Gericht
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Datum
2000 (208)
12345

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Anlass:

Schlagwörter:
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.01.2000 - 3 TaBV 40/99 Wirtschaftsausschuß - Einsetzung in einem Tendenzbetrieb 1. Ein - ohne Absicht der Gewinnerzielung betriebenes - Unternehmen, dessen Zweck die berufliche Integration von Sozialhilfeempfängern als Träger der Hilfe zur Arbeit nach § 18 BSHG ist, ist ein karitativer Tendenzbetrieb nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn Ziel ist, Personen mit besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Hilfe zu bieten, indem sie die berufliche Qualifikation, soziale Integration und persönliche Stabilisierung dieser Personen fördert. Maßgeblich ist das Ziel der Integration. 2. Ein solcher Arbeitgeber kann auf den Tendenzschutz in einem Haustarifvertrag verzichten. Die Personen, die im Rahmen der Hilfe zur Arbeit (HzA) nach § 19 BSHG beschäftigt werden, sind nicht als Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 106 BetrVG zu zählen, gleichgültig, ob sie das übliche Arbeitsentgelt (§ 19 Abs. 2, 1. Alternative BSHG) oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit Mehraufwandsentschädigung (§ 19 Abs. 2, 2. Alternative BSHG) erhalten. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Maßnahme der Eingliederung in das Arbeitsleben. Fundstellen: BB 2000, 773 Normenkette: BBiG § 1 Abs. 5 Alternative 1 , BSHG §§ 18, 19 , BetrVG §§ 3, 106, 118 Abs. 1 Nr. 1 , SGB III § 231 Vorinstanzen: ArbG Kiel 21.07.1999 4 BV 24 b/99 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung eines Wirtschaftsausschusses. Die Antragsgegnerin führt als gemeinnützige Gesellschaft im Sinne der §§ 51 ff.. Abgabenordnung (AO) Maßnahmen zur beruflichen Integration von Kieler Sozialhilfeempfängern durch. Sie ist im Zuständigkeitsbereich des Sozialamtes der Landeshauptstadt Kiel alleiniger Durchführungsträger der "Hilfe zur Arbeit" nach §§ 18 ff.. BSHG. An ihr sind die Landeshauptstadt Kiel mit 80 %, das Bildungswerk der DAG e.V. sowie das Berufsfortbildungswerk der DGB GmbH zu jeweils 10 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag vom 29.03.1994 bestimmt in § 3 zum Gegenstand folgendes: Gegenstand des Unternehmens ist es, Personen mit besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, Hilfen zu bieten. Dieser Personenkreis setzt sich wie folgt zusammen: * Empfängerinnen von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Rahmen der Durchführung der "Hilfe zur Arbeit" nach den §§ 19, 20 BSHG * sonstige Langzeitarbeitslose * Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten * Frauen, die an der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert sind * Schwerbehinderte * Arbeitslose ohne angemessene Qualifikation * Jugendliche mit besonderen Problemen * Personen mit Erwerbsminderung In § 4 heißt es unter anderem: (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Unternehmens ist es, die berufliche Qualifikation, die soziale Integration und die persönliche Stabilisierung des in § 3 genannten Personenkreises zu fördern. In der Rahmenvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Antragsgegnerin in der Fassung vom 28.05.1998/05.06.1998 heißt es unter § 2 (Bl. 34 d. A.): Gegenstand und Zweck der K... GmbH Gegenstand des Unternehmens ist es, Personen mit besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, Hilfen zu bieten. Zweck des Unternehmens ist es, die berufliche Qualifikation, die soziale Integration und die persönliche Stabilisierung dieser Personen durch den Abschluss befristeter Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse oder durch andere Hilfen zu fördern." Der Tarifvertrag der ÖTV mit der Antragsgegnerin gemäß § 3 BetrVG sieht in § 10 (Bl. 17 d. A.) vor, dass § 118 BetrVG nicht Anwendung finde. Bei der Antragsgegnerin werden nach dem Stand Februar 1999 ca. 600 Personen geführt, und zwar wie folgt: Mitarbeiter im sogen. Stamm ohne Förderung 31 Mitarbeiter im sogen. Stamm mit Förderung 26 ABM-Kräfte 22 Mitarbeiter über Lohnkostenzuschüsse vom Arbeitsamt 3 sogen. HzA-Kräfte 361 darunter Auszubildende mit einem Ausbildungsvertrag nach dem BBiG ca. 80 Mitarbeiter über Mehraufwandsentschädigung gem. § 19 Abs. 2, 2. Alt. BSHG 53 Lohnkostenerstattungsfälle, die bei anderen Arbeitgebern beschäftigt werden und von der Antragsgegnerin die Erstattungsleistung im Auftrag der Landeshauptstadt Kiel erhalten, ca. 100 Die Mitarbeiter im Stamm mit Förderung werden projektfinanziert und sind nicht ausschließlich in anleitender Funktion tätig. Die sogen. HzA-Kräfte (Hilfe zur Arbeit) sind der Antragsgegnerin nach §§ 18 ff.. BSHG von der Landeshauptstadt Kiel zugewiesen. Für ihre Beschäftigung erhält die Antragsgegnerin Erstattung der Personal-, nicht aber der Sachkosten. Die ebenfalls als HzA-Kräfte geführten Auszubildenden haben einen bei der Handwerkskammer bzw. der IHK eingetragenen Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Die Kammer bewertet die Ausbildung als überbetriebliche und fordert, dass die Auszubildenden je Ausbildungsjahr 3 Monate, je nach Ausbildungsberuf, in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgebildet werden. Die Mitarbeiter mit Mehraufwandsentschädigung schließen nicht einen Vertrag mit der Antragsgegnerin, sondern erhalten weiterhin Sozialhilfe und zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung von 2 DM je Stunde. Vor ihrer Beschäftigung oder bei Beendigung der Beschäftigung wird der Antragsteller nicht beteiligt. In den Lohnkostenerstattungsfällen, deren Tendenz steigend ist zu Lasten der anderen Fälle, werden die betreffenden Personen von der Antragsgegnerin in Betriebe vermittelt, mit denen sie im Auftrag der Landeshauptstadt Kiel die Höhe der Lohnkosten aushandelt. Die Antragsgegnerin leitet die Erstattungsleistung an diese Betriebe weiter. Die Betriebe sind verpflichtet, den Mitarbeitern eine psychosoziale Betreuung zuteil werden zu lassen, was auch über die Antragsgegnerin erfolgen kann. Die Antragsgegnerin gewährt ihren Arbeitnehmern eine differenzierte Eingangsberatung, eine arbeits- und berufsbezogene sowie sozialpädagogische bzw. psychologische Beratung und Unterstützung. Daneben gibt es im Rahmen von Einzelgesprächen und begleitenen Kursen vielfältige Hilfestellung, wie z.B. die sozialpädagogisch betreute Krisenintervention, Hausbesuche, Deutschunterricht und andere berufsbezogene Angebote. Ferner wird den Betroffenen ggfs. eine Schuldner- oder Alkoholberatung ermöglicht. Alleinerziehenden Müttern, psychisch Kranken, Lernbehinderten und Suchtgefährdeten wird eine besondere persönliche Betreuung und Beratung zuteil. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, er sei berechtigt, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Er hat vorgetragen, im Unternehmen der Antragsgegnerin seien mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer tätig. Die Antragsgegnerin könne sich angesichts des Haustarifvertrags nicht auf den Tendenzschutz berufen. Unabhängig hiervon habe sie weder karitative noch erzieherische Ziele. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. berechtigt ist, für das Unternehmen der Beteiligten zu 2. einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Bildung eines Wirtschaftsausschusses stehe der Tendenzcharakter des Unternehmens entgegen. Auch beschäftige sie nicht ständig die durch das Gesetz vorgegebene notwendige Anzahl von Arbeitnehmer. Das Unternehmen diene karitativen Bestimmungen. Als gemeinnützige Gesellschaft sei sie, die Antragsgegnerin, selbstlos tätig. Darüber hinaus habe sie sich dem sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen verschrieben und wolle innere und äußere Leiden des Einzelnen heilen. Daneben diene das Unternehmen auch erzieherischen Bestimmungen. Der Zweck des Unternehmens erschöpfe sich nicht im Vermitteln von bloßen, für ein späteres Arbeitsleben nützlichen, Kenntnissen. Vielmehr sei Hauptziel, die Beschäftigten auch psychisch wieder so zu stabilisieren, dass sie in der Lage seien, ihr Leben wieder selbst in die Hand zu nehmen. Der sich hieraus ergebende Tendenzschutz nach § 118 BetrVG könne nicht durch Tarifvertrag beseitigt werden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.7.1999 dem Antrag stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Diesen am 17.9.1999 zugestellten Beschluss greift die Antragsgegnerin mit der am 6.10.1999 eingegangenen und am 5.11.1999 begründeten Beschwerde an. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, entgegen der im Beschluss vertretenen Auffassung sei es auch möglich, nicht Behinderten karitative Hilfe zuteil werden zu lassen. Sie leiste fast ausschließlich Personen mit besonderen psychosozialen und psychischen Schwierigkeiten Hilfe. Die psychologische Betreuung stehe bei ihr während der gesamten Zeit, in der sich ein Teilnehmer in einem Programm befinde, im Vordergrund. Der berufliche Erfolg werde durch die persönliche Stabilisierung ermöglicht. Auch das Jugendlichen-Programm werde durchgehend von Pädagogen betreut, wobei auch mit Eltern und Partnern Dialoge geführt würden. Sie setze ständig ca. 15 Sozialpädagogen und Therapeuten ein. Alle Vorarbeiter hätten die Verpflichtung, einen sogen. AdA-Schein (= Ausbildung der Ausbilder) zu absolvieren. Der karitativen Zwecksetzung stehe nicht entgegen, dass sie ihre Arbeit im Zusammenwirken mit dem Sozialamt durchführe. Weiter habe ihre Tätigkeit auch erzieherische Qualität. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne eine Erziehung auch bei Erwachsenen erfolgen. Sie, die Antragsgegnerin, müsse durch sozialpädagogische Betreuung Einfluss auf die Entwicklung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer nehmen. Entsprechende Seminare biete sie an. Auch die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer sei unzutreffend erfolgt. Sie verfüge, von den Stammarbeitsplätzen abgesehen, nicht über "ständig vorhandene Arbeitsplätze". Die zu besetzenden Arbeitsplätze bzw. -aufgaben wechselten ständig im Zusammenhang mit der Unternehmensplanung und -entwicklung, insbesondere den Projekten. Das Suchen nach ständig neuen Beschäftigungsfeldern gehöre zum Programm. Es bestehe auch die Möglichkeit des Abbruchs der Projekte mangels Eignung für den angestrebten Zweck. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.7.1999 - - 4 BV 24 b/99 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, die karitative Bestimmung sei nicht erfüllt. Vermittlung, Schulung und Beschäftigung eines Arbeitslosen reiche hierfür nicht aus. