LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.12.2011 - 13 AL 4778/11
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der richterlichen Hinweispflichten aus § 106 Abs. 1 SGG
1) Für die Frage, ob eine Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 1 SGG besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob die Entscheidung auf einem Gesichtspunkt beruht, zu dem Stellung zu nehmen für die Beteiligten keine Veranlassung bestanden hat. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Beteiligte auch auf Grund sonstiger nahe liegender Erkenntnisquellen nicht auf den Gedanken hätte kommen können, dass es auf diesen Gesichtspunkt ankommen würde (Anschluss an BSG, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - B 9a VJ 4/06 B - veröffentlicht in Juris).
2) Die Verpflichtung des Vorsitzenden, auf die Beseitigung von Formfehlern hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG), bezieht sich lediglich auf die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens einzuhaltenden prozessualen Formerfordernisse. Formfehler des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens, die gerade Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren sind, werden demgegenüber von § 106 Abs. 1 SGG nicht erfasst.
3) Zur Verpflichtung des Gerichts, die Beantragung der Aussetzung der Verhandlung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 SGG) zum Zweck der Nachholung einer fehlenden Anhörung anzuregen.
1. Für die Frage, ob eine Hinweispflicht des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 1 SGG besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob die Entscheidung auf einem Gesichtspunkt beruht, zu dem Stellung zu nehmen für die Beteiligten keine Veranlassung bestanden hat. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Beteiligte auch auf Grund sonstiger nahe liegender Erkenntnisquellen nicht auf den Gedanken hätte kommen können, dass es auf diesen Gesichtspunkt ankommen würde.
2. Die Verpflichtung des Vorsitzenden, auf die Beseitigung von Formfehlern hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG), bezieht sich lediglich auf die im Zuge des gerichtlichen Verfahrens einzuhaltenden prozessualen Formerfordernisse. Formfehler des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens, die gerade Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren sind, werden demgegenüber von § 106 Abs. 1 SGG nicht erfasst.
3. Zur Verpflichtung des Gerichts, die Beantragung der Aussetzung der Verhandlung (§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG) zum Zweck der Nachholung einer fehlenden Anhörung anzuregen.
4. Aus der gesetzlichen Obliegenheit, auf die Beseitigung von Formfehlern hinzuwirken, folgt keine Verpflichtung des Gerichts, die Beantragung der Aussetzung der Verhandlung (§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG) zum Zweck der Nachholung einer fehlenden Anhörung anzuregen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 24
,
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB X § 41 Abs. 2
,
SGG § 106 Abs. 1
,
SGG § 114 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.09.2011 S 7 AL 6195/08
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: