LSG Chemnitz, Beschluss vom 27.12.2011 - 1 KR 212/10
Beweiswert von Abschriften von Urkunden im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch Abschriften von Urkunden zuzulassen.
2. Der eidesstattlichen Versicherung kommt gegenüber der Abschrift einer Urkunde ein höherer Beweiswert zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 01.11.2010 S 18 KR 523/10 ER
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 1. November 2010 aufgehoben.
II. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, gegenüber ihren Versicherten in irgendeiner Form zu behaupten, die Antragstellerin sei zu teuer oder die Antragstellerin sei ausschließlich auf ihren finanziellen Vorteil bedacht.
III. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache untersagt, die Antragstellerin dadurch in ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu behindern, dass sie ihren Versicherten Probleme bei der Kostenerstattung für den Fall einer Beauftragung der Antragstellerin in Aussicht stellt, obwohl eine häusliche Intensivpflege bei diesen Versicherten medizinisch indiziert ist und ärztlich festgestellt wurde.
IV. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 EUR angedroht, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten mit der Maßgabe, dass die Haft an dem Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin Dr. S. zu vollziehen ist.
V. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
VI. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
VII. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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