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Ursache der Langzeitarbeitslosigkeit ausschließlich psychische Probleme seien. Unzutreffend sei, dass die psychologische Betreuung der Teilnehmer im Vordergrund stehe. Es werde nämlich nur eine Psychologin, jedoch im Bereich Statistik/EDV eingesetzt. Zwar könne es im Einzelfall Unterstützungsleistenen wie Einzelgespräche, Erstellung von Hilfelplänen, sozialpädagogisch betreute Krisenintervention u.a.m. geben. Eine psychologische oder sozialtherapeutische Begleitung werde aber nicht jedem Beschäftigten zuteil und sei auch nicht erforderlich. Das gelte auch für das Ausbildungsprogramm "Start". Soweit die Antragsgegnerin behaupte, sie habe ca. 15 Sozialpädagogen und Therapeuten eingesetzt, übten diese, wenn sie denn beschäftigt werden sollten, andere Arbeiten aus, so z.B. Frau Ulrike W.. Auch diese Kräfte seien i.d.R. HzA-Kräfte, die nach Vortrag der Antragsgegnerin ihrerseits therapeutische Unterstützung benötigten. Die Zusatzqualifizierung der Vorarbeiter befähige sie nicht zu therapeutischen oder erzieherischen Maßnahmen. Die Antragsgegnerin werde auch nicht erzieherisch tätig. Richtig sei, dass der Vorsitzende des Antragstellers die Auffassung geäußert habe, eine sozialpädagogische Betreuung zur sozialen Eingliederung sei wünschenswert. Das liege daran, dass eine solche bei der Antragsgegnerin nicht geleistet werde. Soweit die Antragsgegnerin angebotene Seminare zitiere, sei die Teilnahme freiwillig. Das Angebot stelle nicht eine gezielte Einflussnahme auf die Entwicklung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer dar. Schließlich könne die Antragsgegnerin sich angesichts des Tarifvertrags nicht auf den Tendenzschutz berufen. Eine entsprechende Vereinbarung sei zulässig. Die Antragsgegnerin beschäftige auch ständig mehr als 100 Arbeitnehmer. Maßgeblich sei der dauerhafte Bestand von mehr als 100 Arbeitsplätzen. Darauf, ob diese Plätze bestimmten Bereichen zugeordnet seien, komme es nicht an. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Im Betrieb der Antragsgegnerin ist ein Wirtschaftsausschuss nicht zu bilden. Gem. § 106 BetrVG ist ein Wirtschaftsausschuss in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Diese Vorschrift findet auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend - politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder - Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, nicht Anwendung. Bei dem Betrieb der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Tendenzbetrieb i.S. des § 118 Abs. 1 BetrVG. Er dient unmittelbar und überwiegend karitativen Zwecken. Ein Tendenzbetrieb (bzw. -unternehmen) nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG liegt vor, wenn das Unternehmen sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung innerer und äußerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, gleichgültig, ob diese Hilfe zur Linderung und Beseitigung der Nöte oder zu deren vorbeugender Abwehr geleistet wird. Weiter ist Voraussetzung, dass die Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. Ohne Bedeutung ist, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt ist (BAG, Beschluss vom 8.11.1988 - 1 ABR 17/87 -, EzA Nr. 44 zu § 118 BetrVG 1972 = AP Nr. 38 zu § 118 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 29.6.1988 - 7 ABR 14/87 -, EzA Nr. 43 zu § 118 BetrVG 1972 = AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972 = BAGE 59,120; BAG, Beschluss vom 31.1.1995 - 1 ABR 35/94 -, EzA Nr. 126 zu § 99 BetrVG 1972 = ). Sie dürfen aber nicht unmittelbar eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen (BAG, Beschluss vom 24.5.1995 - 7 ABR 48/94 - NZA 1996,444 = DB 1996,1347). Unschädlich ist, wenn sie kostendeckende Einnahmen erhalten (BAG Beschluss vom 8.11.1988, aaO.). Dass die Antragsgegnerin ohne die Absicht der Gewinnermittlung tätig wird, steht nicht im Streit. Auch erfüllt sie selbst nicht unmittelbar eine gesetzliche Verpflichtung. Auch die karitative Zielsetzung ist nach der Zielsetzung im Gesellschaftsvertrag (Bl. 39 d.A.) sowie der Rahmenvereinbarung mit der Landeshauptstadt Kiel (Bl. 34, 137 d.A.) zu bejahen. Danach hat sich die Antragsgegnerin zum Ziel gesetzt, Personen mit besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Hilfen zu bieten, indem sie die berufliche Qualifikation, soziale Integration und persönliche Stabilisierung dieser Personen durch den Abschluss befristeter Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse oder durch andere Hilfen fördert. Auch wenn bei den einzelnen betroffenen Personen nicht ein geistiges oder seelisches Leiden vorliegen muss, liegt doch das Ziel in der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft. Das ist ebenso ein karitativer Zweck wie bei der Eingliederung von Behinderten. Eine körperliche oder seelische Behinderung muss nicht vorliegen. Das Ziel der Integration ist maßgeblich. Ob die Antragsgegnerin daneben auch erzieherische Ziele verfolgt, was auch bei Erwachsenen der Fall sein kann (BAG, Beschluss vom 31.1.1995 - 1 ABR 35/94 -, aaO.; BAG, Beschluss vom 3.7.1990 - 1 ABR 36/89 -, EzA Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972 = AP Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972), kann daher offenbleiben. Die Antragsgegnerin kann sich dennoch nicht auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG berufen. Denn sie hat in dem Haustarifvertrag vom 30.6.1994 vereinbart, dass § 188 BetrVG nicht Anwendung findet. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig, auch wenn § 3 BetrVG den Abschluss eines Tarifvertrages hierzu nicht vorsieht. Dass die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag mit "Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG" überschrieben haben, besagt nicht, dass sie nur Regelungen zu den dort vorgesehenen Themenbereichen treffen wollten und somit etwa, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 TV, die Geltung des § 118 BetrVG nicht abbedingen wollten. Ein entsprechender Wille kann dem Tarifvertrag nicht entnommen werden. Vielmehr spricht der Eingangssatz "wird in Wahrnehmung der Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG..." dafür, dass die Tarifvertragsparteien den § 3 als Rechtsgrundlage für den Abschluss des Tarifvertrages gesehen haben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Tendenzschutz auch abbedungen werden (vgl. zur Einstellung von Tendenzträgern: BAG, Beschluss vom 31.1.1995 - 1 ABR 35/94 -, DB 1995,1670 = NZA 1995,1059). Zweck der Regelung in § 118 Abs. 1 BetrVG ist es, die Grundrechte der Artt. 2 Abs. 1, 4, 5, 9 Abs. 3 GG nicht durch das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmerschaft beeinflussen zu lassen. Der Tendenzschutz soll dem Arbeitgeber die Verwirklichung seiner Ziele nach eigenen Vorstellungen ermöglichen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber, dem es ohnehin freisteht, sich auf den Tendenzschutz zu berufen, auch entscheiden kann, ob und in welchen in tendenzrelevanten Fragen er ein Mitbestimmungsrecht einräumen will. Da dies hier durch einen Haus- und nicht durch einen Flächentarifvertrag geschehen ist, wurde durch den Abschluss des Tarifvertrags auch nicht durch Dritte, sondern durch die Antragsgegnerin selbst über den Verzicht auf den Tendenzschutz entschieden. Die Bildung eines Wirschaftsausschusses kommt dennoch nicht in Betracht, da im Betrieb der Antragsgegnerin nicht ständig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es können nämlich nur die 57 Stammarbeitnehmer, mit und ohne Förderung, berücksichtigt werden. Selbst wenn noch die ABM-Kräfte (22) und die Mitarbeiter über Lohnkostenzuschüsse vom Arbeitsamt (3) hinzugezählt werden, ergeben sich nicht mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Die Personen, die als Lohnkostenerstattungsfälle geführt werden, werden nicht selbst von der Antragsgegnerin beschäftigt. Sie scheiden schon deshalb als Arbeitnehmer aus. Es können aber auch die HzA-Kräfte einschließlich der Auszubildenden nicht als ständig beschäftigte Arbeitnehmer i.S. des § 106 BetrVG angesehen werden. Sie dienen nämlich nicht dem Betriebszweck, sondern sind Gegenstand des Betriebszwecks. Das gilt für sämtliche Beschäftigte, die sich in Maßnahmen befinden, ohne selbst als Anleiter tätig zu werden. Soweit die Auszubildenden betroffen sind, ergibt sich das bereits aus der Tatsache, dass sie, obwohl ein bei der Kammer eingetragener Ausbildungsvertrag abgeschlossen ist, nicht in einer betrieblichen Ausbildung gem. § 1 Abs. 5, 1. Alt. BBiG geführt werden, sondern dass die Kammer die Ausbildung als überbetriebliche ansieht. Dass diese Auffassung zutreffend ist, ergibt sich daraus, dass ihnen zwar eine praktische Unterweisung zuteil wird, diese sich aber nicht im Rahmen der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebes vollzieht, zu dessen Erreichen die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zusammenwirken. Ein laufender Produktions- oder Dienstleistungsprozess ist im Betrieb der Antragsgegnerin nur insoweit vorhanden, als Dienstleistungen an den zu qualifizierenden Mitarbeitern erbracht werden. Die betriebliche Zielsetzung richtet sich nicht auf die Herstellung und Veräußerung eines (Dienstleistungs-)Produkts. Vielmehr ist er auf die Vermittlung der berufspraktischen Ausbildung beschränkt. Weitere arbeitstechnische Zwecke werden nicht verfolgt. Damit ist die Ausbildung selbst der Betriebszweck. Die Auszubildenden sind nicht in den Betrieb eingegliedert (BAG, Beschluss vom 20.3.1996 - 7 ABR 46/95 -, EzA Nr. 59 zu § 5 BetrVG 1972 = AP 9 § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAG, Beschluss vom 26.01.1994 - 7 ABR 13/92 -, EzA Nr. 57 zu § 5 BetrVG 1972 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 21.07.1993 - 7 ABR 35/92 -, EZA Nr. 56 zu § 5 BetrVG 1972 = AP § 5 BetrVG 1972 Ausbildung). Ohne Bedeutung ist, ob innerbetriebliche Regelungen, insbesondere der Tarifvertrag vom 30.6.1994 sich auch auf die Auszubildenden erstreckt und die Ausbilder gegenüber den Auszubildenden weisungsbefugt sind (BAG, Beschluss vom 20.3.1996 - 7 ABR 34/95 -, EzA Nr. 60 zu § 5 BetrVG 1972 = AP § 5 BetrVG 1972 Ausbildung; BAG, Beschluss vom 12.9.1996 - 7 ABR 61/95 -, EzA Nr. 61 zu § 5 BetrVG 1972 = AP § 5 BetrVG 1972 Ausbildung). Das Vorstehende gilt aber auch für die übrigen HzA-Kräfte. Auch sie dienen mit ihrer Tätigkeit nicht dem Betriebszweck. Vielmehr wird die Tätigkeit als Training und zur Erweiterung der beruflichen Qualifikation ausgeübt. Unter "Hilfe zur Arbeit" sind in §§ 18 bis 20 BSHG verschiedene mögliche Maßnahmen aufgezählt, die ergriffen werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie die Rahmenvereinbarung nach § 93 BSHG (Bl. 34 ff., 137 f d.A.) zeigt, um Arbeitsverträge, die im Rahmen von § 19 Abs. 2, 1. Alt. BSHG abgeschlossen worden sind. Danach wird Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen. Bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG handelt es sich um solche Aufgaben, die sonst nicht durchgeführt worden wären. Für diese wird entweder das übliche Arbeitsentgelt (1. Alt.) oder Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung (2. Alt.) gewährt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Maßnahme der Eingliederung in das Arbeitsleben. Auch wenn (1. Alt.) formell Arbeitsverträge abgeschlossen worden sind und reguläre bürgerlich-rechtliche Arbeitsverhältnis entstanden sind, bleiben sie doch über ihre Besonderheit der Entstehung und Durchführung als Maßnahme der Sozialhilfe in das Sozialhilferecht eingebunden (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15.A., Rdn. 14, 15 zu § 19 BSHG). Das bedeutet, dass auch diese Personen weiterhin der Verwaltung durch die Sozialbehörde unterstehen, die ggf. eine Änderung oder Aufhebung der Maßnahme anordnen kann. Dafür, dass die Mitarbeiter nach § 19 Abs. 2, 1. Alt. BSHG (HzA-Kräfte) nicht als Arbeitnehmer i.S. des § 106 BetrVG zu betrachten ist, spricht auch die Tatsache, dass es sich bei den der Antragsgegnerin mit den HzA-Kräften (1. Alt.) geschlossen Verträge um Eingliederungsverträge handelt. