatten füreinander auch nach Beendigung der Ehe stößt an
seine Grenzen, wenn andernfalls der Unterhaltspflichtige auf das eigene Existenzminimum zurückgedrängt würde. In diesem Punkt
unterscheidet sich die Regelung in §
1581
BGB von §
1579
BGB a.F., wonach der Verpflichtete bei Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts durch die Leistung des Unterhalts an den anderen
Ehegatten von den zu seinem Unterhalt verfügbaren Einkünften (nur) so viel zurückbehalten durfte, als zur Bestreitung seines
"notdürftigen" Unterhalts erforderlich war.
Aus dem Erfordernis, die nach §
1581
BGB zu treffende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß
auch der sogenannte große Selbstbehalt im Sinne von §
1603 Abs.
1
BGB nicht für den Regelfall als untere Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Betrages gelten kann. Diese Größe
kann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbesondere auch den Verhältnissen des Berechtigten,
kann der dem Verpflichteten zu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbehalt liegen.
3. a) Das Berufungsgericht hat den eheangemessenen Unterhalt im Sinne von §
1578
BGB für beide Parteien nicht festgestellt, sondern - ersichtlich nach einem allgemeinen Maßstab auf der Grundlage der Düsseldorfer
Tabelle - den Bedarf der (insoweit wohl mit einem voll Erwerbstätigen gleichgesetzten) Beklagten einschließlich trennungsbedingten
Mehrbedarfs mit monatlich 990 DM, den Bedarf des Klägers hingegen mit monatlich 910 DM angesetzt. Diese Bemessung widerspricht
bei der ihr gegebenen Begründung dem Grundsatz des gleichmäßigen Anteils beider Ehegatten an den ehelichen Lebensverhältnissen.
Im Ergebnis kann indessen davon ausgegangen werden, daß der eheangemessene Bedarf der Beklagten sich auf den von dem Oberlandesgericht
angenommenen Betrag von monatlich 990 DM beläuft. Er entspricht der Hälfte des festgestellten verfügbaren Einkommens des auch
im Zeitpunkt der Scheidung allein erwerbstätig gewesenen Klägers zuzüglich eines hier nicht unerheblichen trennungsbedingten
Mehrbedarfs. Auch die Revision greift diese Bewertung nicht an. Für den Kläger ergibt sich damit seinerseits ein entsprechender
eheangemessener Unterhalt, der für die Zeiten, in denen der Lebensbedarf aus seinen Erwerbseinkünften zu bestreiten war, maßvoll
zu erhöhen wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO. S. 267).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Unterhaltsbedarf der Beklagten teilweise durch ihr zugerechnete Erwerbseinkünfte
gedeckt, die das Gericht "nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen" (also wohl einschließlich der Berücksichtigung der der
Beklagten als Erwerbstätiger vorab zu belassenden Quote; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 aaO. S. 267 unter 3) auf
monatlich rund 400 DM geschätzt hat. Damit ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe von 590 DM. Da der Kläger
diesen bei einem zur Verfügung stehenden Einkommen zwischen monatlich 1.150 DM (zuzüglich anteilige Abfindung) und 1.265 DM
nicht ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts von (mindestens) 990 DM aufbringen kann, ist das Berufungsgericht
zu Recht in die Billigkeitsprüfung nach §
1581
BGB eingetreten.
b) In deren Rahmen hat sich das Gericht für die Entscheidung des konkreten Falles auf die Feststellung beschränkt, es entspreche
seiner ständigen Rechtsprechung und auch dem Standpunkt der Düsseldorfer Tabelle, daß sich der geschiedene Unterhaltspflichtige
in Mangelfällen, wie hier, regelmäßig mit dem notwendigen Selbstbehalt begnügen müsse, wenn nicht besondere Bedürfnisse auf
seiner Seite bestünden.
Das wird von der Revision zu Recht angegriffen.
Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung nur in eingeschränktem Umfang
der revisionsrechtlichen Überprüfung. Diese ist aber eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung den gesetzlich vorgegebenen
Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder auch gesetzlich vorgesehene Wertungen außer Betracht läßt.
Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung
durch den Hinweis auf eine regelmäßige Übung in Mangelfällen ersetzt hat. Mit dieser Betrachtungsweise hat es den Ermessensspielraum
für die individuelle Abwägung der beiderseitigen Bedürfnisse und Interessen in unzulässiger Weise vorab verkürzt. Ohne Rechtfertigung
durch besondere individuelle Umstände des Einzelfalls, die das Berufungsgericht indessen nicht dargelegt hat, entspricht es,
wie ausgeführt, grundsätzlich nicht der Billigkeit im Sinne von §
1581
BGB, den verpflichteten Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt von vornherein auf den notwendigen Selbstbehalt zu verweisen.
Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Billigkeitsabwägung kann daher nicht bestehen bleiben. Vielmehr ist die Sache zur
Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Billigkeitsprüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IV. Die neue Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bietet der beklagten Gelegenheit, auf ihre in der mündlichen Verhandlung
erhobenen Rügen zurückzukommen und nochmals zur Entscheidung zu stellen,
ob sich der Kläger unmittelbar nach seinem Ausscheiden bei der Firma K. - und auch später - ausreichend um eine Wiedereingliederung
in das Arbeitsleben bemüht hat, für welchen Gesamtzeitraum (evtl. bis Dezember 1988?) und jeweils in welcher monatlichen Höhe
die Abfindung der Firma K für Unterhaltszwecke einzusetzen war,
aufgrund welcher Erkenntnisse des Gerichts sie angesichts ihres durch das Sachverständigengutachten belegten schlechten Gesundheitszustandes
eine reale Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt hat.