...Grundgedanke ist, dass derjenige, der einen vermeidbaren Versicherungsfall bewusst – und somit rechtsmissbräuchlich – herbeiführt, sich nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft schadlos halten soll. Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen nach dem Sozialstaatsgedanken notwendige Leistungen ohne Rücksicht auf die Krankheitsursache. Der Gesetzgeber macht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz ...
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Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen nach dem Sozialstaatsgedanken notwendige Leistungen ohne Rücksicht auf die Krankheitsursache. Der Gesetzgeber macht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Fall, dass sich Einzelne unsolidarisch verhalten, dennoch aber Leistungen der Solidargemeinschaft verlangen. In § 52 SGB V sind Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden definiert. Die Frage war vorliegend, ob nicht auch weitere Handlungen aufgenommen werden müssten, die ebenfalls zu einer Leistungsbeschränkung führen.
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...Die Kommission SGB V tagte dieses Jahr zu einem durchaus sperrigen Thema: Scheinselbstständigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen. Im Vorfeld und auch am Rande der Kommissionssitzung selbst wurde diskutiert, wieso das gewählte Thema überhaupt eines der Kommission Krankenversicherung sei. Zwei Gründe der Rechtfertigung: Zum einen sind es die Krankenkassen als Einzugsstellen, die – neben den ...
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Scheinselbstständigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen: Einfache und eindeutige Antworten zur Statusbeurteilung bleiben vorerst aus.
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