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Fall des § 19 Abs. 2, 1. Alt. BSHG nicht getroffen ist, ist hier der Gedanke des § 231 Abs. 2 SGB III (entspr. § 54a AFG) heranzuziehen. Danach sind Personen, die einen Eingliederungsvertrag abgeschlossen haben, soweit die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen abhängig ist, nicht mitzuzählen. Das kann sich bei der Finanzierung der Eingliederung durch den Sozialhilfeträge statt der Bundesanstalt für Arbeit nicht anders verhalten. Auch die Mitarbeiter über Mehraufwandsentschädigung gem. § 19 Abs. 2, 2. Alt. BSHG, eigentlich auch HzA-Kräfte, sind nicht als Arbeitnehmer i.S. des § 106 BetrVG anzusehen (vgl. zur Beteiligung nach § 99 BetrVG: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2.9.1998 - 2 TaBV 20/98 -). Die Antragsgegnerin hat ihnen gegenüber nicht Weisungsbefugnisse als Arbeitgeber. Ob diese Personen zur Arbeit erscheinen und ob sie tatsächlich arbeiten, steht in ihrer Entscheidung. Etwaige Maßnahmen wegen einer Verweigerung der Arbeitsleistung stehen nur dem Sozialamt zu. Dementsprechend sieht § 19 Abs. 3 BSHG vor, dass in einem solchen Fall ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet wird. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Feststellungsantrag des Betriebsrats abzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung, insbesondere der Frage, welche Personen als ständig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 106 BetrVG anzusehen sind, zuzulassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

Autor: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

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Schlagwörter:
OVG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2000 - 4 Bs 413/99, FEVS 52, 9 Sozialhilferecht: Kosten für eine während der Inhaftierung vorgehaltene Unterkunft »Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Untersuchungsgefangener gemäß § 15a oder § 72 BSHG die Übernahme von Kosten für die Erhaltung seiner Wohnunterkunft beanspruchen kann.« Fundstellen: FEVS 52, 9, NDV-RD 2000, 31, NJW 2000, 1587, NordÖR 2000, 197, ZfSH/SGB 2000, 288, ZfStrVo 2001, 117 Normenkette: BSHG § 15a § 72 Vorinstanzen: VG Hamburg 22.11.1999 5 VG 3799/99 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) bietet. Ob der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Zulassungsverfahren gehört -- gebührenrechtlich -- zum Rechtszug des Rechtsmittels (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO), so daß hier über das Prozeßkostenhilfegesuch nach den Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens -- nach einer eventuellen Zulassung des Rechtsmittels -- zu entscheiden ist (Beschluß des Senats v. 27.5.1997 -- OVG Bs IV 25/97). Deshalb ist Prozeßkostenhilfe ungeachtet eines eventuellen Verfahrensfehlers zu versagen, wenn die Beschwerde in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BGH, Beschluß v. 14.12.1993, NJW 1994 S. 1160). So liegt es hier. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daraus ergibt sich zugleich, daß auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit -- des Ergebnisses -- der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Zutreffend hat vielmehr das Verwaltungsgerichts es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem in Untersuchungshaft einsitzenden Antragsteller zur Sicherung der Unterkunft in dem ihm gehörenden, bis zu seiner Inhaftierung von ihm und nunmehr noch von seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus ... in H ab September 1999 monatlich 3.000,-- DM zur Bedienung der Zinsen aus einem Bankkredit aus Sozialhilfemitteln zu bewilligen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine während der Inhaftierung vorgehaltene Unterkunft auf § 15 a -- jetzt Abs. 1 (vgl. Art. 1 Nr. 7 a des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1088) -- BSHG gestützt werden kann (verneinend OVG Berlin, Urt. v. 14.9.1978, FEVS Bd. 27 S. 142, 145; Knopp/Fichtner/Wienand, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 7. Aufl. § 15 a Rdnr. 3; dafür VGH München, Beschluß v. 22.1.1980, FEVS Bd. 29 S. 14 ff. = ZfF 1983 S. 157; LPK-BSHG, 4. Aufl., § 15 a Rdnr. 7; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 15 a Rdnr. 8 a; Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 15 a Rdnr. 6 a.E.). Denn eine entsprechende Hilfe muß gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG der Sicherung der Unterkunft dienen, setzt also voraus, daß mit ihr dem Hilfesuchenden die Unterkunft für eine nicht nur vorübergehende Zeit erhalten werden kann (VGH Mannheim, Beschluß v. 18.4.1994, LS in VGHBWRspDienst 1994 Beilage 7 B 11; Beschlüsse des Senats v. 20.12.1996 -- OVG Bs IV 351/96; v. 2.6.1998 -- 4 Bs 188/98; v. 12.8.1998 -- 4 Bs 273/98). Davon kann hier vor allem deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kreditgeber, die Hamburger Sparkasse, seit 1998 -- also bereits unabhängig von der Inhaftierung des Antragstellers Anfang Juni 1999 -- die Zwangsversteigerung des Einfamilienhausgrundstücks betreibt und ausweislich des Schreibens vom 30. November 1999 an das Verwaltungsgericht selbst bei Einhaltung der mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung über die Zahlung von monatlich 3.000,-- DM für den Zeitraum September 1999 bis Februar 2000 ihre Zustimmung lediglich zu einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG in Aussicht gestellt hat. Da jedoch gänzlich ungewiß ist, ob und aus welchen finanziellen Mitteln der Antragsteller oder seine Ehefrau ab März 2000 die weiter erforderlichen monatlichen Zahlungen für den Kredit über 1.200.000,-- DM werden aufbringen können, dürfte eine Fortsetzung der Zwangsversteigerung nicht zu vermeiden sein. Der Antragsteller hat über den Anlaß seiner Verhaftung bzw. die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nichts vorgetragen, so daß über die Dauer seiner Inhaftierung bzw. den Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit Prognosen nicht möglich sind. Seine dreißig Jahre alte Ehefrau ist nach seinen Angaben ohne Berufsausbildung, hat gerade eine Tätigkeit als Verkäuferin in einer Boutique verloren und erwartet die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Danach spricht nichts dafür -- sondern ist im Gegenteil sehr unwahrscheinlich --, daß sie neben den laufenden Kosten für ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt des Hauses ab März 2000 auch noch die erheblichen Kreditraten wird aufbringen können. Daß der Antragsteller die Hilfe nur als Darlehen begehrt, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, denn insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Ausgestaltung der Geldleistung als Form der Sozialhilfe (vgl. §§ 15 a Abs. 1 Satz 4, 8 Abs. 1 BSHG), die indessen nicht zu einer Verringerung der Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung zu führen vermag. Auch aus § 72 BSHG läßt sich ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrten Leistungen nicht herleiten. Zwar gehört zu den Maßnahmen, die die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten infolge besonderer Lebensverhältnisse nach dieser Vorschrift umfaßt, unter anderem die Erhaltung der Wohnung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Derartige besondere Lebensverhältnisse können vor allem bestehen unter anderem bei aus Freiheitsentziehung Entlassenen, d.s. Personen, die aus einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in ungesicherte Lebensverhältnisse entlassen werden oder entlassen worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 5 VO zu § 72). Danach mag eine Hilfe zur Erhaltung der Wohnung unter Umständen auch schon präventiv während der Inhaftierung im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung in Betracht kommen (vgl. z.B. OVG Berlin, Beschluß v. 13.12.1979, FEVS Bd. 28 S. 407; Mösbauer, ZfSH/SGB 1987 S. 67, 72; Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O., § 72 Rdnr. 13). Vorliegend ist aber bereits gänzlich ungewiß, wann der Antragsteller aus der Untersuchungs- bzw. einer gegebenenfalls sich anschließenden Strafhaft entlassen und wieder eine eigene Wohnunterkunft benötigen wird. Ebensowenig steht fest, daß er -- wie dies eine Hilfe nach den angeführten Vorschriften voraussetzt -- nach der Haft in ungesicherte Lebensverhältnisse entlassen werden und dadurch in soziale Schwierigkeiten geraten wird (§§ 5, 1 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 72). Er ist promovierter Volljurist und hat schon nach der Entlassung aus einer früher verbüßten Strafhaft -- trotz seiner Behinderung (50% GdB) -- offenbar wieder Fuß gefaßt und nach seinen Angaben zuletzt als Syndikus einer GmbH und Unternehmensberater gearbeitet mit der Folge, daß er 1998 das Einfamilienhaus unter Einsatz von 300.000,-- DM Eigenmitteln für 890.000,-- DM hat erwerben und herrichten können. Darüber hinaus kommen Leistungen für den Erhalt der Wohnung nach § 72 BSHG nach allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen regelmäßig nur in Betracht, wenn die Wohnung nach ihrer Größe und hinsichtlich der durch sie verursachten Kosten sozialhilferechtlich angemessen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RegelsatzVO). Auch Hilfen nach § 72 BSHG sind lediglich besondere Formen der Sozialhilfe, die gemäß § 1 Abs. 1 BSHG die Führung eines menschenwürdigen Lebens, nicht aber einen hierüber hinausgehenden Lebensstandard ermöglichen soll (so zutreffend OVG Bautzen, Beschluß v. 18.5.1998, FEVS Bd. 49 S. 77, 79). Die Angemessenheitsgrenze ist hier ersichtlich überschritten. Der mehrfache Hinweis des Antragstellers darauf, daß bei einer Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks er mit einer persönlichen Restschuld gegenüber der Gläubigerin in Höhe von etwa 500.000,-- DM belastet bleibe, vermag seinem Hilfebegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Erhalt des vorhandenen Vermögens oder die Verhinderung von drohenden finanziellen Verlusten sind für sich genommen nicht Aufgabe der Sozialhilfe.

