LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.2011 - 13 AS 5141/11
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1) Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch bei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags.
2) Bewilligungsreife tritt auch in solchen Verfahren erst ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
1. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch bei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags.
2. Bewilligungsreife tritt auch in solchen Verfahren erst ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege vorgelegt worden sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 25.10.2011 S 12 AS 3179/11
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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