... Verhandlungen oder Entscheidungen durch die Kammer bzw. den Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Erstreckung der Regelung auf Erörterungstermine ist daher überflüssig. Die Regelung, wonach ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eingeräumt werden soll, an der mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton teilzunehmen ...
|