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LG München I, Beschluss vom 10.01.2000 - 13 T 19057/99 Auch nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 ist bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betreuten von einem Schonvermögen von 8000 DM auszugehen. Fundstellen: BtPrax 2000, 134 Normenkette: BGB § 1836c , BSHG § 88 Abs. 2

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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2000 - 22 A 4467/95, FEVS 51, 551 Sozialhilferecht: Guthaben eines nicht zuteilungsreifen Sparvertrags als einsetzbares Vermögen »Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 88 BSHG ist.« Fundstellen: FEVS 51, 551, info also 2000, 229, NDV-RD 2000, 74, NVwZ-RR 2000, 685, zfs 2000, 214, ZfSH/SGB 2000, 399 Normenkette: BSHG § 88 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 Vorinstanzen: VG Düsseldorf 13.06.1995 22 K 5017/94 Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Zeitraum, in dem die Klägerin zu 2. Inhaberin eines Bausparvertrages mit einem Guthaben von ca. 7.000 DM war. Das VG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Entscheidungsgründe: Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von September 1992 bis April 1994. Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Kläger in dem streitigen Zeitraum die erforderlichen Mittel (u.a.) aus dem ... Vermögen der Klägerin ... beschaffen konnten, ... zu dem nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dieses überstieg bereits Anfang September 1992 erheblich die Vermögensschongrenze von 4.200,00 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1a) und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988, BGBl. I S. 150, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 23.10. 1991, BGBl. I S. 2037). Der übersteigende Betrag war höher als der durch das Einkommen nicht gedeckte Bedarf für den Monat September 1992 von ca. 1.245 DM. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. 7.000 DM zum 1. 9.1992, das in der Folgezeit stetig anstieg. Dieses Guthaben war auch verwertbar, obwohl der Bausparvertrag seinerzeit nicht zuteilungsreif war. Vermögen ist jedenfalls dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den Bedarf des Hilfe Suchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob der Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.5.1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 328. Hiervon ausgehend war das Bausparguthaben seinerzeit verwertbar, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den Bausparvertrag zu kündigen. Nach der Auskunft der Bausparkasse vom 29.10.1999 wäre ihr dann ein Betrag von 6.959,42 DM ausgezahlt worden. Allerdings hätte die Klägerin diesen Betrag nicht in voller Höhe zur Deckung des Lebensunterhaltes ihrer Familie einsetzen können. Vielmehr hätte sie bei einer vorzeitigen Rückzahlung der Bausparbeiträge die ggf. in der Vergangenheit erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen und Wohnungsbau-Prämien zurückzahlen müssen und Beträge, die evt. als Sonderausgaben nach § 10 EStG in der jeweils geltenden Fassung vom Einkommen abgesetzt worden waren, ggf. nachversteuern müssen. Nur in Höhe der Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Arbeitnehmer-Sparzulage zuzüglich Sparprämien und nachzuzahlenden Steuern war mithin verwertbares Vermögen vorhanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.5.1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 330. (wird ausgeführt) Der Berücksichtigung des Bausparguthabens steht nicht § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Verwertung des Bausparguthabens hätte für die Kläger jedoch keine Härte in diesem Sinne bedeutet. Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend bestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer besonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen. Lediglich die abstrakte Umschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge dem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81, 89; Urteil vom 29.4.1993 - 5 C 12. 90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44, 177, 178; OVG NRW, Urteil vom 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 60f.; Urteil vom 2.5.1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 331. Nach diesen Grundsätzen steht das Verlangen nach Verwertung des Bausparguthabens in Übereinstimmung mit den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG. Insbesondere liegt keine Härte darin, dass die Klägerin bei vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages die erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen gehabt hätte und bei der Berechnung des auszuzahlenden Betrages ein Kündigungsabzug von 1 % gemacht worden wäre. Diese wirtschaftlichen Einbußen begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der Verpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.11.1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, 61f. und vom 2.5.1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333. Es ist Ausdruck des Risikos der frei gewählten Kapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen Bausparvertrag nur unter Hinnahme der oben beschriebenen Verluste möglich ist. Der einprozentige Kündigungsabzug, den die Bausparkasse vorgenommen hätte, ist zudem schon von der Höhe her nicht so gravierend, dass von einer Härte gesprochen werden könnte. In Anwendung des § 88 Abs. 1 und 3 BSHG werden Betroffenen - insbesondere bei der vorzeitigen Auflösung von Lebensversicherungen - erheblich höhere Verluste zugemutet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 151; OVG NRW, Urteil vom 19.11.1993 - 8 A 278/92-, FEVS 45, 58, 61. Soweit die Klägerin Arbeitnehmer-Sparzulagen im Nachhinein verlieren würde, kann hierin schon deshalb keine Härte liegen, weil diese Vorteile nicht auf eigener Leistung beruhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.5.1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333; VGH BW, Urteil vom 20.9.1989 - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293, 296. Es ist unerheblich, ob das die Vermögensschongrenze übersteigende verwertbare Vermögen der Klägerin ausgereicht hätte, den geltend gemachten zusätzlichen Sozialhilfeanspruch über den gesamten hier streitigen Zeitraum zu decken. Nach § 88 Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob und in welcher Höhe die Kläger jeweils Vermögen tatsächlich hatten. Eine Betrachtungsweise, bei der angesichts eines Streits über die Einsetzbarkeit und Verwertbarkeit des einzusetzenden Vermögens dieses als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird, findet im Gesetz keine Stütze. Die Herkunft des Vermögens spielt für seinen Einsatz regelmäßig keine Rolle, so dass es auch unerheblich ist, ob der Hilfe Suchende sein Vermögen etwa durch eine äußerst sparsame Lebensführung bisher vor einer Verwertung bewahrt hat. Deshalb lässt sich auch eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht damit begründen, dass das Vermögen, dessen Einsatz verlangt wird, noch vor Ablauf des Bedarfszeitraums aufgebraucht gewesen wäre, wenn es zu Beginn der Hilfebedürftigkeit verwertet worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 152 f.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2000 - 22 A 6004/96, FEVS 51, 458 Sozialhilferecht: Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltsverpflichteten des Hilfeempfängers »1. Zur Erforderlichkeit der Auskunftserteilung nach § 116 Abs. 1 BSHG. 2. § 1605 Abs. 2 BGB findet auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 116 Abs. 1 BSHG keine Anwendung.« Fundstellen: FEVS 51, 458, NDV-RD 2000, 57, NWVBl 2000, 391, ZfSH/SGB 2000, 358, info also 2001, 47 Normenkette: BGB § 1605 Abs. 2 , BSHG § 116 Abs. 1 Vorinstanzen: VG Düsseldorf 14.10.1996 19 K 6813/95 Entscheidungstext anzeigen: Tatbestand: Der Beklagte, der der Mutter des Klägers Hilfe zur Pflege gewährt, verlangt mit dem angefochtenen Bescheid vom Kläger Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit ab dem 1.7.1994. Entscheidungsgründe: Rechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 BSHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.3. 1994, BGBl. I S. 646. Danach sind u.a. die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des BSHG es erfordert. Die Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Heranziehung eines "Unterhaltspflichtigen" zur Auskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Es reicht vielmehr aus, dass der in Anspruch genommene Dritte als Unterhaltsschuldner abstrakt in Betracht kommt, d.h. nicht offensichtlich ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = FEVS 44, 184; Urteil vom 17.6.1993 - 5 C 43.90 -, BVerwGE 92, 330 = FEVS 44, 275; OVG NRW, Urteil vom 28.2.1997 - 24 A 7401/95 -; Urteil vom 18.8.1997 - 8 A 1429/96 -. Ein Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es kommen Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger für den Zeitraum vom 27.6.1993 bis zum 30.6.1994 zivilrechtlich zur Zahlung von Unterhalt für seine Mutter verurteilt worden ist. Die Erteilung der vom Beklagten begehrten Auskunft des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auch zur Durchführung des BSHG erforderlich. Nur wenn der Beklagte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers kennt, kann er sachgerecht prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) eine Inanspruchnahme des Klägers als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt. Die Einholung der Auskünfte ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der Vergangenheit in den Jahren 1992 und 1993 Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilt hat. Der Sozialhilfeträger kann nur anhand aktueller Angaben zuverlässig prüfen, ob ein Unterhaltsverpflichteter gemäß § 91 BSHG in Anspruch genommen werden kann. Die vom Kläger in der Vergangenheit erteilten Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen in den Jahren 1990 und 1991 bieten für die notwendige Prüfung für die Zeit ab dem 1.7.1994 keine verlässliche Grundlage, da sich in der Zwischenzeit relevante Veränderungen ergeben haben konnten und auch tatsächlich ergeben hatten. Der Kläger hat den Auskunftsanspruch auch nicht dadurch erfüllt, dass er dem Beklagten mit Schreiben vom 21.9. 1994 mitgeteilt hat, gegenüber den Auskünften für 1991 hätten sich keine besonderen Veränderungen ergeben, der Bruttoarbeitslohn 1993 habe 82.149,08 DM betragen und die Berufsunfähigkeitsrente sei nur noch bis März gewährt worden. Ebensowenig hat sich das Auskunftsersuchen schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides dadurch erledigt, dass der Beklagte Auskünfte über die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bis Ende 1994 und über die seit Januar 1995 gezahlten Renten eingeholt hat. Denn zum einen umfasst die Auskunftspflicht nicht nur die Einkünfte (Einnahmen) und vermögenswerten Rechte und Güter, sondern auch Verpflichtungen und Belastungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auskunftspflichtigen negativ beeinflussen, d.h. Einkommen und Vermögen mindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = FEVS 44, 184, 187. Zum anderen fehlten Angaben des Klägers zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Ebenso fehlten jegliche Angaben über die Vermögensverhältnisse. Letztere waren entgegen den Behauptungen des Klägers in der Berufungsschrift auch in der Vergangenheit nicht gemacht worden. Aus den Angaben in der Vergangenheit über Einkünfte im Jahre 1990 aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.450,- DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.880,- DM kann lediglich geschlossen werden, dass der Kläger über nicht unerhebliches Vermögen verfügte, nicht aber welchen Wert das Vermögen seit dem 1.7.1994 darstellte und ob gegebenenfalls seine Verwertung verlangt werden konnte. Für den Beklagten bestand auch keine andere, den Kläger weniger belastende Möglichkeit, dessen Vermögensverhältnisse aufzuklären. Dem Auskunftsverlangen des Beklagten steht schließlich nicht § 1605 Abs. 2 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung vor Ablauf von zwei Jahren erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Diese Beschränkung gilt nur für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch (der dem Beklagten seinerzeit nicht zustand), nicht aber für den hier im Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 116 Abs. 1 BSHG. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch steht selbständig neben dem unterhaltsrechtlichen Anspruch und ist nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen des § 1605 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1999 - 24 B 75/98 -; BGH, Urteil vom 5.3.1986 - IVb ZR 25/85 -, NJW 1986, 1688, 1687; Schoch/Daum/Deckert, Auskunftsansprüche der Sozialhilfeträger gegen Unterhaltspflichtige, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1997, 265, 269; Schoch in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage 1998, § 116 BSHG, Rn. 80 Nr. 11. Der Auskunftsverpflichtete wird vor überflüssigen und rechtsmissbräuchlichen Auskunftsverlangen hinreichend dadurch geschützt, dass § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlangt, dass die Auskunftserteilung für die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes erforderlich ist.

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BFH, Beschluss vom 20.01.2000 - III B 68/99 PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens 1. Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrensbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen sondern auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz des Vermögens aufbringen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist grds. in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 BSHG zu beurteilen. 2. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein Grundstück vorhanden ist, das kein Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist. Fundstellen: BFH/NV 2000, 862 Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 , FGO § 142 Abs. 1 , ZPO § 115 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), der im Hauptberuf als ... bei der ... AG beschäftigt ist (mtl. Bruttolohn rd. ... DM), betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1995 eine Bar, in der (mit Wissen des Antragstellers) der Prostitution nachgegangen wurde. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Einkünfte aus der Bar nicht ordnungsgemäß versteuert hatte. Mangels anderer konkreter Einnahmeaufzeichnungen ermittelt das beklagte Finanzamt (FA) auf der Grundlage eines im Dezember 1996 von der Kriminalpolizei in der Bar sichergestellten Einnahmebelegs die Gesamteinkünfte des Antragstellers aus Prostitution und Getränken für die Streitjahre im Schätzungswege. Die Mehrergebnisse führten zu Steuer(mehr-)forderungen an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ... DM. Der gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1995 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Eine Entscheidung über die dagegen erhobene Klage sowie den beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide ist noch nicht gefallen. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren hat das FG mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei nicht bedürftig i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das gelte auch dann, wenn berücksichtigt werde, dass der Antragsteller nicht nur für das Klageverfahren betreffend die Einkommensteuer 1992 bis 1995, sondern auch für das weitere Klageverfahren betreffend die Umsatzsteuer 1992 bis 1995 und das AdV-Verfahren PKH beantragt habe. Für die verschiedenen beim FG anhängigen Verfahren fielen ca. 35 200 DM an Prozesskosten an. Zwar habe der Antragsteller erklärt, dass die Kosten seiner täglichen Lebensführung im Wesentlichen von seiner Lebensgefährtin getragen würden, weil ihm dafür von seinem Arbeitslohn nach Abzug seiner Bankverbindlichkeiten sowie seiner anteiligen Mietkostenbeteiligung nichts mehr verbliebe, und er überdies seinen Dispositionskredit voll ausgeschöpft habe. Doch ergebe sich aus der abgegebenen Erklärung, dass der Antragsteller ein Wohn- und Geschäftsgrundstück in der A-Straße besitze und weiteren Grundbesitz über die X-Beteiligung erworben habe, für die er langfristige Lebensversicherungs- und Darlehensverpflichtungen eingegangen sei. Die Frage, ob dem Antragsteller, der infolge einer solch langfristigen Bindung seines Einkommens zum Zwecke des Vermögenserwerbs nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für die für notwendig erachtete Prozessführung aufzubringen, PKH zu gewähren sei, müsse verneint werden. Da weder die X-Beteiligung noch das Grundstück A-Straße zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks zwecks Bewohnen durch Behinderte, Blinde oder ähnlich benachteiligte Personen bestimmt sei und der Antragsteller auch keines der jeweiligen Hausgrundstücke selbst bewohne, falle das Grundvermögen nicht unter die nach § 142 FGO i.V.m. § 88 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) begünstigten Vermögenswerte. Der Einwand des Antragstellers, wegen der gegenwärtigen ungünstigen Marktlage auf dem Grundstücksmarkt sei das Grundvermögen derzeit nicht optimal zu veräußern, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es könne dahinstehen, ob trotz des vom Antragsteller selbst angegebenen höheren Wiederverkaufspreises von 195 000 DM (Kaufpreis: 165 000 DM) verlangt werden könne, das Grundstück A-Straße zwecks Aufbringung der Prozesskosten zu veräußern, weil sich der tatsächliche Wert nach einem vom Antragsteller beigebrachten Wertgutachten aus dem Jahre 1996 auf 262 633 DM belaufe, und so ein Verkauf zu einem unzumutbaren Verschleudern von Grundbesitz führen würde. Denn obwohl der Antragsteller nach eigenen Angaben mtl. ... DM an Lebensversicherungs-, Darlehens- und Renovierungsmitteln für dieses Grundstück aufzubringen habe, wirke sich dessen Erwerb einkommensneutral aus, da er sich aus den erzielten Mieten in Höhe von insgesamt ... DM gleichsam selbst finanziere. Anders verhalte es sich mit der X-Beteiligung. Die PKH habe nicht zum Ziel, den Verfahrensbeteiligten die Aufrechterhaltung einer defizitären Verlustbeteiligung zu ermöglichen, die im Streitfall noch dazu nur durch mtl. Ratenzahlungen in Höhe von ... DM fortgeführt werden könne. Es sei dem Antragsteller daher zuzumuten, die Beteiligung zu veräußern, auch wenn dies nach dessen Angaben bei einem Nennwert von 30 000 DM derzeit nur einen Verkaufserlös von ca. 18 000 DM erbringen sollte. Die Pfändung der Beteiligung durch das FA stehe dem nicht entgegen. Denn das FA müsse aus dieser Pfändung grundsätzlich die Mittel freigeben, die der Antragsteller für eine Prozessführung benötige. Unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes dürfe ein Verfahrensbeteiligter nicht dadurch in die gesetzliche PKH gedrängt werden, dass ihm der Staat im Wege der Zwangsvollstreckung eben diejenigen Mittel entziehe, die erforderlich seien, um die Berechtigung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden (Steuer-)Forderungen gerichtlich klären zu lassen. Demnach müsse der Antragsteller sich so behandeln lassen, als wenn ihm aus seinem verwertbaren Vermögen 18 000 DM zur Verfügung stünden mit der Folge, dass er von den errechneten Prozesskosten von 35 222,80 DM lediglich noch 17 222,80 DM aufzubringen hätte. Hierfür könne er z.B. die für die Finanzierung der Beteiligung bislang mtl. aufgewendeten einsetzen. Im Übrigen sei das allgemeine Zinsniveau derzeit derart niedrig, dass der Antragsteller selbst bei Ansatz eines sehr hohen Jahreszinssatzes von 9 v.H. und einer 48-monatigen Darlehenslaufzeit mit einer mtl. Darlehensbelastung von rd. 488 DM (17 222,80 DM + [9 v.H. x 4] : 48 Monate) noch deutlich hinter dem Monatsbetrag zurückbleibe, den er im Falle einer Gewährung von PKH im Wege der Ratenzahlung als monatliche Raten an die Gerichtskasse zu entrichten hätte. Gegen die Entscheidung des FG richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des FG sei es ihm nicht zumutbar, das 1993 angeschaffte Grundstück A-Straße zu veräußern, da dies zu einem Verschleudern von Grundbesitz führen würde. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Marktlage im Bereich der Immobilien könnten für das bebaute und fremdvermietete Grundstück allenfalls 195 000 DM erzielt werden. Dem in dem Wertgutachten vom 5. August 1996 ausgewiesenen Verkehrswert könne keine Bedeutung mehr beigemessen werden, da der Gutachter seiner Berechnung Miet- und Pachtzinsen zugrunde gelegt habe, die in dieser Höhe 1999 nicht mehr realisierbar seien. Zudem wären die auf dem Grundstück lastenden Restschulden in Höhe von 165 683 DM vorrangig zu tilgen, da anderenfalls der Kreditgeber die eingetragene Grundschuld nicht freigeben würde. Das FG habe auch nicht berücksichtigt, dass der (angenommene) Erlös als Spekulationsgewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung unterliege. Nach Abzug der Steuern verbleibe vor Abzug der bei der Veräußerung anfallenden Gerichts- und Notarkosten sowie von Vorfälligkeitsentschädigungen nur ein geringer Betrag zur Deckung der Prozesskosten. Eine Veräußerung sei daher nicht zumutbar, zumal auch die Steuerbelastung durch Abwarten der Zehnjahresfrist zu vermeiden wäre. Das FG gehe auch bei der Beurteilung der X-Beteiligung von unzutreffenden Überlegungen aus und lasse zudem die steuerlichen Folgen einer vorzeitigen Veräußerung außer Betracht. Bei einer Veräußerung dieser Beteiligung (Nennwert 30 000 DM) müsste mit dem erzielbaren Erlös von 18 000 DM zunächst das für den Erwerb der Beteiligung aufgenommene Darlehen in Höhe von 37 500 DM abzüglich des Rückkaufswertes der dieses Darlehen besichernden Lebensversicherung in Höhe von 10 000 DM abgelöst werden. Mithin verbliebe eine Darlehensrestschuld von 9 500 DM, so dass Mittel zur Deckung der Prozesskosten nicht zur Verfügung stünden. Die vorzeitige Veräußerung der Beteiligung könnte auch dazu führen, dass die bisher steuermindernd geltend gemachten Verluste unter dem Gesichtspunkt "der nicht auf Dauer angelegten Gewinnerzielung" nachzuversteuern seien. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO sei zudem zu berücksichtigen, dass seit Juni 1999 der Pächter des Ladenlokals in der A-Straße statt wie bisher monatlich ... DM nur noch eine Pacht in Höhe von monatlich ... DM zahle. Das einzusetzende Einkommen belaufe sich daher auf mtl. ... DM. Außerdem habe er, der Antragsteller, am 4. Juni 1999 vor dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Die Protokollierung werde nachgereicht. Es sei unzutreffend, wenn das FG annehme, er sei kreditwürdig. Das Kreditinstitut habe, nachdem es Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahmen des FA erhalten habe, jegliche Kreditzusagen zurückgenommen. Aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des FA sei es ihm gänzlich unmöglich, ein Bank- bzw. Kreditinstitut zu finden, das bereit sei, Ausgaben irgendwelcher Art zu finanzieren. Auch der Hinweis des FG, er habe aus prozesskostenhilferechtlichen Gründen zunächst den Ausgang des eingeleiteten AdV-Verfahrens abwarten müssen, gehe an der Wirklichkeit vorbei. Schon zur Wahrung der entsprechenden Fristen seien die Klagen erforderlich gewesen. Wegen der Komplexibilität und des Umfanges der rechtswidrigen Handlungen des FA habe er sich außerstande gesehen, die für seinen Rechtsschutz erforderlichen Schritte ohne einen Bevollmächtigten zu veranlassen. Es sei ihm kein Bevollmächtigter bekannt, der bereit wäre, auf Kostenvorschüsse oder Teilabschläge auf die Kostenrechnungen aus der Erhebung und Einreichung der Klagen zu verzichten oder die Erledigung des AdV-Verfahrens (Antragstellung 1. Dezember 1997) abzuwarten. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für den Antragsteller verneint. Der Antragsteller ist in der Lage, die Verfahrenskosten für die beim FG anhängigen Verfahren aus seinem Vermögen selbst zu bestreiten. Ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Antragsteller über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt. Bei Streitwerten, die nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Angaben des FG für die Verfahren betreffend Einkommensteuer bei ... DM, betreffend Umsatzsteuer bei ... DM, betreffend AdV der angefochtenen Bescheide bei ... DM und betreffend die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen des FA bei ... DM liegen, ergibt sich ein voraussichtliches Prozesskostenrisiko von 35 222,80 DM, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrenbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen (§ 115 Abs. 1 ZPO), sondern auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz des Vermögens aufbringen kann (§ 115 Abs. 2 ZPO). Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 BSHG zu beurteilen, wie sich aus § 115 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1990 I B 75/89, BFH/NV 1991, 109; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 5). Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen in diesem Sinne das gesamte verwertbare Vermögen. Die Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, schließt im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung (z.B. eines Grundstücks) das Gebot an den Beteiligten ein, den Vermögensgegenstand kurzfristig im Rahmen des ihm Möglichen durch Beleihung zu "verwerten" bzw. "einzusetzen" (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1988 X S 10/87, BFH/NV 1989, 124). Zum Vermögen gehört im Streitfall das im Eigentum des Antragstellers stehende bebaute Grundstück in der A-Straße, das an Dritte vermietet ist. Hierbei handelt es sich unstreitig nicht um Schonvermögen i.S. des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Das Grundstück hat nach einem vom Antragsteller vorgelegten Wertgutachten vom 5. August 1996 einen Verkehrswert von 262 633 DM. Dass der Verkehrswert nunmehr nur 195 000 DM betrage, hat der Antragsteller in nicht nachprüfbarer Weise, ohne Beifügung von Bewertungs- oder sonstigen Schätzungsunterlagen nur behauptet (vgl. zu der Substantiierungspflicht des anwaltlich vertretenen Antragstellers BFH-Beschluss vom 7. April 1989 VI B 75/88, BFH/NV 1989, 800, 802). Belastet ist das Grundstück mit 159 430 DM, soweit nicht zwischenzeitlich geleistete Tilgungsraten diesen sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergebenden Kreditbetrag gemindert haben. Der Antragsteller kann daher dieses Grundstück als Vermögensgegenstand einsetzen, um die Prozesskosten zu finanzieren. Gründe, die einer Verwertung dieses Hauses entgegenstehen, etwa durch Aufteilung in Eigentumswohnungen und Veräußerung der bereits jetzt vermieteten Teile, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Einlassung, das Grundstück sei nur weit unter Wert zu verkaufen, so dass ein Verkauf einem Verschleudern gleichkäme, hat der Antragsteller nicht genügend glaubhaft gemacht. Zudem fehlt es nicht an der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes, wenn dieser nur mit finanziellen Einbußen --hier etwa eine mögliche Besteuerung des Veräußerungserlöses nach § 23 EStG-- veräußert werden kann (vgl. Beermann/Reiche, Steuerliches Verfahrensrecht, § 142 FGO Rz. 44). Grundsätzlich sind die Antragsteller verpflichtet, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Karlsruhe vom 13. Oktober 1987 16 WF 156/87, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1988, 858). Nach dem Vortrag des Antragstellers ist auch kein Grund ersichtlich, wonach die Verwertung dieses Grundstücks eine Härte in sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Grundstücks für die Abgeltung der Prozessführungskosten eine Erschwerung der angemessenen Lebensführung zur Folge haben würde (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Die Umstände des Streitfalls sprechen vielmehr dafür, dass die Lebensführung des Antragstellers hierdurch nicht beeinflusst wird. Das ist schon daraus zu folgern, dass keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Lebensführung des Antragstellers und der Verwendung der Erträge aus dem Grundstück vorhanden sind; denn den Mieteinnahmen stehen Ausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber. Soweit der Antragsteller allerdings eine Verwertung des Grundstücks nicht wünscht, muss er sich auf die Inanspruchnahme eines Kredits verweisen lassen (Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 6. Aufl., § 115 ZPO Rn. 48, m.w.N.). Besitzt der PKH begehrende Prozessbeteiligte --wie im Streitfall-- einsatzpflichtiges Vermögen, so stellt eine Kreditaufnahme auf der Grundlage dieses Vermögens eine zumutbare (Teil-) Verwertung dieses Vermögens dar, zu der er ohnehin verpflichtet ist. Durch die Aufnahme eines solchen Kredits ist der Weg offen, von einer sofortigen Verwertung des Vermögens Abstand zu nehmen. Freilich kann sich der PKH begehrende Beteiligte in einem solchen Fall nicht darauf berufen, aus seinem Einkommen die Zinsen nicht zahlen zu können, da auch hier die Möglichkeit besteht, Zinsen und Kapital erst nach der Verwertung des Vermögens zurückzuzahlen (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Februar 1984 2 WF 206/83, FamRZ 1984, 809; Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Dezember 1986 VII/2 P 5205/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 1535). Den auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechten der Z-Bank (180 000 DM) stehen dinglich gesicherte Darlehen der Z-Bank von (höchstens noch) 159 430 DM gegenüber, so dass grundsätzlich die Möglichkeit einer weiteren Beleihung besteht. Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass das FA aus den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen (hier z.B. die Eintragung einer Sicherungshypothek) grundsätzlich die Mittel freizugeben hat, die der Antragsteller zur Führung der Prozesse benötigt. Ein Verfahrensbeteiligter kann nicht deshalb gezwungen sein, PKH in Anspruch zu nehmen, weil ihm im Wege der Zwangsvollstreckung diejenigen Mittel entzogen werden, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderungen gerichtlich klären zu lassen. Offen bleiben kann damit, ob der beantragten Gewährung von PKH auch die X-Beteiligung des Antragstellers entgegenstünde. Es kann im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse ferner dahinstehen, ob wegen der Einkommensverhältnisse eine Bewilligung von PKH abzulehnen wäre. Bezüglich beider Voraussetzungen besteht kraft Gesetzes kein Rangverhältnis bei der Prüfung (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142 FGO Tz. 16 Ziff. 1).

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BFH, Beschluss vom 20.01.2000 - III B 69/99 PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens 1. Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrensbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen sondern auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz des Vermögens aufbringen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist grds. in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 BSHG zu beurteilen. 2. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein Grundstück vorhanden ist, das kein Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist. Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 , FGO § 142 Abs. 1 , ZPO § 115

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BFH, Beschluss vom 20.01.2000 - III B 70/99 PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens 1. Die Bedürftigkeit eines PKH begehrenden Verfahrensbeteiligten ist nicht nur nach dessen Einkommensverhältnissen sondern auch danach zu beurteilen, ob er im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz des Vermögens aufbringen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist grds. in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 BSHG zu beurteilen. 2. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit, wenn ein Grundstück vorhanden ist, das kein Schonvermögen i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist. Normenkette: BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 , FGO § 142 Abs. 1 , ZPO § 115

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BVerwG, Beschluss vom 24.01.2000 - 5 B 211.99, FEVS 51, 389 Fundstellen: FEVS 51, 389 Vorinstanzen: OVG Brandenburg 12.08.1999 4 A 132/97 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte und auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die Beklagte beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, "daß sich die Hilfeempfängerin in Potsdam 'bis auf weiteres' im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten habe", nicht berücksichtigt, daß dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ein etwas anderer Sachverhalt als dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - (Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1 = DVBl 1999, 1126 = FEVS 49, 434 = NDV-RD 1999, 73 = NVwZ-RR 1999, 583) zugrunde liege (Beschwerdebegründung S. 1). Damit bezeichnet sie weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch einen Verfahrensfehler. Die Rüge fehlerhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung im Einzelfall genügt dafür nicht. Auch der Angriff (Beschwerdebegründung S. 2) gegen die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" der Hilfeempfängerin richtet sich nur gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Zudem verlangt die Beklagte zu Unrecht eine weitere Befragung der Hilfeempfängerin, obgleich diese unbestritten erklärt hatte, daß sie den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in der Zeit von Ende 1993 bis August/September 1994 in Potsdam gehabt habe. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, "eine entsprechende Beweiserhebung (hätte) mit großer Wahrscheinlichkeit ergeben, daß die Hilfeempfängerin von Anfang an ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin begründen wollte und sich zu keinem Zeitpunkt damit 'abgefunden' hatte, sich 'bis auf weiteres' in Potsdam aufhalten zu müssen", verkennt die Beklagte, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO.) entscheidungserheblich auf das objektive Moment des über mehrere Monate andauernden Aufenthalts in Potsdam abgestellt hat. Es war nicht "allein eine tatsächliche Aufenthaltsdauer von mehr als wenigen Stunden oder Tagen", wie es die Beklagte zu einem behaupteten entgegenstehenden Willen formuliert. Auch läßt die Beklagte außer acht, daß die Hilfeempfängerin vor der Streichung (am 22. September 1994) der aufenthaltsrechtlichen Eintragung im Paß "Wohnsitznahme im Land Brandenburg" gar keinen Wohnsitz außerhalb Brandenburgs nehmen durfte. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, "in der mündlichen Verhandlung . (habe) das Gericht nicht zu erkennen gegeben, daß es dem Schreiben der Hilfeempfängerin in irgendeiner Weise Gewicht beimessen wolle". Die Beklagte selbst hat das Schreiben vorgelegt und das Urteil darf auf alle Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die Frage, "ob auch eine zentrale Aufnahmeeinrichtung für jüdische Flüchtlinge . eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG sein kann". Denn unabhängig davon, ob in der streitgegenständlichen Zeit ein oder zwei Sozialarbeiter zur Verfügung standen, ist das Übergangsheim für jüdische Emigranten nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG. Denn das Wohnheim diente der Unterbringung der jüdischen Emigranten, es ist aber nicht, wie es § 97 Abs. 4 BSHG voraussetzt, eine Einrichtung, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dient. Das zeigt sich auch daran, daß die Beklagte der Hilfeempfängerin für ihren Aufenthalt in diesem Wohnheim keine Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27 ff. BSHG), sondern Hilfe zum Lebensunterhalt mit laufenden Leistungen nach Regelsätzen gewährt hat, was, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein Leben "außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen" voraussetzt. Schließlich rechtfertigen die Ausführungen der Beklagten zu § 72 BSHG die Zulassung der Revision nicht. Denn zum einen hat die Hilfeempfängerin von der Beklagten keine Hilfe nach § 72 BSHG erhalten und zum anderen wäre eine Hilfe nach § 72 BSHG nicht notwendig in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung (§ 97 Abs. 4 BSHG) zu erbringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

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BVerwG, Beschluss vom 26.01.2000 - 6 P 2.99 Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; Allzuständigkeit des Personalrats »1. Personen, die als Sozialhilfeempfänger zusätzliche und gemeinnützige Arbeit leisten, sind auch dann, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG erhalten, nicht derjenigen Gruppe zuzurechnen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. 2. Die Mitbestimmung des Personalrats aus Gründen der Allzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 MBG SH greift schon bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit, weil eine Mitbestimmung bei der späteren Heranziehung durch Bescheid nicht in Betracht kommt und eine Mitbestimmung beim Vollzug dieser Bescheide oftmals zu spät kommen würde.« Fundstellen: BVerwGE 110, 287, NJW 2001, 767, NVwZ 2000, 1182 Normenkette: BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2 § 104 , MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 51 Abs. 1 S. 1, 2 , BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4 , SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3 , BSHG § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 2, Abs. 3 § 20 Abs. 1, Abs. 2 , ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1 Vorinstanzen: OVG Schleswig-Holstein 28.09.1998 12 L 7/98 , VG Schleswig-Holstein 27.07.1998 PL 9/98 Entscheidungstext anzeigen: Gründe: I. Der Antragsteller begehrt eine Feststellung zu Fragen der Mitbestimmung im Zusammenhang mit der Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit bei der Beteiligten als Trägerin der Sozialhilfe. Im Januar 1998 formulierte das Sozialamt der Beteiligten Richtlinien zur Umsetzung der Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit im Bundessozialhilfegesetz. Darin wurde unter "3.3. Mehraufwandsentschädigung und Umfang des Arbeitsangebots" festgelegt, daß dem Sozialhilfeempfänger bei Ableistung gemeinnütziger Arbeit über die Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus lediglich eine Mehraufwandsentschädigung von 2,- DM pro Arbeitsstunde zu bezahlen sei. Zur personalvertretungsrechtlichen Beteiligung war darin unter "3.10. Verfahren" vorgesehen, die aktuellen Arbeitsangebote der Ämter den zuständigen Personalräten vor Ort zur Zustimmung zu übersenden und anschließend die Sozialhilfeempfänger heranzuziehen. Dieser Vorgehensweise hat der Gesamtpersonalrat zugestimmt. In der Folgezeit hat das Sozialamt der Beteiligten wiederholt dem Personalrat der Inneren Verwaltung Listen von Sozialhilfeempfängern nebst Beschreibungen ihrer geplanten Arbeitseinsätze mit der Bitte um Zustimmung übersandt. Der Personalrat hat jeweils einem Teil der beabsichtigten Arbeitseinsätze zugestimmt und einem anderen Teil die Zustimmung verweigert. Die Beteiligte hat daraufhin im Februar 1998 ihre Auffassung rechtlich überprüft und ist unter Aufgabe ihrer zuvor eingenommenen Position zu der Ansicht gelangt, auf den Einsatz von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit seien die §§ 51 ff. MBG SH nicht anwendbar. Sie unterrichtete im nachfolgenden Monatsgespräch den Gesamtpersonalrat von ihrer geänderten Rechtsauffassung. Die Praxis der Arbeitseinsätze setzte sie ohne Einholung der Zustimmung fort. Im Juni 1998 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, den weiteren Einsatz von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit bei der Stadt Kiel ohne vorherige personalvertretungsrechtliche Zustimmung zu unterbinden. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Schleswig ab. Außerdem hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren beim Verwaltungsgericht Schleswig anhängig gemacht. Damit hat er angestrebt, den Beteiligten zu verpflichten, Sozialhilfeempfänger ohne vorherige Zustimmung des Personalrats in bestimmten Tätigkeitsbereichen nicht einzusetzen, begonnene Einsätze zurückzunehmen und künftige Einsatze zu unterlassen, solange das Mitbestimmungsverfahren in der vorgeschriebenen Form nicht durchgeführt und abgeschlossen worden sei. Im ersten Rechtszug hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Sozialhilfeempfänger zum Zwecke der Ableistung von gemeinnütziger Arbeit bezüglich der Mithilfe bei Reinigungsarbeiten und Pflege der Außenanlage in der Schwimmhalle Lessingplatz, Reinigung von Entwässerungseinrichtungen diverser Bauwerke, Streichen von einfachen Holz- und Stahlgeländern im Stadtgebiet Kiel, Umgestaltung von Gruppenräumen im städtischen KTE, JT nicht einzusetzen, bereits veranlaßte Einsätze, soweit sie nicht schon abgeschlossen sind, zurückzunehmen und künftige Einsätze zu unterlassen, solange das Mitbestimmungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt wird und abgeschlossen ist, hilfsweise festzustellen, daß die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem sie Sozialhilfeemfänger zur Mithilfe bei Reinigungsarbeiten und Pflege der Außenanlagen in der Schwimmhalle Lessingplatz, Reinigung von Entwässerungseinrichtungen diverser Bauwerke, Streichen von einfachen Holz- und Stahlgeländern im Stadtgebiet Kiel, Umgestaltung von Gruppenräumen im städtischen KTE, JT herangezogen hat, obwohl der Antragsteller seine Zustimmung zu diesen beabsichtigten Maßnahmen ausdrücklich verweigert hat, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Einsatz von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit bezüglich der Mithilfe bei Reinigungsarbeiten und Pflege der Außenanlagen in der Schwimmhalle Lessingplatz, Reinigung und Entwässerungseinrichtungen diverser Bauwerke, Streichen von einfachen Holz- und Stahlgeländern im Stadtgebiet Kiel, Umgestaltung von Gruppenräumen im städtischen KTE, JT durch die Antragsgegnerin der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 27. Juli 1998 abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, mangels eines Dienstrechtsverhältnisses handele es sich bei den Sozialhilfeempfängern nicht um Beschäftigte; sie würden auch nicht in den Arbeitsprozeß eingegliedert. Ebensowenig liege eine organisatorische Maßnahme im Sinne des Gesetzes vor. Beim Einsatz von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit handele es sich um eine Aufgabenerfüllung seitens der Verwaltung gegenüber den Bürgern, wie sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) der Mitbestimmung durch den Personalrat entzogen sei. Die Stadt dürfe nicht aufgrund einer nicht erteilten personalvertretungsrechtlichen Zustimmung daran gehindert werden, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 18 und 19 BSHG wahrzunehmen. Dagegen hat der Antragsteller mit den bisherigen Sachanträgen Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. vorgetragen, für die Bejahung des Beschäftigtenbegriffs im Rahmen des Personalvertretungsrechts komme es nicht darauf an, daß derjenige (auch) in einem arbeitsvertragsrechtlichen Verhältnis zur Dienststelle stehe. Maßgeblich sei vielmehr der sog. Eingliederungsbegriff, wie ihn die Rechtsprechung und Literatur im Rahmen der Zuordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne gebildet haben. Die Beteiligte ist der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Landeshauptstadt Kiel schließe mit den Sozialhilfeempfängern keine Arbeitsverträge. Sie erhielten lediglich für ihre Mehraufwendungen eine Entschädigung in Höhe von 2,- DM je geleisteter Arbeitsstunde. Sie erhielten aber weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies spreche gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. September 1998 die Beschwerde zurückgewiesen und zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil es sich um gesetzliche Aufgaben aus §§ 19 ff. BSHG handele. Als personelle Maßnahmen kämen sie zwar im Einzelfall faktisch einer Einstellung gleich. Einer Beteiligungskompetenz stehe aber die Fiktion aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 MBG entgegen, wonach Beschäftigte nicht solche Personen seien, die überwiegend zu ihrer Wiedereingliederung beschäftigt würden. Dies entspreche der bundesrechtlichen Vorgabe aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 104 BPersVG. Dagegen hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, bei der Heranziehung von Sozialhilfeempfängern handele es sich personalvertretungsrechtlich um eine Einstellung. Eine Einstellung in diesem Sinn setze keinen Arbeitsvertrag voraus. Es sei nur zu verlangen, daß der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnehme, die ihrem öffentlichen Interesse oblägen. Vorliegend sei jedenfalls von einer tatsächlichen Eingliederung auszugehen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 1998 sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 27. Juli 1998 aufzuheben und festzustellen, daß der Einsatz von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit bezüglich der Mithilfe bei Reinigungsarbeiten und Pflege der Außenanlagen der Schwimmhalle Lessingplatz, Reinigung von Entwässerungseinrichtungen diverser öffentlicher Bauwerke der Landeshauptstadt Kiel, Streichen von einfachen Holz- und Stahlgeländern im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Kiel, Umgestaltung von Gruppenräumen in städtischen Kindertageseinrichtungen und Jugendtreffs durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und der Beteiligte verpflichtet ist, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Die Beteiligte beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Rechtsbeschwerde verstoße bereits gegen § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, denn entgegen dem dort benannten Erfordernis, den Beschluß zu bezeichnen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde wende, sei in der Beschwerdeeinlegung von einem Urteil die Rede. Die Rechtsbeschwerde sei aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber auch unbegründet. Im übrigen würden die schützenswerten Interessen der bei den jeweiligen Dienststellen bereits Beschäftigten durch die eingesetzen Sozialhilfeempfänger nicht beeinträchtigt. Der Antragsteller habe keine Kompetenz, über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 19 Abs. 2 BSHG zu befinden. II. Die Rechtsbeschwerde ist ursprünglich uneingeschränkt erhoben worden unter Rückgriff auf die erstinstanzliche Antragstellung, dann aber auf gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) unter Rücknahme überschießender Teile des (früheren) Hauptantrages und (früheren) ersten Hilfsantrages, jedoch ansonsten ohne sachliche Änderung zusammengefaßt worden. Der Antrag ist aus dem Zusammenhang mit den früher vorrangig gestellten Haupt- und Hilfsanträgen und dem anlaßgebenden Vorgang heraus auszulegen. Anlaßgebender Vorgang war ein Antrag der Dienststelle auf Zustimmung des Personalrats zur Festlegung möglicher Einsatzbereiche für gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, wobei diese Festlegung dem eigentlichen Heranziehungsverfahren vorgeschaltet worden war. Diese abgebrochene Verfahrensweise will der Antragsteller in vergleichbarer Weise fortgesetzt wissen. Darauf zielt sein Antrag ab. Insbesondere soll die im Antrag angesprochene Verpflichtung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich des Zeitpunktes geklärt werden und keinen konkret verpflichtenden Inhalt für einen einzelnen Mitbestimmungsfall haben. Denn der Antragsteller meint mit "Einsatz" nicht - oder jedenfalls nicht ausschließlich - die Heranziehung oder einzelne Schritte zu deren Vollzug, sondern in erster Linie die dem vorangehende Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in den im Antrag genannten Einsatzbereichen. Er will insbesondere wegen der unter Umständen nur kurzzeitigen konkreten Einsätze bereits vor Ergehen eines Heranziehungsbescheides beteiligt sein. Diese Antragsfassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig (1.) und im ausgesprochenen Umfang begründet (2.). 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeschrift genügt den formellen Mindestanforderungen. Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten genügt sie den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und insbesondere dem dort benannten Erfordernis, den B e s c h l u ß zu bezeichnen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde wendet. Es trifft zwar zu, daß der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz von einem U r t e i l spricht anstelle eines Beschlusses. Jedoch wird die tatsächlich gemeinte Entscheidung durch Aktenzeichen und Entscheidungstag eindeutig bezeichnet, so daß über den Erklärungswillen des Antragstellers und die von ihm eigentlich angegriffene Entscheidung kein Zweifel besteht. Demnach handelt es sich um ein für die Rechtsfolge unbeachtliches Schreibversehen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist im ausgesprochenen Umfang begründet. Der streitgegenständliche Antrag betrifft Arbeitseinsätze von Personen, die als "Sozialhilfeempfänger zum Zwecke der Ableistung von gemeinnütziger Arbeit" für den Beteiligten tätig werden und denen "Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt" wird. Aus Nr. 3.3. der Richtlinie des Sozialamtes Kiel (Gerichtsakte Bl. 24 ff.) ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit, daß hier - d.h. bei der Stadtverwaltung Kiel - ausschließlich § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2, Halbsatz 2, Abs. 3 BSHG zur Anwendung gelangt (Gerichtsakte Bl. 25 f.). Dementsprechend hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß ein Arbeitsverhältnis begründet werde (Gerichtsakte Bl. 85 a.E.). Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung zieht die Möglichkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses gegen Bezahlung des üblichen Entgelts (Alternative 1) durchgehend gar nicht erst in Betracht. a) Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts scheitert ein Beteiligungsrecht des Personalrats nicht daran, daß "Sozialhilfeempfänger zum Zwecke der Ableistung von gemeinnütziger Arbeit" als Nichtbeschäftigte i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MBG SH anzusehen sind. Die Vorschrift entpricht der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG. Danach gelten solche Personen nicht als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden. Zu dieser Personengruppe gehören Sozialhilfeempfänger, für die Gelegenheit zu gemeinnütziger Arbeit geschaffen wird, weder wenn sie "das übliche Arbeitsentgelt" erhalten (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 BSHG) noch wenn ihnen "Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden" (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG). § 4 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MBG SH) will nach seiner Zielsetzung ebenso wie § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 SchwbG nur die Personen erfassen, bei denen die Beschäftigung vorrangig als Mittel zur Behebung physischer, psychischer oder sonstiger in der Person des Beschäftigten liegender Mängel eingesetzt wird. Dementsprechend geht es bei der Wiedereingewöhnung um die Wiederherstellung eines normalen Verhältnisses dieser Beschäftigten zum allgemeinen Erwerbsleben. Die Wiedereingewöhnung ist darauf gerichtet, Personen, die einer geregelten Arbeit entwöhnt sind oder sich nie an solche Arbeit gewöhnt haben, an geregelte Arbeit heranzuführen. Die Beschäftigung muß vorwiegend aus arbeitstherapeutischen Gründen erfolgen, wie etwa bei Arbeitsscheuen, Nichtseßhaften oder Landstreichern (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986; BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe). Arbeitsverhältnisse nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 1 BSHG erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Dem Sozialhilfesuchenden soll es ermöglicht werden, durch Verwertung seiner Arbeitskraft selbst für den Unterhalt zu sorgen, seine soziale Absicherung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung) zu verbessern, seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und seinen Selbsthilfewillen zu stärken. Die mitverfolgten rehabilitativen Ziele sollen den Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses nicht zurückdrängen. Vielmehr sollen sie im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses erreicht werden. Die Arbeit ist nicht bloßes Therapiemittel, sondern hat eine eigenständige Bedeutung. Die Verbesserung der Motivation und Vermittlungsfähigkeit stellt sich als Folgewirkung der Arbeit dar (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 a.a.O.). Dies trifft in ähnlicher Weise auf die Beschäftigung nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG zu. Hier wird zwar kein Arbeitsverhältnis begründet (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Auch für diese Personengruppe wird aber Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen; auch hier steht die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund. Sie entspricht im wesentlichen den im Erwerbsleben üblichen Formen entgeltlicher Arbeitsleistung. Die Schaffung von Gelegenheit hierzu ist nur ein erster fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe. Lediglich macht der Träger der Sozialhilfe von seiner gesetzlich vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch, anstatt das übliche Arbeitsentgelt zu zahlen, Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen zu gewähren. Dies ändert nichts an der im übrigen mit § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 BSHG identischen Zielsetzung. Insofern ist die Beschäftigung eines Sozialhilfeempfängers nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu unterscheiden von einer solchen nach § 20 Abs. 1 BSHG. Der Abschluß eines Arbeitsvertrages nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 1 BSHG geht vom Mangel an Arbeitsgelegenheit aus und setzt voraus, daß der Sozialhilfesuchende arbeitsfähig und arbeitsbereit ist (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 a.a.O.). Dies gilt in gleicher Weise für die Beschäftigung nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG. Falls es hingegen erforderlich ist, einen arbeitsentwöhnten Sozialhilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, ist nicht § 19, sondern § 20 BSHG anzuwenden. Ziel der Maßnahme nach § 20 BSHG ist im Gegensatz zu § 19 BSHG nicht die Arbeitsbeschaffung, sondern die Beschäftigungstherapie. Bei Maßnahmen nach § 20 BSHG steht nicht die Arbeitsleistung, sondern der Therapiezweck der Beschäftigung im Vordergrund. Auch dieser Normenvergleich macht deutlich, daß im Gegensatz zu denjenigen nach § 20 Abs. 1 BSHG keine der von § 19 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG erfaßten Gruppen von Hilfesuchenden den Nichtbeschäftigten i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MBG SH und § 4 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG zuzurechnen sind. b) Es kann offenbleiben, ob die unter den Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG tätigen Hilfesuchenden als "Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind", unter den erweiterten Beschäftigtenbegriff des § 3 Abs. 1 MBG SH fallen oder aber zu den Personen zählen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH "der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörigen Beschäftigten tätig sind und innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden". Denn jedenfalls - sei es unmittelbar über § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH, sei es mittelbar über § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 MBG SH - greift hier die Mitbestimmung bei "sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen". Als eine solche Maßnahme ist die Schaffung der Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in den im Beschlußauspruch des Senats genannten Arbeiten in den genannten Bereichen anzusehen. aa) Der Anwendbarkeit von § 51 MBG SH steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Teilen des MBG SH entgegen (BVerfGE 93, 37). § 51 Abs. 1 MBG SH ist hier anzuwenden, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 unter anderem die §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 MBG SH, die "den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen", für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat. Denn das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig die weitere Anwendbarkeit des Gesetzes bis zu einer Neuregelung zugelassen. Seine Einschränkung, daß bis zu einer Neuregelung - zu der es noch nicht gekommen ist - die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen dürfe, ist für die Entscheidung der Frage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsfall vorliegt, ohne Bedeutung (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14; Beschluß vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - S. 5, zur Veröffentlichung vorgesehen). bb) Das begehrte Mitbestimmungsrecht des Personalrats ergibt sich im ausgesprochenen Umfang aus der sog. Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen entweder aus § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH oder aber aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 MBG SH. Jedenfalls die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung nach den zuletzt genannten Vorschriften sind erfüllt. Der Personalrat bestimmt gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 MBG SH mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten sowie für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Schon daraus wird deutlich, daß das Gesetz auch bei derartigen Maßnahmen die Mitbestimmung über den Kreis der Beschäftigten der Dienststelle hinausgehend zulassen will. Die näheren Voraussetzungen dafür ergeben sich aus § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MBG SH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Welche Maßnahmen im einzelnen mitbestimmungspflichtig sind, die für Personen getroffen werden können, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden, besagt Satz 2 nicht. Dies erschließt sich erst aus der Bezugnahme auf Satz 1. Es sind dies also alle "personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen", die "für" den genannten Personenkreis getroffen werden können. Als personelle Maßnahme in bezug auf die eingesetzten Sozialhilfeempfänger, etwa die Auswahl der Personen betreffend, scheidet die Heranziehung als Gegenstand der Mitbestimmung aus. Einschränkungen für eine Mitbestimmung ergeben sich daraus, daß die H e r a n z i e h u n g zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch einen Verwaltungsakt erfolgt, der hinsichtlich der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muß (BVerwGE 68, 97, Ls. 2.). Daraus folgt, daß diese Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die einsetzende Dienststelle, in der oder für deren Beschäftigte der in die Mitbestimmung einbezogene Nichtbeschäftigte tätig ist, nicht einseitig abgeändert werden können. Es handelt sich also um außenwirksame Entscheidungen des Sozialamts gegenüber den Hilfebedürftigen, die allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messen sind. Sie unterliegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Denn es handelt sich bei dieser außenwirksamen Entscheidung um Maßnahmen, die ausschließlich oder doch primär auf den Vollzug nicht dienstrechtlicher Gesetzesbestimmungen des materiellen Verwaltungsrechts gerichtet sind und die Ausübung einer Erwerbsarbeit in der Dienststelle nicht zum Gegenstand haben (vgl. LT SH Drs. 12/996, S. 107 zu 2.). Insbesondere die personelle Auswahl richtet sich nicht nach den Kriterien der Bestenauslese, ja nicht einmal nach der bestmöglichen Aufgabenerfüllung am Einsatzort. Sie bestimmt sich ausschließlich nach Gesichtspunkten der Notwendigkeiten und Möglichkeiten sozialrechtlicher Hilfe zur Selbsthilfe. Eine Mitbestimmung hieran überstiege die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete "Schutzzweckgrenze" der Mitbestimmung: Danach darf sich die Mitbestimmung nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfGE 93, 37, 70 u. LS. 2 Satz 2). Hier kommt eine Mitbestimmung allenfalls insoweit in Betracht, als Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung des Amtsauftrages betreffen, unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten berühren (BVerfGE 93, 37, 72 f.). Das ist bei der sog. "Heranziehung" nicht der Fall. Die Mitbestimmung greift jedoch bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit, durch Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten seitens der einsetzenden Dienststelle. Hierauf bezieht sich - wie eingangs dargelegt - der Antrag des Antragstellers. Dabei geht es ihm um die Mitbestimmungspflichtigkeit einer der Heranziehung (zwangsläufig) vorhergehenden Maßnahme, welcher Art sie auch immer sei. Bei der Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten seitens der einsetzenden Dienststelle handelt es sich um eine sonstige innerdienstliche Maßnahme, die sich auf Beschäftigte auswirkt. In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft. Die Maßnahme muß auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben". Keine "Maßnahmen der Dienststelle" sind hiernach z.B. "die Anmeldungen der Verwaltung zu Haushalts- und Stellenplänen, das Unterlassen einer Handlung oder die rechtliche Auslegung einer Norm, weil durch alle diese Vorgänge keine Veränderung des bestehenden Zustandes eintritt. Lediglich vorbereitende Handlungen sind ebenfalls keine Maßnahmen der Dienststelle" (LT SH Drs. 12/996 S. 107 f.; vgl. auch Fuhrmann/Neumann/Thorenz, Personalvertretungsrecht S-H, 1994 § 51 MBG Rn. 6 - 11). Die genannten Voraussetzungen einer Maßnahme, die sich auf die Beschäftigten auswirkt, werden hier auf der Stufe der Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit erfüllt; insbesondere handelt es sich dabei auch nicht um bloße Vorbereitungshandlungen für eine spätere mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Nicht zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Beschäftigten durch Einsatz der Hilfebedürftigen faktisch wie von einer Einstellung betroffen würden. Das trifft zumindest auf diejenigen Fälle zu, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG verfehlt werden oder gar von der Möglichkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG Gebrauch gemacht und im Einzelfall vom Erfordernis der Zusätzlichkeit abgesehen wird. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG ist zusätzlich nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Bei derartigen Beschäftigungen können zur Erwerbstätigkeit derjenigen, die in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, vielfältige Berührungspunkte bestehen - etwa bei der Beaufsichtigung, Anleitung und Koordinierung mit sonstigen Tätigkeiten der Beschäftigten. Werden die vorbezeichneten Voraussetzungen für die "Zusätzlichkeit" der Arbeit von der Dienststelle nicht eingehalten, so ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der dort regulär Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können. Die Grenzen der zusätzlichen Tätigkeit zur regulären Erwerbstätigkeit werden nach Lage der Dinge oftmals fließend sein und lassen sich daher nicht immer leicht bestimmen. Das gilt auch für die im Antrag genannten Tätigkeitsbereiche und die dort anfallenden Arbeiten. Sie scheiden nicht von vornherein und offenkundig als solche aus, die sonst den in der Dienststelle schon vorhandenen Beschäftigten obliegen. Zur Wahrung der Interessen und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der (Einsatz-) Dienststelle bedarf es daher notwendig näherer Entscheidungen zur Abgrenzung der Einsatzbereiche und der dort anfallenden Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt des Merkmals "zusätzlicher Arbeit". Diese Festlegungen sind notwendig und unabhängig von der Person des jeweiligen Hilfsbedürftigen zu treffen. Es handelt sich dabei insbesondere auch um mehr als nur unverbindliche Vorbereitungshandlungen. Denn diese Festlegungen sind in den späteren Heranziehungsbescheid als Umschreibung der zu leistenden Arbeit in hinreichend bestimmter Form aufzunehmen (Rspr. des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 68, 97, Ls. 2). Die derart notwendigen Festlegungen zur Abgrenzung der Einsatzbereiche und der dort anfallenden Tätigkeiten entfalten daher weichenstellende Vorwirkungen für die spätere Heranziehung durch Bescheid und den darauf beruhenden Einsatz der Hilfebedürftigen im Einzelfall. Da der Personalrat aber an der Heranziehung selbst - wie dargelegt - nicht mitzubestimmen hat, muß seine Beteiligung schon an der vorwirkenden Maßnahme greifen. Dies gilt um so mehr, als der auf die Heranziehung folgende Einsatz oftmals nur kurzfristig erfolgt und dann auch nur ein kurzzeitiger ist. cc) Für das Zusammenwirken von Verwaltung und Personalrat bedeutet dies, daß die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides nicht von der vorherigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens abhängt, und daß der Personalrat seine Zustimmung nur damit verweigern kann, es werde das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt, welche die Belange der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten berühren. Eine Zustimmungsverweigerung, die sich auf andere Gründe stützte, läge außerhalb der dem Personalrat durch das Gesetz eingeräumten Mitbestimmung bei innerdienstlichen Maßnahmen. Dem Personalrat kann es danach allein um die Mitbeurteilung der Abgrenzung der Einsatzbereiche und der dort anfallenden Arbeiten unter dem Gesichtspunkt des Merkmals "zusätzlicher Arbeit" gehen. 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs.2 BRAGO.

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